STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard—von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90IDIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/16996 Thema: Neonazistischer Liederabend am 24.02.2019 in Lunzenau (Landkreis Mittelsachsen) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Am 24. Februar 2019 soll in Lunzenau ein Konzert mit dem neonazistischen Musiker ,Lunikoff‘ (Michael Regener) stattgefunden haben, an dem 100 bis 150 Personen teilgenommen haben sollen. Außerdem soll es zu einem Polizeieinsatz gekommen sein.“ Namens und im Auftrag der Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte“. Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Ziffer !. in der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Der Staatsregierung liegen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVerf]) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der VenNaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABl. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen [SächsVSG]) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3611 Dresden. 9. April 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wiihelm—Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3.6‚7‚8‚ 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck— Str. 2 oder 4 meiden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Offenlegung ihrer identität in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Person gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Personen, weshalb sie jegliche Handlungen zu unterlassen hat, die zu einer Enttarnung führen könnten. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner nachrichtendienstlichen Personen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenzieil. Die Mitteilung von Erkenntnissen, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das lnformationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaitungsinteressen der Regierung gleichermaßen befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung jedoch zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden können, wenn die lnformationsübermittiung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt werden kann. Der Staatsregierung liegen außerdem Erkenntnisse vor, deren Mitteilung übenNiegende Belange des Datenschutzes entgegenstehen. Auskünfte über personenbezogene Daten , insbesondere Namen von Geschehensbeteiligten unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVert]). Gleiches gilt für Angaben, wenn durch ihre Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informationsanspruch des Fragestellers mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinaus personenbezogene Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang zukommt, so dass die An— gabe dieser Daten mit Extremismusbezug unterbleiben muss. Gerade die Unterrichtung darüber, dass bestimmte Daten im Sinne von § 2 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (SächsVSG) über eine Person bekannt sind, betrifft einen auch in Bezug auf den öffentlichen wie nichtöffentlichen parlamentarischen Umgang besonders geschützten Datenkreis, nämlich Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen zulassen. Der Schutzgedanke hat umso nachhaltiger zu wirken, als es hier nicht allein um eine schlichte politische Betätigung geht, sondern die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem bestimmten — in der Auseinandersetzung mit anderen befindlichen — Lager zugeordnet werden soll. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über das Objekt, in dem das Konzert stattgefunden hat bzw. handelt es sich um das selbe Objekt, in dem das Konzert mit ,,Lunikoff“ am 18.02.2018 stattgefunden hat? Der Staatsregierung liegen Informationen vor, die aus Geheimschutz- und Daten— schutzgründen nicht mitgeteilt werden können. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 2: Wer ist Eigentümer des Objektes, inwiefern bestehen Verbindungen des Eigentümers zur extremen Rechten bzw. inwieweit handelt es sich um eine „rechtsextremistisch genutzte Immobilie“ im Sinne der bundesweit einheitlichen Definition? Zum Eigentümer des Objekts liegen der Staatsregierung keine Informationen vor. Es handelt sich nicht um eine rechtsextremistisch genutzte Immobilie im Sinne der bundesweit einheitlichen Definition. Frage 3: Wer trat als Veranstalter des Konzertes in Erscheinung und wie viele Personen nahmen am Konzert teil? Der Staatsregierung liegen Erkenntnisse vor, die aus Gründen der Geheimhaltung nicht mitgeteilt werden können. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 4: Kam es aufgrund des Konzertes zu einem Polizeieinsatz und wenn ja, wie viele Beamte welcher Einheiten waren für welche Zeitdauer im Einsatz und inwieweit wurden durch die Beamten ggf. welche Straftaten registriert? Im Rahmen der Allgemeinen Aufbauorganisation führte die Polizeidirektion Chemnitz am 24. Februar 2019, in der Zeit von 21:00 Uhr bis 23:35 Uhr einen Einsatz durch. insgesamt waren sechs Polizeibeamte des Poiizeireviers Rochlitz im Einsatz. Es wurden keine Straftaten festgestellt. Frage 5: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung hinsichtlich weiterer durchgeführter oder geplanter Veranstaltungen von Neonazis in diesem Objekt? Der Staatsregierung liegen Erkenntnisse vor, die aus Gründen der Geheimhaltung nicht mitgeteilt werden können. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Miff e ndlichen Grüßen„@ Pr _Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 Freistaat‘ “ . SACHSEN 2019-04-09T10:25:49+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes