STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6/16905 Thema: Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung krimineller Vereinigungen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage: Welche Ermittlungsverfahren werden aktuell im Freistaat Sachsen wegen des Verdachts der Bildung krimineller Vereinigungen geführt bzw. welche wurden seit Juli 2018? eingestellt? (bitte unter Erwähnung des Aktenzeichens , Zahl der Einstellungen und der Einstellungsgründe je Betroffenem /r angeben) Soweit nach den aktuell im Freistaat Sachsen wegen des Verdachts der Bildung krimineller Vereinigungen geführten Ermittlungsverfahren gefragt wird, ist hiezu zunächst auszuführen, dass im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern mit Stand 19. März 2019 vier Straftaten wegen des Verdachts der Bildung krimineller Vereinigungen gemäß S 129 des Strafgesetzbuches (StGB) erfasst sind, bei denen noch keine Abgabe des Verfahrens an eine Staatsanwaltschaft erfolgt ist und daher noch kein staatsanwaltschaftliches Aktenzeichen registriert ist. Seite I von 4 T FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 15000 Telefax +49 351 564 15009 Staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) '10408t44t3 -KLR Dresden, 1. April 2019 WUII'I'JOB.MIT.J.DE Hausanschrlft: Sächslsches Staatsministerium der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz. sachsen. de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Shâßenbahnlinien 3,6,7, I, l1 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hosp¡talstraße 7 Hinweise zum Datenschutz erhalten Sie auf unserer lnternel seite. Auf Wunsch senden wir lhnen diese Hinwe¡se auch zu. Zugang für elêktronisch s¡gniôrte sow¡o für vêrschlusselte elsktronische Dokument€ nur per EGVP, be8Po od6r Ds-Mail: nåhere lnformationên zur elektron¡schen Kommun¡kat¡on mit sächsischsn Just¡zbeh0rden unter www. iust¡z. sachsen. dê/E- Kommunikation. TOB MIT 1' o STAATSMINIS'TERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENT Drei weitere derzeit geführte Verfahren wurden bereits an sächsische Staatsanwaltschaften abgegebenen. Bezüglich zwei der zuvor genannten Verfahren handelt es sich um die in nachfolgender Übersicht dargestellten Verfahren: Hinsichtlich des dritten Verfahrens wird dezeit von einer weitergehenden Beantwortung der Frage - einschließlich der Veröffentlichung des Aktenzeichens - im Hinblick auf die laufenden Ermittlungen gemäß S 477 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) abgesehen. Nach dieser Vorschrift sind Auskünfte aus Akten zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen. Eine vollständige Beantwortung der Kleinen Anfrage würde - im konkreten Einzelfall - den Erfolg des noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens gefährden. Sofern Einzelheiten zu diesem Ermittlungsverfahren bekannt würden, könnte dies dazu führen, dass der Erfolg der weiteren notwendigen Ermittlungen vereitelt würde. Auch aus dem zunächst anonym erscheinenden Aktenzeichen lassen sich weitere lnformationen ziehen, die vor allem Rückschlüsse auf die ermittelnde Staatsanwaltschaft, die konkrete Abteilung und das Einleitungsdatum zulassen. Sofern solche Einzelheiten bekannt würden könnte dies den Erfolg der weiteren Ermittlungen gefährden. Bisher wurden gegenüber Außenstehenden keine Angaben gemacht, welche Maßnahmen durch die Strafverfolgungsbehörden veranlasst worden sind, um die Ermittlungen nicht zu gefährden. Die aufgeführten Gründe der (teilweisen) Nichtbeantwortung der Frage hindern auch an einer Beantwortung in einer nichtöffentlichen Sitzung des Landtages oder mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk. Auch bei einer unter solchen Umständen erfolgenden Bekanntgabe von Einzelheiten ist im vorliegenden Fall nicht mit Sicherheit auszu- Seite 2 von 4 Aktenzeichen Tatvorwurf Strafvorschrift 373 Js 105117 Bildung krimineller Vereinigungen s 129 StGB 424 Js 45991117 Bildung krimineller Vereinigungen s 129 SIGB STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENt schließen, dass die weiteren Ermittlungen gefährdet würden. Die besondere Sensibilität der Daten im hiesigen Einzelfall gebietet es, dass jede Gefahr einer Otfenbarung weitestgehend minimiert wird. Eine Abwägung der lnformationsinteressen der Antragstellerin mit dem lnteresse an der Geheimhaltung der Ermittlungsergebnisse geht dezeit zu Lasten der Abgeordneten . Das lnteresse der Abgeordneten an vollständiger lnformation ist ein hohes, durch Artikel 51 Absatz 1 der sächsischen Ve¡fassung verfassungsrechtlich gewährleistetes Gut. Aber auch das staatliche lnteresse an einer wirkungsvollen Strafverfolgung ist ein hohes, aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitetes verfassungsrechtliches Schutzgut. Bei vollständiger Beantwortung der Fragen wäre der Schaden für das laufende Ermittlungsverfahren womöglich irreparabel. Das lnformationsinteresse der Abgeordneten ist demgegenüber nicht vollständig zurückgedrängt. Seine Ven¡virklichung hat lediglich insoweit und so lange zurückzustehen, wie eine vollständige Beantwortung tatsächlich eine Gefährdung des Ermittlungserfolges zeitigen würde, so lange also, bis im Falle der Ermittlung eines Täters oder mehrerer Täter die Tatvonryürfe den/dem/der Beschuldigten eröffnet werden. Ergänzend ist anzuführen, dass Ermittlungsverfahren wegen des Tatvonuurfs gemäß S 129b in Verbindung mit (i.V.m.) S 129 StGB derzeit im Zuständigkeitsbereich der sächsischen Staatsanwaltschaften nicht anhängig sind. Soweit nach den seit Juli 2018 eingestellten Ermittlungsverfahren gefragt wird, nehme ich auf die nachfolgende Übersicht Bezug: Aktenzeichen Tatvorwurf Strafuorschrift Einstellungsgrund 373 Js 23118 Bildung krimineller Vereinigungen s 12e stGB 1 x Einstellung nach S 154 Abs. 1 StPO, weil unwesentliche Nebenstraftat 424 Js 36519/18 Bildung krimineller Vereinigungen s 12e stGB 1 x Einstellung nach S 154f SIPO, weil unbekannter Aufenthalt Seite 3 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENT Ergänzend ist anzuführen, dass Ermittlungsverfahren wegen des Tatvonrurfs gemäß S 129b i.v.m. S 129 stGB im abgefragten Zeitraum nicht eingestellt wurden, Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 4 von 4 2019-04-01T14:50:34+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes