SÄCHSISCHES STAATSMINI STERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 1 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Piatz 1 01 067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/16984 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Thema: Nachfrage zu Drs 6/16710: Anrechnung von Eltern-, Beurlaubungs -, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten auf die Altersgrenze bei Berufung in ein Beamtenverhältnis Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: ln welchen Fallkonstellationen wird von der Erhöhung der Altersgrenze nach § 7 Abs. 2 Satz 3 SächsBG Gebrauch gemacht? Die in § 7 Absatz 2 Satz 3 SächsBG beschriebene Ausnahmeregelung kann nur in den dort genannten Fällen - also bei einer Inanspruchnahme von Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten - in Betracht kommen. Voraussetzung für die Anwendung des § 7 Absatz 2 Satz 3 SächsBG ist, dass die Erhöhung der Altersgrenze dem Nachteilsausgleich dient. Dies ist, wie bereits zu Drs. 6/16710 ausgeführt, grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die erforderliche Ausnahme von der Altersgrenze auch tatsächlich zum Ausgleich eines im Zeitpunkt der beabsichtigten Ernennung fortwirkenden aktuellen Nachteils erforderlich ist. Bislang ist es im Rahmen der Verbeamtung der Lehrkräfte noch in keinem Fall zu einer auf § 7 Absatz 2 SächsBG gestützten Ausnahme von der Altersgrenze gekommen. Mit freundlichen Grüßen Seite 1 von 1 ~SACHsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 11 . März 2019 Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1 053/16/206 Dresden, {V . März 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fUr Kultus Carolaplatz 1 01 097 Dresden www.smk.sachsen.de De-Maii-Zugang: poststelle@smk-sachsen.de-mail.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 7. 8 2019-03-22T10:37:38+0100 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes