SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 0910 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01 067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rolf Weigand (AfD) Drs.-Nr.: 6/16903 Thema: Beschäftigungsverhältnisse in der Kindertagespflege Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Die nachfolgenden Fragen beziehen sich auf die Kindertagespflege nach§ 43 SGB VIII." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Tagespflegepersonen sind in Sachsen jeweils a. selbständig tätig b. angestellt bei einem öffentlichen Träger der Jugendhilfe tätig c. angestellt bei einem freien Träger der Jugendhilfe tätig? (Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln.) Der Status der Tätigkeitsausübung ist kein statistisches ErhebungsmerkmaL Aus den aktuellen Rückmeldungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ergeben sich jedoch die nachfolgend dargestellten Angaben. Tagespflegepersonen in Sachsen jeweils Landkreis/ angestellt bei Kreisfreie Stadt selbständig einem öffentlichen einem freien Träger Träger der tätig Jugendhilfe der Jugendhilfe Chemnitz, 95 0 2 Stadt Erzgebirgs- 72 0 1 kreis Mittelsachsen 55 0 0 Vogtlandkreis 14 0 0 Zwickau 61 0 0 Dresden, Stadt 478 0 3 Bautzen 91 0 7 Seite 1 von 4 SSACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 5. März 2019 Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/16/197 Dresden.~ . März 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fOr Kultus Caroiaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Oe-Mall-Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 Görlitz 39 0 Meißen 78 3 Sächsische Schweiz- 142 0 Osterzgebirge Leipzig, Stadt 601 0 Leipzig 41 0 Nordsachsen 42 0 Sachsen 1.809 3 Datenstand: 03/2019 Quelle: Rückmeldung der Jugendämter 03/2019 STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS 0 8 0 0 0 0 21 ~SACHsEN Frage 2: Wie viele Tagespflegepersonen üben die Kindertagespflege jeweils in a. ihrem Haushalt aus b. "anderen kindgerechten Räumlichkeiten" aus? (Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln.) Die Angaben sind in der nachstehenden Übersicht dargestellt. Landkreis/ Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege Kreisfreie Stadt im eigenen in anderen Haushalt* Räumlichkeiten* Anzahl gesamt Chemnitz, Stadt 27 72 Erzgebirgskreis 32 40 Mittelsachsen 18 41 Vogtlandkreis 6 8 Zwickau 28 30 Dresden, Stadt 274 121 Bautzen 41 49 Görlitz 19 14 Meißen 66 14 Sächsische Schweiz - 81 57 Osterzgebirge Leipzig, Stadt 237 375 Leipzig 31 10 Nordsachsen 27 15 Sachsen 887 846 * Doppelzählungen möglich ©Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, Kamenz, 2019 Datenstand: 1. März 2018 Seite 2 von 4 99 72 59 14 58 395 90 33 80 138 595 41 42 1.716 STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS Frage 3: ln seiner Stellungnahme zum Entwurf des Doppelhaushaltes 2019/2020 regte der SSG die Einführung der sog. Großtagespflege in Sachsen an (vgl. Drs.S/15501 ). Welche Pläne zur Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Großtagespflege gibt es derzeit? Frage 4: Warum wurde die Möglichkeit der sog. Großtagespflege, wie in anderen Bundesländern bereits praktiziert, in Sachsen bislang nicht genutzt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Großtagespflege" nicht definiert ist. ln der Regel wird darunter jedoch der Zusammenschluss von zwei bzw. mehreren Tagespflegepersonen verstanden, um mehr als fünf gleichzeitig anwesende Kinder betreuen zu können. Nach geltender Rechtslage im Freistaat Sachsen ist eine Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden Kindern durch eine Tagespflegeperson nicht zugelassen. Wäre dies beabsichtigt, käme gemäß § 23 Absatz 4 Landesjugendhilfegesetz (LJHG) § 45 SGB VIII zur Anwendung. Das heißt, es würde sich dann um eine Kindertageseinrichtung handeln, die der Erlaubnis bedarf. Die Begrenzung der Betreuung in der Kindertagespflege auf bis zu fünf gleichzeitig anwesende Kinder hat fachliche Gründe: ln der Kindertagespflege werden vorrangig Kleinstkinder bzw. Kinder im Alter bis zu 3 Jahren betreut. Diese bedürfen besonderer Zuwendung und Pflege. Vor dem Hintergrund der Erkenntnisse der Bindungstheorie ist eine optimale Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern in diesem Alter nur möglich , wenn eine Tagespflegeperson höchstens fünf Kinder betreut. Bei einer darüber hinausgehenden Kinderzahl ist, unabhängig von der Qualifikation der Tagespflegeperson , eine Qualitätsminderung sowie ein Verlust des ursprünglichen Profils der familiennahen Kindertagespflege zu befürchten. Daher hat sich der Freistaat Sachsen mit den "Qualitätskriterien für die Kindertagespflege im Freistaat Sachsen" klar zum familiennahen Profil der Kindertagespflege bekannt. Großtagespflege wird vielfach als Lösung für alle Herausforderungen, die mit der Kindertagespflege verbunden sind, gesehen. Jedoch gehen nach Berichten der Bundesländer , in denen entsprechende Regelungen getroffen wurden, in der Praxis mit deren Zulassung zahlreiche Probleme einher. So müssten zum Beispiel im Vorfeld mindestens folgende Aspekte geklärt bzw. geregelt werden: - Kindertagespflege ist laut Rechtsprechung eine höchstpersönlich zu erbringende Dienstleistung. Daher müsste auch in einer Großtagespflegestelle eine persönliche und vertragliche Zuordnung der Kinder zu einer der Tagespflegepersonen erfolgen. Eine flexible Betreuung wäre insofern kaum möglich. Zudem benötigt insbesondere eine Großtagespflege dauerhaft ein verlässliches Vertretungssystem. Fällt eine Tagespflegeperson aus, wäre es nicht zu vertreten, dass die andere zum Beispiel zehn Kinder allein betreut. Hier wären der Einsatz weiterer Personen sowie die Regelung derer Qualifikationsanforderungen notwendig. - Gemäß § 43 Absatz 3 SGB VIII kann durch Landesrecht geregelt werden, dass mehr als fünf Kinder in Kindertagespflege betreut werden können, wenn die Person über einen pädagogischen Abschluss verfügt. Dementsprechend müssten Seite 3 von 4 STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS spezifische Qualifikationsanforderungen für die betreffenden Tagespflegepersonen formuliert werden. - Bauliche, brandschutztechnische und hygienische Standards für die Räumlichkeiten müssten erarbeitet und verbindlich festgeschrieben werden bzw. wäre zu überlegen, ob hier die Kita-Standards gelten sollen. - Bei mehr als fünf Kindern wären größere Räume notwendig. Diese müssen gefunden und finanziert werden. Zu klären wäre, wer den Mietvertrag schließt und wer die erhöhten baulichen bzw. brandschutztechnischen Anforderungen finanziert . - Zu klären wäre weiterhin, in welcher Form die Tagespflegepersonen tätig sein können: selbstständig gleichberechtigt oder eine selbstständige Leitung und eine Angestellte. Dies führt zwangsläufig zu neuen Fragen in der Vertragsgestaltung mit der Kommune und den Eltern und hat Folgen für die Finanzierung. Aus den dargelegten Gründen wurden bislang keine Regelungen zur Zulassung von Großtagespflege getroffen, und es gibt auch derzeit keine entsprechenden Pläne seitens der Staatsregierung . Mit freundlichen Grüßen Seite 4 von 4 2019-03-27T11:11:05+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes