STAATSMINISTER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bemhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 21-0141.51/7601 Dresden, /? . Juni 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Mirko Schultze, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr. : 6/1697 Thema: Alterskontrolle bei Spielotheken/Spielhallen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Der Glucksspielstaatsvertrag - GlüStV regelt im § 4 (3) Folgendes: '.'::Die veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.' Die Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, ist die obere Glücksspielaufsichtsbehörde für den gesamten Freistaat Sachsen." Namens uncMm Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Seit dem Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages am dem 1. Juli 2012 gilt § 4 Abs. 3 GlüStV auch für Spielhallen. Ausweislich der Begründung zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen (Sächsischer Landtag , Drs.-Nr.: 4/8868) konkretisiert die Vorschrift des § 4 Abs. 3 GlüStV unter glucksspjelrechtlichenAspekten die geltenden sonstigen jugendschutzrechtlichen Regelungen. Dazu gehören die besonderen Anforderungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) für Spielhallen. Eine umfassende Reg&- lung zum Jugendschutz normiert § 6 JuSchG, wonach Kindern und Jugendlichen schon die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähniSchen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen nicht gestattet werden dari. Weiterhin trägt auch die Gewerbeordnung (GewO) dem Jugendschutz Rechnung und bestimmt in § 33 i Abs. 2 Nr. '3 GewO', dass die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle zu versagen ist, wenn der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend befürchten lässt. Damit obliegen der Vollzug der Regelungen zum Jugendschutz in Spielhallen sowie die Kontrolle über die Einhaltung des Jugendschutzes neben der Landesdirektion Sachsen als oberer Glücksspielaufsichtsbehörde gemäß ^19,-A^:.^ "^?S.hsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG) auch den Gewerbebehörden für den Volizug der Gewer" Hausanschrift; Sächsisches Staatsministerium des Innern VWhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Teiefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7. 8. 13 Bes uc herparkplätze: Bitte beim Empfang WilhelmBuck -Str. 2 oder 4 melden, STAAT5MIN1STER1UM DES INNERN Freistaat SACHSEN beordnung sowie den Orts- und Kreispolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst, die nach § 37 Abs. 1 Landesjugendhilfegesetz für die Überwachung der EinhalTung des Jugendschutzgesetzes zuständig sind. Soweit der Sächsischen Staatsregierung Erkenntnisse über die Kontrolle des JugendSchutzes durch die Gewerbebehörden sowie die nach dem Landesjugendhilfegesetz zuständigen Behörden vorliegen, sind diese in die Beantwortung der Fragen 1" bis 4 eingeflossen. Frage 1: Wie wird die Einhaltung des § 4 (3) GlüStV kontrolliert? Um das Ziel des § 4 Abs. 3 GlüStV, Minderjährige von der Teilnahme am öffentlichen Glücksspiel auszuschließen, durchzusetzen, werden in den Spielhallen verschiedene Maßnahmen zum ^ Jugendschutz durchgeführt. So werden im Eingangsbereich Hin'- wsisschilde^zum Glücksspielverbot für Minderjährige angebracht. F'erner gibt es ausdrückliche Dienstanweisungen der Spielhallenbetreiber gegenüber dem Personal. In Zweifelsfällen sind durch das Spielhallenpersonal AusweTskontrollen vorzunehmen. Minderjährige Personen sind aus der Spielhalle zu verweisen. Diese Maßnahmen werden von der Landesdirektion Sachsen vor Ort kontrolliert. Im Rahmen des Aufgabengebietes "gewerbliches Spielrecht" führen auch die zuständigen Gewerbebehörden regelmäßige und anlassbezogene Spielhallenkontrollen durch. Dabei wird die Einhaltung der gewerberechtlichen Regelungen zum Spielrecht, Nichtraucherschutz , zu den Sperrzeiten sowie zum Jugendschutz geprüft. Hierbei wird u. a. auf das Vorhandensein entsprechender Verbotsschilder geachtet, sowie überprüft', ob Minderjährige in der Spielhalle anwesend sind. Frage 2: Wie viele Kontrollen fanden ab 2010 bis heute statt? Die Kontrollen von Spielhallen durch die Orts- und Kreispolizeibehörden sowie den Polizeivollzugsdienst zur Überwachung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes '?T_rd?n. statistisch nicht erfasst Angaben zur Häufigkeit und zum Inhalt der"letztgenannten Kontrollen setzen Einzelauswertungen der Akten voraus, die in der zur Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ohne Einschränkung der Funktionsfähigkeit der zuständigen Behörden nicht leistbar sind. Die für'den Vollzug des Gewerberechtes zuständigen Behörden führen in der Regel je Spielhalle mindestens einmal jährlich Kontrollen durch. Da.ruber.hinaus wurden durch die Landesdirektion Sachsen zur Überprüfung der seit Juli 2012 für die Spielhalten geltenden glücksspielrechtlichen Regelungen in fünf Fällen Kontrollen durchgeführt. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 3: Wie viele Verstöße gegen den § 4 (3) GlüStV wurden festgestellt? Bitte nach Standorten aufgeschlüsselt angeben. Frage 4: Welche Maßnahmen wurden bei Feststellung von Verstößen gegen die Betreiber eingeleitet? Bitte einzeln aufführen. Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Im Rahmen der durch die Landesdirektion Sachsen durchgeführten Vorortkontrollen wurden keine Verstöße gegen die Regelung in § 4 Abs. 3 GlüStV festgestellt. Durch die für den Vollzug des Gewerberechts zuständigen Behörden wurden 14 Verstoße gegen jugendschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt. Auf weitere Angaben zu den genauen Standorten der Spielhallen, in denen Verstöße festgestellt wurden, wird verzichtet, da ansonsten insbesondere in kleinen Gemeinden Rückschlüsse auf konkrete Spielhallen möglich sind. Daher wird auch von einer detaillierten Zuordnung der lyi&ßnahmen zu bestimmten Standorten abgesehen. Als Maßnahmen der zuständFgen ^ ew^rbebehörden kommen in der Regel eine mündliche Verwarnung, die Androhun ^voi/Bußgeld sowie der Erlass eines Bußgeldbescheides in Betracht. Mit (reuiftdlichen Grüßen Markus U\b'ig\ Seite 3 von 3 2015-06-12T14:39:27+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes