STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90IDIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/16934 Thema: Videoüberwachung der Demonstration von Fans der SG Dynamo Dresden am 3. März 2019 gegen das neue Polizeigesetz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Im Vorfeld der angemeldeten Demonstration wurde berichtet, dass mind. zwei Kameras zur Übewvachung der Versammlung installiert worden seien — auf einem Hochhaus am Straßburger Platz — die auf den Aufzugsort und Teile der Route gerichtet gewesen waren.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Inwieweit wurden im Zusammenhang mit der 0.9. Versammlung von der Polizei a) Übersichtsbildübertragungen und b) Bild- und Tonaufnahmen auf jeweils welcher Rechtsgrundlage gefertigt? (Bitte jeweils den konkreten Anlass, Zeitraum des Einsatzes, den konkreten Standort , eine Skizze des überwachten Bereichs oder Beschreibung und die konkrete Benennung der verwendeten technischen Mittel angebenlbeifügen .) Frage 2: Inwieweit waren die Bildübertragungen undloder die Bild- und Tonaufnahmen mit Blick auf die jeweilige Rechtsgrundlage auf Grund welcher Tatsachen gerechtfertigt oder im Einzelfall erforderlich? FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/76/38 Dresden. 3. April 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli— nien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. FreistaatSACHSENSTAATSMlNlSTERIUMDES INNERN Frage 3: lnwiefern wurden die o.g. Übersichtsbildübertragungen undloder Bild- und Videoaufnahmen jeweils a) (wohin) übertragen, b) (von wem und wie lange) gespeichert , c) (von wem mit welchem Ergebnis) ausgewertet und d) zwischenzeitlich gelöscht? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Im Sinne der Fragestellungen wurden im Zusammenhang mit dem Demonstrationsgeschehen am 3. März 2019 in Dresden in Echtzeit folgende Bildübertragungen angefertigt : 1. Pirnaischer Platz in Höhe Polizeidirektion Dresden Anlass: Übersichtsbildübertragungen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes Einsatzzeit: 08:30 Uhr bis 12:10 Uhr Sichtbereich: Schießgesse, Landhausstraße, Pirnaischer Platz Rechtsgrundlage: Sächsisches Versammlungsgesetz Technik: zeitweilig stationäre Kameratechnik 2. Grunaer Straße in Höhe DORINT-Hotel Anlass: Übersichtsbildübertragungen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes Einsatzzeit: 08:30 Uhr bis 12:10 Uhr Sichtbereich: Grunaer Straße Rechtsgrundlage: Sächsisches Versammlungsgesetz Technik: zeitweilig stationäre Kameratechnik 3. Straßburger Platz Anlass: Übersichtsbildübertragungen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes Einsatzzeit: 08:30 Uhr bis 09:45 Uhr und 10:45 Uhr bis 12:10 Uhr Sichtbereich: Cockerwiese, Lennéstraße, Straßburger Platz Rechtsgrundlage: Sächsisches Versammlungsgesetz Technik: zeitweilig stationäre Kameratechnik 4. Mobiler Videowagen Anlass: Übersichtsbildübertragungen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes Einsatzzeit: 09:30 Uhr bis 12:07 Uhr Sichtbereich: Cocken/viese, Straßburger Platz, Lennéstraße, Grunaer Straße, Pirnaischer Platz, Schießgasse Rechtsgrundlage: Sächsisches Versammlungsgesetz Technik: mobile Kameratechnik Seite 2 von 3 STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Aufgrund der Unübersichtlichkeit der Versammlungslage und der Größe der Versammlung war die Anfertigung von Übersichtsbildübertragungen zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes in den beschriebenen Fällen erforderlich. Die Übersichtsbilder wurden in die Befehlsstelle der Polizeidirektion Dresden im RudoIf-Harbig-Stadion übertragen. Eine Speicherung der Bildübertragung erfolgte nicht. Im Zeitraum von 11:35 Uhr bis 11:49 Uhr wurde die unter 2. benannte Kamera genutzt, urn Einsatzkräfte zur Identifizierung einer zur Fahndung ausgeschriebenen Person heranzuführen . Zu einer Aufnahme oder Speicherung der Bildübertragung kam es nicht. Die Maßnahme war auf Grundlage der Strafprozessordnung zum Zwecke der Strafvollstreckung im Einzelfall erforderlich. lm Rahmen der Versammlung wurden weder durch stationäre noch durch mobile Videotechnik Bild- und Tonaufnahmen gefertigt, gespeichert oder ausgewertet. Frage 4. Wie und mit welchen konkreten Maßnahmen wurde in den Fällen der Ziffer__1 jeweils gewährleistet, dass das Tatbestandsmerkmal der „Offenheit“ der Ubersichtsbildübertragungen und der Bild- und Tonaufnahmen erfüllt ist? Die Kameras für Übersichtsbildübertragungen sind jeweils offen sichtbar bzw. erkennbar angebracht. Bei Versammlungen wird die Bildübertragung offensiv gegenüber den Versammlungsleitern thematisiert. Der Bildübertragungswagen ist als solcher erkennbar . ndlichen Grüßen of Dr. oland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-04-03T11:33:56+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes