STAATSNHNISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Enrico Stange (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/16940 Thema: Evaluation des Projektes ,,Erprobung des präventiven Einsatzes von Körperkameras in der Sächsischen Polizei — Body-Cam“ — Singuläre Besonderheiten Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage in Drs. 6/9135 ist zu lesen: ‚Der vom Pilotprojekt intendierte präventive Einsatz von Körperkameras an gefährlichen Orten bzw. in gefährdeten Objekten findet seine Rechtsgrundlage in § 37 Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG). Darüber hinaus kann der Einsatz von Körperkameras auch auf andere Videoüberwachung erlaubende datenschutzrechtliche Normen (§ 37 Absatz 1 SächsPolG, § 12 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Sächsischen Versammlungsgesetzes, §§ 81b, 100h, 163 der Strafprozessordnung [gegebenenfalls in Verbindung mit § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeitenl) gestützt werden, sofern der jeweilige Tatbestand im Rahmen des Einsatzes ebenfalls erfüllt ist.‘ In de_r_ Tageszeitung ‚Freie Presse‘ vom 20.02.2019 ist auf Seite 1 unter der Uberschrift ‚Untersuchung: Bodycams senken offenbar Gewalt gegen Polizisten‘ zu lesen: ‚Der Einsatz von Bodycams senkt die Gewalt gegen Polizisten signifikant. Zu diesem Ergebnis kommt der Abschlussbericht der sächsischen Polizeihochschule, die die Bodycam- Tests in den vier teilnehmenden Polizeirevieren in Dresden und Leipzig analysiert hat. Er liegt der ,Freien Presse‘ vor.‘“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/76/35 Dresden, 3. April 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3.6.7.8,13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINlSTERIUM DES INNERN Frage 1: lst es zutreffend, dass in der Evaluation zum Einsatz von Bodycams in Sachsen Straftaten im Zusammenhang mit dem Fußballspiel Lokomotive Leipzig gegen BSG Chemie Leipzig am 22.11.2017 als sogenannte „singuläre Besonderheit“ in den Vergleich der Entwicklung von Gewalt gegen Polizeibeamte nicht einbezogen wurden? Ja. Frage 2: Wurde in der Evaluation zum Einsatz von Bodycams in Sachsen im Vergleichszeitraum und in den Vergleichsrevieren in Bezug auf den Projektzeitraum und die Projektreviere nach ähnlichen „singulären Besonderheiten“ wie in Frage 1 gesucht und diese aus der Evaluation herausgenommen? Weitere entsprechende Besonderheiten wurden nicht festgestellt. Frage 3: Wenn Frage 2 mit nein beantworte wurde, warum erfolgte dies nicht? Entfällt. Frage 4: Ist es zutreffend, da Bodycams im Projektzeitraum nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Vorbemerkung) eingesetzt werden konnten, dass inder Evaluation zum Einsatz von Bodycams in Sachsen auch nur ein Vergleich erfolgte, in den nur die eingeschränkten Einsatzanlässe und Einsatzorte, an denen Bodycams hätten eingesetzt werden können, miteinander verglichen wurden ? Der präventive Einsatz der Bodycams wird im Rahmen des Projektes insbesondere auf § 37 Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 und § 43 Ab— satz 1 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen mit den entsprechenden örtlichen Einsatzeinschränkungen gestützt. Bodycams können jedoch bei dem Vorliegen derjewei- Iigen Voraussetzungen anderer Rechtsgrundlagen für den Einsatz von Videotechnik grundsätzlich auch an anderen Orten eingesetzt werden. Insofern wurde jeweils der gesamte Zuständigkeitsbereich der Polizeireviere zum Vergleich herangezogen. Einsatzanlässe wurden nicht ausgewertet. Frage 5: Wenn Frage 4 mit nein beantworte wurde, warum erfolgte dies nicht? Eine weitere Differenzierung nach Einsatzanlässen wurde in Anbetracht der Fallzahlen für die Generierung belegbarer wissenschaftlicher Aussagen als nicht geeignet eingeschätzt . Mit r undlichen Grüßen„MA Pr f. Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2 FreistaatSACHSEN 2019-04-03T11:30:29+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes