STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 O 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Volkmar Zschocke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/16974 Thema: Anrechnung der mittelbaren pädagogischen Tätigkeit von heilpädagogischen Fachkräften Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Ab 01.06.2019 sind die Zeiten für die mittelbare pädagogische Tätigkeit von Fachkräften in der Krippe, dem Kindergarten und dem Hort gesetzlich geregelt. Dabei wird Fachkräften nach SächsKitaG die mittelbare pädagogische Zeit anerkannt , Fachkräften nach SGB IX (heilpädagogische Fachkräfte) jedoch (zunächst) nicht." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Ab wann, in welchem Umfang und auf Grund welcher (ggf. noch zu ändernden) gesetzlichen Regelung wird den Fachkräften in heilpädagogischen Kitas und in heilpädagogischen Gruppen die mittelbare pädagogische Arbeitszeit ebenfalls gewährt? Frage 2: Falls keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist oder entsprechend geändert/geschaffen werden soll: In welcher Form ist ein Ausgleich vorgesehen? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Anders als Kinderkrippen, Kindergärten und Horte (Kindertageseinrichtungen) nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) sind heilpädagogische Kindertagesstätten und heilpädagogische Gruppen Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buchs Sozilagesetzbuch (SGB XII) beziehungsweise künftig - ab dem 1.1.2020 - nach dem Zweiten Teil des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX). Näheres über Inhalt, Qualität und Vergütung der in diesen Einrichtungen zu erbringenden Leistungen wird nach derzeitiger Rechtslage in Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen zwischen den Trägern Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 43-0141.51-19/207 Dresden, (J'März2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ der Einrichtungen und den jeweils zuständigen Trägern der Sozialhilfe nach §§ 75 ff. SGB XII geregelt. Diesen liegt der Rahmenvertrag nach§ 79 SGB XII zu Grunde, in dem die Grundsätze der Leistungserbringung und -vergütung geregelt sind. Ab dem 1.1.2020 benötigen die Einrichtungen der Eingliederungshilfe Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach §§ 123 ff. SGB IX. Grundsätzliche Regelungen über die zu vereinbarenden Leistungen und die Vergütungsbestandteile sollen in einem Rahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IX zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Verbänden der Leistungserbringer auf Landesebene vereinbart werden; die nach Landesrecht anerkannten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit, § 131 Abs. 2 SGB IX. Die Verhandlungen zwischen den künftigen Trägern der Eingliederungshilfe und den Verbänden der Leistungserbringer auf Landesebene zu dem neuen Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX haben im Januar 2019 begonnen. Allgemeine Fragen wie die der Anerkennung von Zeiten für mittelbare pädagogische Tätigkeiten sollten aus Sicht der Staatsregierung im Rahmen dieser Verhandlungen besprochen werden. Nach § 131 Abs. 4 SGB IX kann die Landesregierung die Inhalte durch Rechtsverordnung regeln, wenn es nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung zu einem Rahmenvertrag kommt. Deshalb ist eine Ermächtigungsgrundlage für eine entsprechende landesrechtliche Regelung derzeit nicht ersichtlich . Frage 3: Wie stellt die Staatsregierung die Gleichstellung der Arbeitsbedingungen für die Kitas sicher, die in ihrer Einrichtung den lnklusionsprozess insbesondere durch die Zusammenarbeit der heilpädagogischen Fachkräfte mit den Erzieher*innen nach SächsKitaG voranbringen wollen? Heilpädagogische Fachkräfte in integrativen Kindertageseinrichtungen nach dem Sächs- KitaG haben ab dem 1. April 2019 genau wie alle anderen pädagogischen Fachkräfte Anspruch auf die Gewährung von Zeit für mittelbare pädagogische Tätigkeiten nach den Maßgaben von § 12 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 SächsKitaG. Da für Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäߧ 4 der Sächsischen Kita-Integrationsverordnung ein günstigerer Personalschlüssel gilt, ergibt sich für diese Kinder ein größeres Zeitbudget für mittelbare pädagogische Tätigkeiten als für Kinder ohne Anspruch auf Eingliederungshilfe. Werden im Gebäude einer Kindertageseinrichtung nach SächsKitaG Kinder in einer heilpädagogischen Gruppe betreut, so handelt es sich um eine gesonderte Einrichtung mit einer eigenen Betriebserlaubnis und eigenen Rechtsgrundlagen für Betrieb und Finanzierung nach dem SGB XII. Für diese gilt das oben zu den Fragen 1 und 2 Gesagte. Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2019-04-01T08:23:23+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes