Seite 1 von 3 Durchwahl Telefon: 0351 564-80001 Telefax: 0351 564-80080 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) PKL-1053/80/3-2019/15495 Dresden, 3. April 2019 Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 - Haltestelle Carolaplatz * Information zum Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente unter www.smwa.sachsen.de/kontakt.htm poststelle@smwa-sachsen. de-mail.de Kleine Anfrage des Abgeordneten Marco Böhme (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/16980 Thema: Erlassener Planfeststellungsbeschluss für die Erdgasfernleitung EUGAL im Trassenabschnitt Chemnitz Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Am 26.09.2018 wurde der Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der „Europäische Gas-Anbindungsleitung“ (EUGAL) im Trassenabschnitt Chemnitz erlassen. Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss klagen u. a. zwei Grundstückseigentümer und ein Betreiber der Windparks in Dörnthal/Voigstdorf. Da bereits im vergangenen Jahr mit den Baumaßnahmen begonnen wurde und diese nun nach der Winterpause weitergehen, sind zudem Eilanträge u. a. der enteignungsbetroffenen Grundstückseigentümer beim Sächs. Oberverwaltungsgericht anhängig, wozu bisher keine Entscheidung getroffen wurde Dennoch wird aktuell weiter auf den Grundstücken vor und absehbar in den Windparks gebaut.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Im Planfeststellungsbeschluss heißt es, dass entsprechende Alternativprüfungen zum derzeitig festgestellten Streckenverlauf vorgenommen wurden. Viele Alternativen sind allerding in einer frühen Phase des Verfahrens ausgeschieden. Welche Trassenverläufe wurden während des gesamten Planverfahrens geprüft und welche sind aus welchen Gründen bereits im Vorfeld für eine Variantenprüfung ausgeschieden und sind damit nicht Teil der öffentlichen Auslegung gewesen und sind der sächs. Staatsregierung dabei fehlerhafte Erwägungen bei den vorliegenden Vorfeldprüfungen zum Trassenverlauf bekannt und wenn ja, welche? Der Staatsminister Seite 2 von 3 Frage 2: Wenn fehlende und fehlerhafte Untersuchungen, zum Beispiel durch nicht unabhängige Gutachten oder offensichtlichen Fehleinschätzungen bei Vorfeldprüfungen vorliegen und die Trassenvariantenprüfung daher nicht ordnungsgemäß vollzogen werden konnte, welche Auswirkungen hat dies auf einen Planfeststellungsbeschluss (Bitte die Fragen im Allgemeinen und wenn möglich im vorliegenden Fall beantworten )? Frage 3: Wie prüft bzw. kontrolliert die sächs. Staatsregierung entsprechende Entscheidungen der Regionalen Planungsbehörden, dass offenkundig sich aufdrängende Trassenverläufe nicht im Vorfeld des erforderlichen ergebnisoffenen Variantenvergleiches im Rahmen eines Planfeststellungsverfahren herausgenommen und damit der notwendigen Vergleichbarkeit aller Vor- und Nachteile entzogen werden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Im Rahmen der Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb der „Europäische Gas-Anbindungsleitung“ (EUGAL), Trassenabschnitt Chemnitz, wurden alle geeigneten Varianten sowie potentiellen Alternativen ausführlich geprüft und bewertet. Zudem wurden von der Planfeststellungsbehörde alle im Anhörungsverfahren auch von Privatpersonen eingebrachten Varianten geprüft. Das frühzeitige Ausscheiden von Varianten ist dabei gebräuchlich und wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als zulässig erachtet. In den durchgeführten Erörterungsterminen wurden zudem alle potenziellen Alternativen ausführlich besprochen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse ebenfalls in die Abwägung einbezogen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der EUGAL, Trassenabschnitt Chemnitz, Abschnitt C, Ziffer IV verwiesen. Gegen den Planfeststellungsbeschluss sind zurzeit Klagen anhängig. Diese haben auch die Überprüfung zum Gegenstand, ob Varianten ausgeschieden wurden, obwohl sie sich als vorzugswürdig aufdrängen würden. Die Sächsische Staatsregierung ist nicht berechtigt, dieser Prüfung vorzugreifen. Frage 4: Ist der sächs. Staatsregierung bekannt, wann mit einer Entscheidung des sächs. Oberverwaltungsgerichts zu den vorliegenden Eilanträgen bzw. Klagen der Grundstückseigentümer zu rechnen ist bzw. warum es möglich ist, bereits Baumaßnahmen durchzuführen, obwohl erhebliche Einwände und Bedenken seitens der enteignungsbetroffenen Grundstückseigentümer vorliegen sowie Klagen und Eilanträge im Raum stehen, aber das sächs. Oberverwaltungsgericht nach nunmehr vier Monaten noch keine Entscheidung getroffen hat? Seite 3 von 3 Um die Einstellung der Bauarbeiten an der EUGAL auf einem 54 km langen Teilabschnitt in den Landkreisen Mittelsachsen und Erzgebirgskreis zu erwirken, haben zwei Grundstückseigentümer sowie eine Gesellschaft, die Eigentümerin und Betreiberin von Windenergieanlagen im Windpark Dörnthal/Voigtsdorf ist, beantragt, die aufschiebende Wirkung der von diesen erhobenen Klagen anzuordnen. Dies wurde mit den Beschlüssen 4 B 397/18 und 4 B 401/18 des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 18. März 2019 abgelehnt. Damit darf die EUGAL auf dem Teilabschnitt in den Landkreisen Mittelsachsen und Erzgebirgskreis bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter gebaut werden. Wann mit einer Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes in der Hauptsache zu rechnen ist, ist der Sächsischen Staatsregierung nicht bekannt. Mit dem Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses können bereits Baumaßnahmen durchgeführt werden, da gemäß § 43e Absatz 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung zukommt. Frage 5: Wie wird in Sachsen ein effektiver Rechtsschutz gewährleistet, damit Betroffene – wie im vorliegenden Fall – quasi nicht rechtlos gestellt werden? Mit der Möglichkeit, gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der EUGAL, Trassenabschnitt Chemnitz, Klage zu erheben sowie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu stellen, ist der Rechtsschutz gewährleistet. Mit freundlichen Grüßen Martin Dulig Kleine Anfrage des Abgeordneten Marco Böhme (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/16980 Thema: Erlassener Planfeststellungsbeschluss für die Erdgasfernleitung EUGAL im Trassenabschnitt Chemnitz Sehr geehrter Herr Präsident, Frage 1: Im Planfeststellungsbeschluss heißt es, dass entsprechende Alternativprüfungen zum derzeitig festgestellten Streckenverlauf vorgenommen wurden. Viele Alternativen sind allerding in einer frühen Phase des Verfahrens ausgeschieden. Welche Trassenverläufe wurden während des gesamten Planverfahrens geprüft und welche sind aus welchen Gründen bereits im Vorfeld für eine Variantenprüfung ausgeschieden und sind damit nicht Teil der öffentlichen Auslegung gewesen und sind der sächs. ... Frage 2: Wenn fehlende und fehlerhafte Untersuchungen, zum Beispiel durch nicht unabhängige Gutachten oder offensichtlichen Fehleinschätzungen bei Vorfeldprüfungen vorliegen und die Trassenvariantenprüfung daher nicht ordnungsgemäß vollzogen werden ko... Martin Dulig 2019-04-08T10:31:47+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes