STÄÄTSTVIIIMISTIRIUIVI des mmm SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/170 Thema: Sozialer Wohnungsbau in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Sächsischen Zeitung vom 18.09.2014 wurde auf Verhandlungen des Freistaates Sachsen und der Stadt Dresden über ein Förderprogramme für sozialen Wohnungsbau verwiesen. Auch Verbände, wie der Mieterbund oder die Diakonie, verweisen vor dem Hintergrund stetig steigender Mieten in den Großstädten auf den dringlichen Bedarf an sozialer Wohnraumförderung in Sachsen.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Zwischen der Stadt Dresden und dem Freistaat Sachsen haben keine Verhandlungen über ein Förderprogramm für sozialen Wohnungsbau stattgefunden. Frage 1: Wie viele Mittel erhält der Freistaat Sachsen aus den Bundeszuweisungen für Wohnraumförderung? Wie werden diese Mittel verwendet (bitte nach Zweck und Verteilung aufschlüsseln) Der Freistaat Sachsen erhält im Jahr 2014 einen Betrag in Höhe von 59.638.000 EUR aus dem Haushalt des Bundes (§ 4 Abs. 4 EntflechtG). Davon werden 44.728.500,00 EUR dem Wohnraumförderfonds und 14.909.500.00 EUR der Städtebauförderung zugeführt. Freistaat |P SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 5-0141.51/7402 Dresden, . November 2014 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Seit wann wurden in Sachsen keine Sozialwohnungen mehr gebaut? Sofern der Begriff „Sozialwohnung“ dahingehend auszulegen ist, dass unter einer „Sozialwohnung“ eine Mietwohnung gemeint ist, die ganz oder teilweise mit öffentlichen Geldern oder zinsgünstigen Darlehen finanziert wurde und im Gegenzug dafür Belegungsrechte und/oder Mietpreisbindungen zugesichert wurden, ist festzustellen, dass im Freistaat Sachsen seit dem Jahr 2000 keine Belegungsrechte mehr begründet und damit keine „Sozialwohnung mit Belegungsrechten“ mehr gebaut wurde. Grund für die Förderung ohne Belegungsrechte waren und sind die hohen Leerstandszahlen und die im bundesweiten Vergleich im zurückliegenden Zeitraum unterdurchschnittlichen Mietpreise in den Städten und Gemeinden des Freistaates Sachsen. Frage 3: Wurden Sozialbindungen im geförderten Bestand verlängert und bestehen Optionen der Verlängerung? Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregierung nach Art. 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich die Verwaltung von Sozialbindungen (Belegungsrechte), die von den Kommunen als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Eigene Erkenntnisse liegen der Staatsregierung insoweit nicht vor. Frage 4: Welche Bedarfsanmeldungen für Zuschüsse für soziale Wohnraumförderung (Neubau) gibt es aus den Landkreisen und Kreisfreien Städten? Der Staatsregierung liegen keine Bedarfsanmeldungen für Zuschüsse für soziale Wohnraumförderung aus den Landkreisen und Kreisfreien Städten vor. Frage 5: Plant die Staatsregierung die Auflage eines Programms für sozialen Wohnungsbau? Wenn ja, in welchem Umfang? Von der Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Gemäß Art. 51 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ berühren. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schließt einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung ein. Hierzu gehören sämtliche internen Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse sowie Planungen innerhalb der Staatsregierung, die der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen (SächsVerfGH Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87-I-06). I !' r Etwaige Planungen innerhalb der Staatsregierung für die Auflage eines Programmes für ^oziafen Wohnungsbau betreffen die interne Willensbildung der Staatsregierung. I I Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3