SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17005 Thema: Psychosoziale Versorgung von Geflüchteten im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: “Im Folgenden wird der Begriff „Geflüchtete“ verwendet. Unter diesen Begriff fallen Menschen im Asylverfahren, Menschen mit Schutzstatus (Asylberechtigung, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte , Menschen mit Abschiebungsverbot), vollziehbar ausreisepflichtige Menschen mit abgelehntem Asylantrag sowie geduldete Menschen mit abgelehntem Asylantrag. Zu jeder Frage, in der ein Zahlenverhältnis von Geflüchteten erfragt wird, wird die Sächsische Staatsregierung gebeten, nach Menschen, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen und Menschen, die krankenversichert sind, nach Geschlecht und Alter aufzuschlüsseln .“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Große Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen: In den vorangestellten Ausführungen zur Großen Anfrage 6/17005 der Fraktion DIE LINKE wurde darauf hingewiesen, dass bei erfragten Zahlenverhältnissen nach Menschen, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und jenen, die krankenversichert sind, unterschieden werden soll. Korrekterweise müsste nach geflüchteten Personen mit und ohne Krankenversicherung unterschieden werden, da Menschen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen , unter gewissen Umständen ebenfalls eine elektronische Gesundheitskarte haben können. So haben Geflüchtete, die dem Rechtskreis des AsylbLG zugeordnet sind und die sich ununterbrochen seit 15 Monaten in Deutschland aufhalten, einen Anspruch auf Analogleistungen nach dem SGB XII (vgl. § 2 Abs. 1 AsylbLG). Sie würden in diesem Fall eine elektronische Gesundheitskarte erhalten, sich aber noch im Rechtskreis des AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII befinden. Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.52-19/11 Dresden, 22. Mai 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 10 01097 Dresden www.sms.sachsen.de Seite 2 von 62 Weiterhin wurde in den Vorbemerkungen der Großen Anfrage eine weitere Unterteilung nach Geschlecht und Alter innerhalb der Gruppen der Krankenversicherten und Nicht- Krankenversicherten gewünscht. Diese Unterteilung ist auf Basis der aktuellen Datenlage nicht möglich. Die Antworten beinhalten daher diese Unterteilung nicht. Hinsichtlich der psychosozialen Versorgung im Freistaat Sachsen stellt auch das Opferentschädigungsgesetz (OEG) mit den vertraglich gebundenen Traumaambulanzen ein mögliches Angebot der psychosozialen Betreuung dar, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Im Freistaat Sachsen werden derzeit insgesamt drei OEG- Traumaambulanzen, verteilt auf die Standorte Dresden, Chemnitz und Zschadraß vorgehalten . Nur die Traumaambulanz in Dresden ist neben der generellen Zugänglichkeit für Erwachsene auch für Kinder und Jugendliche geeignet. Die OEG-Traumaambulanzen stehen im vertragsgebundenen Umfang ausschließlich Betroffenen i. S. d. Anspruchsvoraussetzungen nach dem OEG zur Verfügung. Dies bedeutet , dass „Geflüchtete“ regelmäßig keinen Zugang zu diesen OEG-Traumaambulanzen haben, denn die Ursachen, die deren Traumata bedingen, liegen in den Herkunftsländern bzw. in den Fluchtumständen. Ausnahmsweise bzw. im konkreten Einzelfall können aber auch „Geflüchtete“ Ansprüche nach dem OEG und damit im Bedarfsfall Zugang zu einer OEG-Traumaambulanz haben, wenn sie nach Grenzübertritt und in der Folgezeit des Aufenthaltes ein Opfer eines vorsätzlichen , rechtswidrigen tätlichen Angriffs in Deutschland bzw. im Freistaat Sachsen geworden sind. Die OEG-Traumaambulanzen sind vertraglich angehalten, die Zugangsberechtigung strikt nach dem OEG zu filtern, so dass Personen, die diese besondere Zugangsberechtigung offensichtlich nicht erfüllen (bspw. „Geflüchtete“ ohne die zusätzliche Betroffenheit als Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs), nicht von der Traumaambulanz betreut werden können. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen und der Sächsische Staatsregierung nicht bekannt, dass und in welchem Umfang die Traumaambulanzen neben der OEG-Bindung auch andere Personengruppen für andere Kostenträger betreuen. Der Datenbestand des sozialen Entschädigungsrechts enthält zwar die Verschlüsselung für Ausländer, ohne jedoch das Herkunftsland und den Aufenthaltsgrund zu vermerken. Ob ein Antragsteller oder später Leistungsberechtigter deshalb den Status als „Geflüchteter “ hat, lässt sich ohne Einsicht in jede einzelne Versorgungsakte nicht belegen. Die händische Auswertung der Daten, insbesondere das Anfordern, das Suchen, der Transport der Akten sowie die Auswertung und Dokumentation im Sinne der Fragestellung und der Rücktransport würden zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen und sind innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. Die statistischen Abfragen zur Größe dieser Personengruppen im Bestand, zu deren Ansprüchen nach dem AsylbLG, zur Krankenversicherung , zum Geschlecht und zum Alter sind deshalb nicht möglich. Seite 3 von 62 I. Versorgungsbedarf Prävalenz und Krankheitsbilder Frage 1: Wie hoch ist der Anteil / Prävalenz psychisch erkrankter und behandlungsbedürftiger Geflüchteter in Sachsen? Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Im Rahmen der staatlichen Aufnahmeeinrichtungen sind diese Erkenntnisse in der Regel nicht unterbringungsrelevant und der Zentralen Ausländerbehörde insoweit schon nicht bekannt. Daher liegen belastbare Erkenntnisse dieser Art nicht flächendeckend, d. h. in irgendeiner Form repräsentativ, zur Erarbeitung einer belastbaren Auswertung vor und können unter anderem auch aufgrund der grundsätzlich gegebenen Schweigepflicht der Ärzte auch nicht nacherhoben werden. Die Staatsregierung ist dem Landtag zudem nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier auch der Fall, denn die Frage betrifft auch Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe oder Dritten wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Frage 2: Welche Krankheitsbilder treten auf, mit welchem Anteil und welcher Prävalenz ? Da aufgrund des Beratungskontextes des Psychosozialen Zentrums Sachsen (PSZ Sachsen) nicht in jedem Fall eine Psychodiagnostik erfolgt, kann die Frage zu Anteil und Prävalenz der Krankheitsbilder für den Freistaat Sachsen nicht statistisch gesichert beantwortet werden. Es wird auf die internationale bzw. bundesweite Datenlage verwiesen: Studie des Wissenschaftlichen Instituts der AOKn in WIdO-monitor 2018; 15(1):1–20 Stellungnahme der Deutschen Akademie der Naturforscher Leopoldina e. V. – Nationale Akademie der Wissenschaften – zum Thema „Traumatisierte Flüchtlinge – schnelle Hilfe ist jetzt nötig“ (2018) Versorgungsbericht zur psychosozialen Versorgung von Flüchtlingen und Folteropfern in Deutschland. 4. aktualisierte Auflage der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BAfF e. V.) (2018) Seite 4 von 62 Beispielhaft für alle Beratungsstandorte wurden die Daten des PSZ Sachsen hinsichtlich der Beschwerdebilder aller vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 am Standort Dresden in psychologischer Einzelberatung befindlichen Klientinnen und Klienten (Grundgesamtheit n = 206) ausgewertet. Das Ergebnis zeigt die nachstehende Grafik: Zudem liegt der Sächsischen Staatsregierung eine von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen als Betreiber der Internationalen Praxis in Dresden erstellte Auflistung der abgerechneten ICD-10-Diagnosen des III. Quartals 2018 der Internationalen Praxis Dresden vor. Daraus ist ersichtlich, dass von den in diesem Zeitraum erfassten insgesamt 6.365 ICD-10-Diagnosen 433 Diagnosen (entspricht 6,6 Prozent) dem ICD-10-Kapitel V für Psychische Störungen und Verhaltensstörungen (Diagnosen F00 bis F99) zuzuordnen sind. Das Diagnostizieren posttraumatischer Belastungsstörungen gehört nicht zu den Aufgaben von Schulpsychologen. Schulpsychologen ermöglichen gemäß § 17 Abs. 2 Sächsisches Schulgesetz zur Unterstützung der Erziehung und Hilfe bei der Lebensbewältigung der Schüler durch die Eltern und Lehrer eine schulpsychologische Beratung. Diese erfolgt mit Hilfe von Beratungs- oder Betreuungslehrern schulartübergreifend und bezieht die Schulsozialarbeit mit ein. Primär für zugewanderte Schülerinnen und Schüler zuständige Betreuungslehrer kooperieren bei Bedarf mit Schulpsychologen zu systemischen Fragestellungen, insbesondere zu Möglichkeiten der individuellen Förderung von Schülern im System Schule. Frage 3: Wie hoch ist der Anteil / Prävalenz traumatisierter Geflüchteter? Durch das PSZ Sachsen wurden beispielhaft am Standort Dresden Angaben zu traumatischen Erfahrungen und schweren kritischen Lebensereignissen ausgewertet. 65 Prozent der vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 am Standort in psychologischer Einzelberatung 89% 68% 53% 74% 68% 53% 54% 29% 16% 37% 41% 65% 82% 4% 4% 39% 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Beschwerdebilder Klientinnen und Klienten 2018 PSZ Sachsen Standort Dresden in Prozent Seite 5 von 62 befindlichen Klientinnen und Klienten (Grundgesamtheit n = 206) berichteten von traumatischen Erfahrungen und schweren kritischen Lebensereignissen wie Gewalterfahrungen , Krieg, Vertreibung, Vergewaltigung, Gefangenschaft, Diskriminierung, Bedrohung und soziale Ächtung. Der Staatsregierung liegen darüber hinaus keine weiteren Erkenntnisse vor. Im Rahmen der staatlichen Aufnahmeeinrichtungen sind diese Erkenntnisse in der Regel nicht unterbringungsrelevant und der Zentralen Ausländerbehörde insoweit schon nicht bekannt. Daher liegen belastbare Erkenntnisse dieser Art nicht flächendeckend, d. h. in irgendeiner Form repräsentativ, zur Erarbeitung einer belastbaren Auswertung vor und können unter anderem auch aufgrund der grundsätzlich gegebenen Schweigepflicht der Ärzte auch nicht nacherhoben werden. Die Staatsregierung ist dem Landtag zudem nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier auch der Fall, denn die Frage betrifft auch Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe oder Dritten wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Frage 4: Welche Ursachen für die Traumata sind bekannt? Die Mehrheit der Klientinnen und Klienten des PSZ Sachsen ist insbesondere durch von Menschenhand gemachte (man made desaster) und sich wiederholende Traumata (Trauma Typ II) komplex und sequentiell (Keilson, 1979) traumatisiert, u. a. durch: Kriegsereignisse (Explosionen, Verletzung, Todeszeugnis, Kampfeinsatz), Verfolgungs- und Diskriminierungserfahrungen, diverse Gewalterfahrungen (u.a. sexualisierte Gewalt, häusliche Gewalt), Foltererfahrungen, Gefangenschaft/Internierungserfahrungen und Überfälle. Auch eine erlittene Gewalttat i. S. d. OEG (der vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriff) kann Ursache für ein Trauma sein. Ein Geflüchteter muss diese besondere Zugangsvoraussetzung zur OEG-Traumaambulanz erfüllen. Besteht ggf. eine traumatische Vorschädigung durch die Flucht oder sogar durch die Lebensumstände vor der Flucht ist eine therapeutische Trennung nach den Ursachen nicht möglich, so dass die traumatherapeutische Behandlung in einer OEG-Traumaambulanz zum Vorteil der Betroffenen alle Ursachen einschließen würde. Seite 6 von 62 Frage 5: Sind Re-Traumatisierungen bekannt, die in Sachsen oder in Deutschland erfolgten und wenn ja, welche Ursachen wurden dafür verifiziert? Re-Traumatisierungen sind im PSZ Sachsen bekannt und erfolgen unter anderem durch Zeugenschaft von Konflikten, Gewalt und (versuchten) Suiziden in Unterkünften, durch rassistische Übergriffe, durch Angriffe aus der eigenen Community, verweigerter ärztlicher Behandlung oder ärztlicher Fehlbehandlungen aufgrund von Verständigungsproblemen , durch Aufenthalte in geschlossenen psychiatrischen Stationen, durch Nachrichten (Ermordungsvideos) aus dem Heimatland sowie diverse Triggerreize (Begegnung mit bestimmten Personen/Menschengruppen, die an die Täter erinnern, Silvesterknallen, Bilder in sozialen Medien). Außerdem führten Diskriminierungserfahrungen und Rollendiffusionen (Männer- und Frauenbild) zu Traumatisierungen und Re-Traumatisierungen. Klientinnen und Klienten, welche von letzterem im Beratungsprozess berichteten, lebten in Sachsen vorrangig in ländlichen Gebieten. II. Struktur Psychosoziale Zentren (PSZ) und weitere Versorgungsangebote abseits der Regelversorgung Abgefragter Zeitraum: jeweils seit der Etablierung des einzelnen PSZ Frage 6: Welche Psychosozialen Zentren und Beratungsstrukturen gibt es in Sachsen und welche Erweiterungen dieser Strukturen sind vorgesehen? (bitte PSZ nach Eröffnungstermin, Trägerschaft, Einzugsgebiet aufschlüsseln?) Die im Freistaat Sachsen vorhandenen PSZ Sachsen und Beratungsstrukturen zeigt die folgende Tabelle: Beratungsangebot Zeitraum Träger Versorgungsgebiet Psychosoziale Beratungsstelle für Flüchtlinge in Sachsen - PSZ Sachsen 08/2015 bis 12/2015 Mosaik Leipzig e.V. Leipzig Freistaat Sachsen Psychosoziales Zentrum Sachsen Netzwerkstelle PSZ Sachsen seit 04/2016 Mosaik Leipzig e.V. und das BOOT gGmbH Sozialpsychiatrisches Zentrum Freistaat Sachsen PSZ Beratungsstelle Leipzig seit 04/2016 Mosaik Leipzig e.V. Stadt Leipzig Landkreis Leipzig Landkreis Mittelsachsen Landkreis Nordsachsen Landkreis Zwickau Seite 7 von 62 PSZ Beratungsstelle Dresden seit 09/2016 das BOOT gGmbH Sozialpsychiatrisches Zentrum Stadt Dresden Landkreis Bautzen Landkreis Meißen Landkreis Sächs. Schweiz-Osterzgebirge Landkreis Görlitz PSZ Beratungsstelle Chemnitz seit 06/2017 SFZ Chemnitz gGmbH Stadt Chemnitz Erzgebirgskreis Vogtlandkreis Behandlungsstelle im PSZ Standort Leipzig seit 03/2016 Mosaik Leipzig e.V. Stadt Leipzig Landkreis Leipzig Landkreis Mittelsachsen Landkreis Nordsachsen Landkreis Zwickau Behandlungsstelle im PSZ Standort Dresden seit 01/2018 das BOOT gGmbH Sozialpsychiatrisches Zentrum Stadt Dresden Landkreis Bautzen Landkreis Meißen Landkreis Sächs. Schweiz-Osterzgebirge Landkreis Görlitz Danach besteht derzeit ein flächendeckendes Angebot des PSZ in Sachsen. In Dresden, Chemnitz und Zschadraß werden zudem OEG-Traumaambulanzen als unabhängige , aber dennoch ergänzende Struktur zu den PSZ Sachsen und nur für einen bestimmten Personenkreis vorgehalten. Frage 7: Wie viele Geflüchtete wurden in den drei PSZ in Sachsen beraten oder behandelt? Im Zeitraum 08/2015 bis 12/2018 wurden 1.108 Personen von Fachkräften des PSZ Sachsen beraten. Von den aus Bundesmitteln geförderten Behandlungsstellen an den PSZ Standorten konnten im Zeitraum 03/2016 bis 12/2018 insgesamt 167 Patientinnen und Patienten profitieren (154 Personen am Standort Leipzig, 13 Personen am Standort Dresden, am Standort Chemnitz sind keine Behandlungsmöglichkeiten vorhanden). Frage 8: Welche Versorgungsangebote wurden von wie vielen Geflüchteten jeweils in den drei PSZ wahrgenommen (bitte aufschlüsseln nach Beratungen und Behandlungen )? Eine statistische Erfassung wurde in den PSZ Sachsen erst ab 1/2018 vorgenommen. Im Zeitraum 01/2018 bis 12/2018 fanden demnach in den Beratungsstellen des PSZ Sachsen 1.038 Screeningkontakte (Mehrfachkontakte pro Person), 1.761 psychologi- Seite 8 von 62 sche Beratungsgespräche und 1.358 Einzelgespräche zur flankierenden sozialen Beratung statt. Zudem verzeichneten die Mitarbeitenden des PSZ Sachsen im Jahr 2018 insgesamt 1.501 Teilnehmende an Gruppenangeboten. In Bezug auf die Angaben zu mit Behandlungsangeboten versorgten Geflüchteten wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung keine weiteren Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen. Die vorliegende Frage betrifft Tätigkeiten, die durch die PSZ in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden. Die PSZ nehmen im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt keine öffentlichen Aufgaben wahr. Frage 9: Wie hoch ist die Differenz zwischen denjenigen, die Beratungen oder Behandlungen benötigen und denjenigen, die Beratungen oder Behandlungen tatsächlich erhalten? Eine statistische Erfassung wurde in den PSZ Sachsen erst ab 1/2018 vorgenommen. Die Differenz zwischen Beratungsanfrage und realisierter Beratung lag im Jahresverlauf 2018 zwischen 43 Prozent am Standort Leipzig und 31 Prozent am Standort Dresden. Am Standort Chemnitz wurde 2018 nach jedem Erstkontakt ein Termin vergeben. Die Wartezeit auf eine Screeningsitzung (erster Gesprächstermin) im PSZ Sachsen betrug 2018 an allen Standorten 3 bis 4 Monate. Daten zur Behandlungsbedürftigkeit der an den PSZ Standorten in Sachsen in Beratung befindlichen Klientinnen und Klienten liegen nicht vor. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung keine weiteren Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen. Die vorliegende Frage betrifft Tätigkeiten, die durch die PSZ in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden. Die PSZ nehmen im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt keine öffentlichen Aufgaben wahr. Frage 10: Wie viele Anfragen auf Aufnahme in die Beratung oder die Behandlung in PSZ mussten abgelehnt werden? Eine statistische Erfassung wurde in den PSZ Sachsen erst ab 1/2018 vorgenommen. Am Standort Leipzig konnte im Jahr 2018 43 Prozent der anfragenden Personen kein Beratungsgespräch angeboten werden. Am PSZ Sachsen Standort Dresden lag die Quote bei 31 Prozent. Von allen Personen, die am Standort Dresden ein Eingangsscreening durchlaufen haben, konnte 87 Prozent in Beratungs- oder Gruppenangebote des PSZ Standortes aufgenommen werden. Am Standort Chemnitz gibt es hierzu keine Daten , weil keine Warteliste geführt wird. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung keine weiteren Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen. Die Seite 9 von 62 vorliegende Frage betrifft Tätigkeiten, die durch die PSZ in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden. Die PSZ nehmen im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt keine öffentlichen Aufgaben wahr. Frage 11: Wie viele Menschen stehen zum Zeitpunkt der Anfrage auf den Wartelisten der PSZ in Sachsen? Gibt es Aufnahmestopps für die Wartelisten und wie lange werden die Stopps voraussichtlich andauern? Die Warteliste des PSZ Sachsen enthielt mit Stand 31.03.2019 am Standort Leipzig: 157 Klientinnen und Klienten, Standort Dresden: 084 Klientinnen und Klienten, Standort Chemnitz: keine Warteliste, sofortige Terminvergabe mit ca. dreimonatiger Wartezeit Aktuell gibt es an keinem Standort des PSZ Sachsen einen Aufnahmestopp. Frage 12: Wie hoch ist der Anteil der Geflüchteten, die zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in eines der Versorgungsangebote in einem der drei PSZ in einer der Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen untergebracht waren? Eine statistische Erfassung wurde in den PSZ Sachsen erst ab 1/2018 vorgenommen. Die Höhe des Anteils derjenigen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung in einer der Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen untergebracht waren, wurde nur am Standort Leipzig explizit erhoben. Hier lag die Quote im Jahr 2018 bei zwei Prozent. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung keine weiteren Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen. Die vorliegende Frage betrifft Tätigkeiten, die durch die PSZ in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden. Die PSZ nehmen im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt keine öffentlichen Aufgaben wahr. Frage 13: Wie viele Geflüchtete mit komplexen Hilfebedarfen oder Multimorbidität werden in den PSZ beraten oder behandelt (bitte aufschlüsseln)? Wie gelingt ihre Integration in die Regelversorgung, wenn beispielsweise verschiedene Fachärzt *innen zur Behandlung notwendig sind? Komplexer Hilfebedarf im Sinne der Frage wird als eine psychische Krisensituation verstanden , welche die Integrations- oder Teilhabefähigkeit am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigen oder ernsthaft bedrohen kann und die zur Notwendigkeit einer multiprofessionell abgestimmten Hilfe führt. Das Vorliegen von mindestens zwei (Verdachts-)Diagnosen nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten Unterabschnitt F (ICD- 10 F) wird hier als Multimorbidität definiert. Das PSZ Sachsen verfügt nicht über eigene Kompetenzen Diagnosen zu erstellen. Bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung erfolgt eine sofortige Einweisung in eine psychiatrische Klinik. Ansonsten erfolgt eine Unterstützung und gegebenenfalls Begleitung beim Versuch der Weitervermittlung in psychiatrische Behandlungen. Seite 10 von 62 Frage 14: Welche Aspekte umfasst die multimodale Versorgung in den PSZ (psychosoziale , sozial- und asylrechtliche Beratung o. ä.)? Der Ansatz der multimodalen Versorgung des PSZ Sachsen umfasst trauma-, asyl-, migrations -, kultur-, diversitäts- und sprachsensible Erst-/Screeninggespräche, psychologische Einzelberatung, soziale Einzelberatung, Gruppenangebote unter Einbeziehung mehrerer Fachdisziplinen (mindestens Psychologie und Soziale Arbeit) und für das Beratungssetting geschulte Sprachmittler. Erst-/Screeninggespräche dienen zur Einschätzung der psychischen Belastung und der Unterstützungsbedarfe der Klientinnen und Klienten und zur Abklärung insbesondere der besonderen Schutzbedürftigkeit und einer möglichen Eigen- und Fremdgefährdung. Psychologische Einzelberatungen dienen zur psychischen Entlastung und Stabilisierung der in Frage 2 geschilderten Beschwerdebilder, vor dem Hintergrund kultursensibler psychologischer Methoden. Die psychologische Beratung erfolgt ressourcenorientiert. Hierfür werden je nach Spezialisierung der psychologischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unterschiedliche Methoden angewandt wie bspw. Psychoedukation, Entspannungstechniken , Imaginationsübungen, Containing, strukturbezogene Ansätze, Skill-Training, Lebenslinienarbeit. In Teilen erfolgt auch eine Psychodiagnostik oder es werden psychologische Kurzbefunde für den Beleg besonderer Schutzbedürftigkeit bzw. zur Verbesserung der Unterbringung- und Lebenssituation besonders schutzbedürftiger Geflüchteter oder in aufenthaltsrechtlichen Verfahren verfasst. Soziale Einzelberatungen werden erbracht zur Aufklärung, Weiterverweisung, Begleitung der Klientinnen und Klienten über/an/zu externe/n Beratungs-, Behandlungs-, Unterstützungs - und integrative/n Angeboten. Dazu gehört die Asyl- und aufenthaltsrechtliche Beratung sowie bei Bedarf eine Weitervermittlung an Rechtsanwälte bzw. spezialisierte Beratungsstellen z.B. Refugee Law Clinic oder IQ-Netzwerk. Außerdem gehört die Recherche, Information und Vermittlung in (Freizeit-) Angebote, in Deutsch- und Integrationskurse sowie die Orientierungshilfe im Alltag (Beratung und Vermittlungsleistungen zu behördlichen Strukturen und den Themen Schule, Studium, Ausbildung und Beruf sowie medizinischen als auch sozialrechtlichen Leistungen, Ehe, Familie und Erziehung, Homosexualität, Transgenderthematik, Reflexion der eigenen (kulturellen) Identität und der erlernten Rollenbilder sowie Kultur und Sport und die Unterstützung bei behördlichen Anliegen zum Themenfeld der sozialen Beratung. Zur Überbrückung von ggf. anfallenden Wartezeiten auf den Beginn einer Versorgung im PSZ oder zur Beratungsunterstützung halten alle PSZ Sachsen Beratungsstandorte bedarfsorientiert verschiedene geschlechts- und zum Teil sprachspezifische Gruppenangebote vor (Psychoedukationsgruppen, Entspannungs- und Bewegungsgruppen, freizeit -/alltagsorientierende Gruppen, Integrationsgruppen, Frauengruppen, nicht sprachbezogene , kunsttherapeutische angelegte Gruppenangebote). Frage 15: Gibt es fachpsychologische und fachärztliche Angebote in den PSZ, wenn ja, welche und sind sie Teil der multimodalen Versorgung? Durch die Errichtung der Behandlungsstelle im Rahmen einer Projektförderung aus dem Akutprogramm des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ver- Seite 11 von 62 fügt der Standort Leipzig seit 03/2016 und der Standort Dresden seit 01/2018 unabhängig vom PSZ Sachsen über ein psychotherapeutisches Angebot in geringem Umfang (Leipzig 20 Stunden pro Woche, Dresden 10 Stunden pro Woche). Der psychologische Behandlungsansatz umfasst systemisch-familientherapeutische und verhaltenstherapeutische Interventionen sowie traumatherapeutische Stabilisierungsmethoden. Die Behandlung von Menschen, die extreme Gewalterfahrungen erlitten haben, umfasst eine wesentlich größere Bandbreite von Aktivitäten als herkömmlich bei psychischen Störungsbildern angewandt wird. Psychische Probleme, mit denen sich Geflüchtete an Unterstützungsangebote wenden, sind oft chronisch und komplex, weil sie mit einer Vielzahl an Entwurzelungs- und Belastungsfaktoren verbunden sind (Verlust nahestehender Personen, des sozialen Status, Leben in unsicherer Perspektive). Insgesamt bilden etablierte psychotraumatologische Behandlungsmodelle hier wichtige Grundlagen und werden der besonderen inneren und äußeren Lebenswirklichkeit Geflüchteter angepasst. Psychotherapeutische Behandlungen sind bei Überlebenden schwerer Menschenrechtsverletzungen nur dann effektiv, wenn sie: ein ganzheitliches Verständnis zugrunde legen und die ungewisse rechtliche Situation berücksichtigen; klinische Methoden und Sozialarbeit und gemeinschaftsorientierte Methoden integrieren, das Recht auf Selbstbestimmung der Klientinnen und Klienten hervorheben und unterstützen, die Anerkennung der Klientinnen und Klienten fördern, eingenommen der Wunden , die nicht heilen werden und kulturelle Vielfalt und Zugehörigkeit fördern. Fachärztliche Angebote werden neben den landesfinanzierten Aufgaben des PSZ Sachsen derzeit nicht (Standort Chemnitz) oder in äußerst geringem Umfang (Leipzig und Dresden) angeboten. Am Standort Leipzig wurde eine psychiatrische Mitbehandlung in stark begrenztem Umfang von bis zu vier Stunden im Monat durch eine Honorarpsychiaterin und am Standort Dresden seit Mitte 2018 durch eine ehrenamtliche Zusammenarbeit mit einer Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie im Umfang von maximal fünf Stunden im Monat errichtet. Frage 16: Welche Kompetenzen haben Mitarbeiter*innen Psychosozialer Zentren und von Flüchtlingsambulanzen, Diagnosen zu erstellen, Medikamente zu verschreiben und Gutachten zu erstellen sowie über welche Qualifikationen verfügen Mitarbeiter*innen, um diese Kompetenzen auszuüben? PSZ: Das PSZ Sachsen verfügt nicht über eigene Kompetenzen Diagnosen zu erstellen, Medikamente zu verschreiben oder Gutachten zu verfassen. Internationale Praxis Dresden: Die Praxis verfügt über die Genehmigung zur psychosomatischen Grundversorgung. In der Praxis in Dresden ist neben weiteren Fachgebieten auch eine Fachärztin für Psychiatrie auf Honorarbasis tätig. Auf der Grundlage ihrer Approbation sind die Ärzte berechtigt , Diagnosen zu erstellen, Medikamente zu verschreiben und Gutachten zu erstellen. Seite 12 von 62 Internationale Praxis Chemnitz: In der Praxis in Chemnitz sind drei angestellte Ärzte sowie eine Ärztin mit Honorarvertrag beschäftigt. Auf der Grundlage ihrer Approbation sind die Ärzte berechtigt, Diagnosen zu erstellen, Medikamente zu verschreiben und Gutachten zu erstellen. Frage 17: Wie setzt sich die Finanzierung der PSZ und der Flüchtlingsambulanzen zusammen? Die Finanzierung der PSZ Sachsen setzt sich für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis 31.12.2019 wie folgt zusammen: PSZ-Mosaik Leipzig e.V.: Fördersumme 2016: 153.925,58 EUR Fördersumme 2017: 427.884,00 EUR Fördersumme 2018 -2019: 1.412.258,45 EUR PSZ-Das Boot gGmbH: Fördersumme 2016: 180.662,19 EUR Fördersumme 2017: 413.250,31 EUR Fördersumme 2018-2019: 1.396.246,46 EUR PSZ-SFZ Förderzentrum gGmbH: Fördersumme 2016: keine Förderung Fördersumme 2017: 162.520,74 EUR Fördersumme 2018-2019 739.088,02 EUR Internationale Praxen in Chemnitz und Dresden: Die bestehenden Praxen finanzieren sich grundsätzlich dadurch, dass die zuständigen Kostenträger die Behandlungskosten für die ärztlichen Behandlungen tragen. Dazu werden entsprechende Rechnungen gegenüber den Kostenträgern erstellt und abgerechnet . Das Verfahren ist in den entsprechenden Vereinbarungen zwischen dem Betreiber (Kassenärztliche Vereinigung Sachsen) und den Vereinbarungspartnern (Landesdirektion Sachsen, Stadt Dresden bzw. Stadt Chemnitz) vertraglich vereinbart. Sofern die Praxiskosten nicht vollständig aus den oben genannten Erträgen finanziert werden können, trägt der Freistaat Sachsen seit 2015 einen sich ergebenden Restbetrag bis zu einer je Kalenderjahr festgelegten Höchstgrenze von 250.000 EUR je Internationaler Praxis. Für die Jahre 2015 bis 2017 sind die folgenden Restkostenfinanzierungen vom Freistaat Sachsen geleistet: Internationale Praxis Chemnitz: 2015: 18.662,99 EUR 2016: 219.852,17 EUR 2017: 141.686,95 EUR Internationale Praxis Dresden: 2015: 81.524,07 EUR 2016: 185.599,85 EUR 2017: 230.819,65 EUR Internationale Praxis Leipzig (auf Wunsch der Stadt Leipzig Betrieb nur bis 31.12.2016): 2015: 47.758,71 EUR 2016: 219.456,28 EUR Seite 13 von 62 Die Jahresabschlüsse der Internationalen Praxen in Dresden und Chemnitz für das Jahr 2018 sind auf Grund der Quartalsabrechnungen der medizinischen Leistungen erst zum 30.06.2019 fällig. Frage 18: Bis zu welchem Zeitpunkt sind die jeweiligen Fördermittel nach Frage 17 befristet? PSZ: Die entsprechenden Fördermittel für die drei PSZ Sachsen wurden bis zum 31.12.2019 bewilligt. Internationale Praxen in Chemnitz und Dresden: Die bestehenden Vereinbarungen sind derzeit bis zum 31.12.2020 befristet. Frage 19: Wie viele Stellen werden an den PSZ finanziert und wie viele Mitarbeiter *innen gibt es? Über welche Qualifikationen verfügen die Mitarbeiter*innen? Der Sächsischen Staatsregierung sind folgende Zahlen und Informationen bekannt: Personal PSZ Sachsen 2019 (Stand 31.03.2019) PSZ Beratungsstelle Standort Leipzig 12,3 Vollzeitäquivalente PSZ Beratungsstelle Standort Dresden 11,45 Vollzeitäquivalente PSZ Beratungsstelle Standort Chemnitz 5,25 Vollzeitäquivalente Netzwerkstelle, inkl. Bildungsreferentin bzw. Bildungsreferentin , Projektleitung und Öffentlichkeitarbeit 2,775 VzÄ, 4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Netzwerkstelle, inkl. Bildungsreferentin bzw. Bildungsreferent und Projektleitung 2,75 VzÄ, 5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Projektleitung 0,25 VzÄ, 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Teamassistenz, Sprachmittlung : 2,4 VzÄ, 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Psychologische Beratung: 4,1 VzÄ, 5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Soziale Beratung 3,025 VzÄ, 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Teamassistenz: 2,125 VzÄ, 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Psychologische Beratung: 4,45 VzÄ, 5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Soziale Beratung 2,125 VzÄ, 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Teamassistenz: 1,25 VzÄ, 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Psychologische Beratung: 2,25 VzÄ, 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Soziale Beratung 1,50 VzÄ, 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Behandlungsstelle Leipzig 0,8 VzÄ Behandlungsstelle Dresden 0,25 VzÄ Psychologin 0,5 VzÄ, 1 Mitarbeiterin Sozialpädagogin 0,25 VzÄ, 1 Mitarbeiterin psycholog. Psychotherapeutin 0,25 VZÄ, 1 Mitarbeiterin Seite 14 von 62 Die Mitarbeitenden des PSZ Sachsen verfügen über folgende Qualifikationen: - Studium Psychologie (Diplom, Master), - Ausbildung zum/zur psychologischen Psychotherapeuten/in (tiefenpsychologisch fundiert, verhaltenstherapeutisch fundiert), - approbierte tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapeutin (Behandlungsstelle ), - Studium Soziale Arbeit (Diplom, Bachelor), - M.B.A. Sozialmanagement, - Studium Erziehungswissenschaften (Diplom), - Studium Ethnologie (BA, Magister, Dissertation) und - Studium Arabistik (Magister), Die Mitarbeitenden des PSZ Sachsen verfügen über folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Zusatzqualifikationen: - Erfahrungen im Bereich psychosozialer Beratung und Behandlung von Geflüchteten und Migrantinnen und Migranten, - verschiedene therapeutischen Zusatzausbildungen: z.B. systemische Familientherapeutinnen und Familientherapeuten und in den Bereichen Psychotherapie , transkulturelle Beratung und Therapie und Traumaverarbeitung, Traumatherapie , Diversity Training, - mehrere Fachkräfte des PSZ Sachsen Standort Leipzig haben zudem das Curriculum „Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren“ absolviert. Weitere in den PSZ Sachsen vorhandene Qualifikationen sind Rechtsfachwirtin bzw. Rechtsfachwirt, Fachwirtin bzw. Fachwirt im Gesundheitswesen, Wirtschaftswissenschaften , Religionswissenschaften und Kinderkrankenschwester. Frage 20: Worin unterscheiden sich die drei PSZ in Sachsen? (Personalstruktur, Versorgungsangebot, Kapazitäten pro Versorgungsangebot) Die PSZ Beratungsstellen sind entsprechend der Größe ihres Versorgungsgebietes und dem Umfang ihrer Aufgaben personell unterschiedlich ausgestattet. In Leipzig und Dresden gibt es zusätzlich gemeinsame Netzwerkstellen des PSZ Sachsen inklusive landesweiter Bildungsangebote (siehe Ausführungen zu Frage 19). Frage 21: Wie viele Überstunden müssen die Mitarbeiter*innen leisten? In den PSZ Sachsen Beratungsstellen werden keine Überstunden angeordnet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen selbstverantwortlich ein Jahreszeitkonto. Frage 22: Sollen die PSZ nach dem Vorbild der Stadt Köln in sog. Sozialpsychiatrische Zentren (SPZ KoM) für Geflüchtete ausgestaltet werden (mitsamt Behandlungsmöglichkeiten , fester Sprachmittler*innenpool)? Die Struktur des PSZ Sachsen ist arbeitsfähig und besitzt ein eigenes System der Sprach- und Kulturmittlung. Eine weitere strukturelle Verzahnung des Bereichs der Beratung bzw. Betreuung mit dem Bereich der Behandlung und medizinischen Versorgung ist derzeit nicht geplant. Seite 15 von 62 Frage 23: Welche weiteren Strukturen abseits der Regelversorgung über die PSZ hinaus bieten Beratungen für psychisch erkrankte Geflüchtete an, in welchen weiteren Strukturen gibt es Behandlungsangebote? Neben dem PSZ Sachsen und den Angeboten an den Standorten des PSZ Sachsen bieten die Sozialpsychiatrischen Dienste und die Suchtberatungs- und Behandlungsstellen (SBB) Hilfe und Unterstützung in schweren seelischen Belastungs- und Konfliktsituationen an. Darüber hinaus werden in entsprechenden Kliniken und Krankenhäusern soziale Betreuung, psychosoziale Beratung und Gesprächsrunden angeboten. Für Geflüchtete, die der Wohnverpflichtung in Aufnahmeeinrichtungen unterliegen, wird ein zweistufiges System angeboten. In Stufe 1 erfolgt die Behandlung im Rahmen des Leistungsangebotes der Internationalen Praxen sowie der niedergelassenen Ärzteschaft . Stufe 2 beinhaltet schwerwiegendere Fälle, insbesondere Menschen mit komplexerem Hilfebedarf, die einer besonderen Unterbringung bedürfen. Diese werden in einem speziellen Unterbringungsobjekt der Aufnahmeeinrichtung in Chemnitz versorgt. Zudem ist der Sächsischen Staatsregierung bekannt, dass es ehrenamtliche Institutionen und Vereine gibt, die auf diesem Gebiet tätig sind. Namentlich bekannt sind die Medinetz e. V. Dresden, Leipzig und Plauen. Ausweislich der der Frage 28 seitens des Fragestellers vorangestellten Definition, werden unter Regelversorgung die Sozialpsychiatrischen Dienste sowie Psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen verstanden, mithin die durch die Landkreise und Kreisfreien Städte als gemeindepsychiatrische Hilfen vorgehaltene Struktur. Diesbezüglich wird daher auf die Antworten zu den Fragen 28 ff. verwiesen. Psychiatrische Behandlungsangebote der Regelversorgung gibt es zudem in verschiedenen Krankenhäusern (stationär und teilstationär). Eine Zuordnung der Kapazitäten explizit für psychisch erkrankte Geflüchtete gibt es nicht, die Krankenhausstrukturen stehen allen Patienten zur Verfügung. Über das Aufgabenfeld der Schulpsychologie hinaus werden im Schulsystem keine separaten Beratungen für psychisch erkrankte geflüchtete Schülerinnen und Schüler angeboten . Statistische Aussagen über Beratungszahlen und -anlässe für Schüler, Eltern, Lehrer und Schulaufsicht zu Fragestellungen im Themenfeld Migration können deshalb nicht getroffen werden. In Dresden, Chemnitz und Zschadraß werden zudem OEG-Traumaambulanzen als unabhängige , aber dennoch ergänzende Struktur zu den PSZ Sachsen und nur für einen bestimmten Personenkreis vorgehalten. Frage 24: Wie viele Geflüchtete wurden in Strukturen nach Frage 23 jeweils seit ihrer Einrichtung beraten oder behandelt? Dazu gibt es keine amtliche statistische Erfassung. Die Sächsische Staatsregierung hat daher dazu keine vollständigen Erkenntnisse. Seite 16 von 62 Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe oder Dritten wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere wird eine Übersicht über Geflüchtete, die in den Aufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen unter die Stufe 1 (Frage 23) fallen, nicht erhoben, da das Aufsuchen von Ärzten nicht unterbringungsrelevant ist. Seit 2015 wurden in der speziellen Aufnahmeeinrichtung (in Chemnitz) ca. 50 Personen mit psychischen Krankheitsbildern untergebracht. Zur Belastbarkeit der Daten gilt das Gesagte. Frage 25: Welche Versorgungsangebote wurden von wie vielen Geflüchteten jeweils in Strukturen nach Frage 23 wahrgenommen und welche Kapazitäten können diese Strukturen aufweisen (bitte aufschlüsseln nach Beratungen und Behandlungen )? Dazu gibt es keine amtliche statistische Erfassung. Die Sächsische Staatsregierung hat daher dazu keine vollständigen Erkenntnisse. Im Übrigen ist eine Antwort der Staatsregierung innerhalb der vorgesehenen Zeit nicht möglich. Begründung: Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-I- 97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-I-97). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-I-97). Seite 17 von 62 Im vorliegenden Fall ist eine Beantwortung innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. Der Staatsregierung liegen zum Fragegegenstand keine Erkenntnisse vor. Die Quellen, die der Staatsregierung innerhalb der Antwortfrist zugänglich waren, wurden ausgeschöpft. Weitere sinnvolle Recherchen sind innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. Dies ergibt sich aus der Unverhältnismäßigkeit der händischen Auswertung sämtlicher Akten. Die Anzahl der im Jahr 2018 nach Sachsen eingereisten Flüchtlinge belief sich auf 8.828 Personen (Zugänge in den Aufnahmeeinrichtungen). In den Jahren 2017, 2016 bzw. 2015 waren es 9.183, 14.860 bzw. 69.900 nach Sachsen eingereiste Flüchtlinge (Zugänge in den Aufnahmeeinrichtungen ). Die Staatsregierung ist zudem dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe oder Dritten wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das spezielle Unterbringungsobjekt der Aufnahmeeinrichtung in Chemnitz verfügt über eine Kapazität von 90 Plätzen. Auch dort erfolgt keine statistisch auswertbare Erfassung, welche konkreten Versorgungsangebote (Beratungen oder Behandlungen) von wie vielen Geflüchteten wahrgenommen wurden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die grundsätzlichen Kapazitäten der stationären sowie tagesklinischen Krankenhausstrukturen (Betten- und Tagesplätze im Krankenhausplan 2018 – Psychische Fachgebiete je Landkreis) sind der Anlage 1 zu entnehmen. Frage 26: Welche Strukturen jenseits der Regelversorgung bieten Beratungen für traumatisierte Geflüchtete an, in welchen Strukturen gibt es Behandlungsangebote ? Auf die Beantwortung zu Frage 23 wird verwiesen. Frage 27: Welche Versorgungsangebote wurden von wie vielen Geflüchteten jeweils in Strukturen nach Frage 26 seit deren Errichtung wahrgenommen und welche Kapazitäten können diese Strukturen aufweisen (bitte aufschlüsseln nach Beratungen und Behandlungen)? Auf die Beantwortung zu Frage 25 wird verwiesen. Seite 18 von 62 Regelversorgung Die Regelversorgung umfasst die Betreuung durch ambulante, niedergelassene Ärzt*innen, sozialpsychiatrische Dienste, niedrigschwellige Beratungsangebote wie Kontakt- und Begegnungsstellen für psychisch Erkrankte Abgefragter Zeitraum: seit dem 1. Januar 2015, wenn möglich bitte nach Landkreisen / Kreisfreien Städten differenzieren. Frage 28: Welche Angebote übernehmen die Akut- und/ oder Regelversorgung von Geflüchteten? Zur medizinischen Versorgung und Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen wurde zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und dem Sächsischen Landkreistag sowie dem Sächsischen Städte-und Gemeindetag ein Rahmenvertrag geschlossen, dem alle Landkreise und Kreisfreien Städte Sachsens beigetreten sind. Speziell zu psychotherapeutischer und psychiatrischer Versorgung trifft dieser Rahmenvertrag keine Regelungen. Den Umfang der ärztlichen Leistungen bestimmen anfangs die §§ 4 und 6 des AsylbLG, wobei die Leistungen gemäß § 6 AsylbLG dem pflichtgemäßen Entscheidungsermessen der Leistungsträger unterliegen. Bei der Anwendung des AsylbLG ist die „Interpretationshilfe nach AsylbLG des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Landesdirektion Sachsen zur Gesundheitsversorgung", in der jeweils aktuellen Fassung, maßgeblich. Asylbewerber, die in der Regel bereits 15 Monate in Deutschland sind, werden auftragsweise von einer gesetzlichen Krankenkasse betreut und erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK). Damit können die ärztliche Behandlung sowie die Versorgung der Patienten mit Arznei-, Heil-, und Hilfsmitteln entsprechend den Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (Regelversorgung GKV) erfolgen. Dem Freistaat Sachsen liegen keine speziellen Daten und Statistiken zur psychotherapeutischen oder psychiatrischen Versorgung von Geflüchteten vor. Dem Geflüchteten stehen alle Versorgungssysteme der ambulanten und stationären Versorgung zur Verfügung , eine Unterteilung nach Migrationshintergrund, Aufenthaltsstatus oder ähnliches findet nicht statt. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-Zulassungsverordnung gibt es ermächtigte Einrichtungen zur ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 AsylbLG, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Insgesamt gibt es aktuell vier solcher Ermächtigungen im Freistaat Sachsen, zwei Institutsermächtigungen und zwei Ermächtigungen von psychologischen Psychotherapeutinnen. Im Rahmen dieser vier Ermächtigungen werden entsprechende Therapien für Geflüchtete erbracht. Frage 29: Welche Angebote der Regelversorgung stehen jeweils in den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Versorgung von psychisch erkrankten und traumatisierten Geflüchteten zur Verfügung? Auf die Ausführungen zu Frage 28 wird verwiesen. Seite 19 von 62 Frage 30: Wie viele Geflüchtete befinden sich in der Regelversorgung und welche Angebote nutzen sie (bitte aufschlüsseln nach Beratungen und Behandlungen)? Dazu gibt es keine amtliche statistische Erfassung, da keine Erfassung der Patientinnen und Patienten nach ihrem Aufenthaltsstatus erfolgt. Die Sächsische Staatsregierung hat daher dazu keine Erkenntnisse. Auch im Rahmen der staatlichen Aufnahmeeinrichtungen sind diese Erkenntnisse in der Regel nicht unterbringungsrelevant und der Zentralen Ausländerbehörde insoweit schon nicht bekannt. Daher liegen belastbare Erkenntnisse dieser Art nicht flächendeckend, d. h. in irgendeiner Form repräsentativ, zur Erarbeitung einer belastbaren Auswertung vor und können unter anderem auch aufgrund der grundsätzlich gegebenen Schweigepflicht der Ärzte auch nicht nacherhoben werden. Die Sächsische Staatsregierung ist dem Landtag zudem nur für ihre Amtsführung verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft Sachverhalte , die von Selbstverwaltungskörperschaften in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht . Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Sächsische Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Frage 31: Über welche Kompetenzen verfügen die Anbieter der Regelversorgung, Geflüchtete zu therapieren? Der Gesetzgeber hat der ärztlichen Selbstverwaltung die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlich Versicherten übertragen. Dazu zählt neben der ambulanten haus- und fachärztlichen auch die psychotherapeutische Versorgung. Diese Versorgung umfasst im Krankheitsfall alle Behandlungsmaßnahmen, die medizinisch notwendig sind und deren Wirksamkeit wissenschaftlich nachgewiesen ist. Die Leistungen werden von niedergelassenen, approbierten Vertragsärzten und Psychotherapeuten erbracht . Frage 32: Inwieweit sind sozialpsychiatrische Dienste zum Zweck der Gesundheitsversorgung Geflüchteter erweitert worden (finanziell und personell sowie im Hinblick auf ihre Beratungs- wie Behandlungskapazitäten)? Die Personal- und Sachausgaben der Sozialpsychiatrischen Dienste werden durch die Landkreise und Kreisfreien Städte in Ausübung ihrer weisungsfreien Pflichtaufgaben nach § 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) finanziert. Der Freistaat Sachsen unterstützt die Kommunen durch die Gewährung von Zuwendungen nach der Richtlinie des Säch- Seite 20 von 62 sischen Sozialministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe – RL-PsySu) bzw. nach § 6 Sächsische Kommunalpauschalenverordnung in den Jahren 2019 und 2020. Die Fördermittel werden dabei im Einzelplan 08 des Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz seit dem Jahr 2017 für die Sozialpsychiatrischen Dienste sowie Psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen gemeinsam in einer Summe veranschlagt. Für zusätzliche Fachkräfte zur Vermittlung von geflüchteten Menschen in die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wurden von 3,5 Mio. Euro im Jahr 2016 auf 4,3 Mio. Euro im Jahr 2017 aufgestockt. Zugleich wurde die Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe mit Wirkung vom 01.01.2017 novelliert. Seitdem werden die Zuschüsse des Freistaates Sachsen pauschal nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen bemessen. Das zuvor zur Bemessung der Zuschüsse (nach der Versorgungsdichte und der Versorgungsqualität) geltende Bewertungssystem, indem u.a. das für die Dienste vorgehaltene Personal und dessen Qualifikation erfasst wurden, wurde abgelöst. Insoweit liegen im Zusammenhang mit der Förderung der Ausgaben für die Sozialpsychiatrischen Dienste keine Erkenntnisse vor, ob und wieweit die Aufstockung der Fördermittel zu einem Aufwuchs der Personalstellen bei den Diensten geführt hat. Frage 33: Wie hoch ist die Differenz zwischen denjenigen, die Beratungen oder Behandlungen benötigen und denjenigen, die Beratungen oder Behandlungen tatsächlich erhalten? Frage 34: Wie viele Anfragen auf Aufnahme in die Beratung oder Behandlung durch die sozialpsychiatrischen Dienste und weiteren Strukturen der Regelversorgung mussten abgelehnt werden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 33 und 34: Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die Sächsische Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe oder von Selbstverwaltungskörperschaften wahrgenommen werden. Nach § 6 Absatz 1 SächsPsychKG sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Gewährung und Koordinierung von Hilfen für psychisch kranke Menschen zuständig und haben dazu Sozialpsychiatrische Dienste einzurichten sowie darauf hinzuwirken, dass weitere komplementäre psychiatrischen Einrichtungen eingerichtet werden. Dazu gehören bspw. die Psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht . Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Sächsische Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Seite 21 von 62 Frage 35: Wie viele Menschen stehen zum Zeitpunkt der Anfrage auf den Wartelisten der sozialpsychiatrischen Dienste und weiteren Strukturen der Regelversorgung ? Gibt es Aufnahmestopps für die Wartelisten und wie lange werden die Stopps voraussichtlich andauern? Für die Sozialpsychiatrischen Dienste sowie Psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen als niedrigschwellige gemeindepsychiatrische Hilfsangebote sind der Sächsischen Staatsregierung weder Aufnahmestopps noch Wartelisten bekannt. Im Übrigen wird von einer weiteren Beantwortung abgesehen. Die Sächsische Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte , die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. nach § 6 Absatz 1 SächsPsychKG sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Gewährung und Koordinierung von Hilfen für psychisch kranke Menschen zuständig und haben dazu Sozialpsychiatrische Dienste einzurichten sowie darauf hinzuwirken, dass weitere komplementäre psychiatrische Einrichtungen eingerichtet werden. dazu gehören zum Beispiel die Psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Sächsische Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Frage 36: Wie hoch ist der Anteil der Geflüchteten, die zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in eines der Versorgungsangebote in einem der sozialpsychiatrischen Dienste und weiteren Strukturen der Regelversorgung in einer der Erstaufnahmeeinrichtungen des Freistaates Sachsen untergebracht waren? Es existiert im Freistaat Sachsen keine amtliche Statistik über Bewohner der Aufnahmeeinrichtungen , die die Aufnahme in Versorgungsangebote Sozialpsychiatrischer Dienste und weiterer Strukturen der Regelversorgung erfassen. Im Rahmen der staatlichen Aufnahmeeinrichtungen sind diese Erkenntnisse in der Regel nicht unterbringungsrelevant. Daher liegen belastbare Erkenntnisse dieser Art nicht flächendeckend , d. h. in irgendeiner Form repräsentativ, zur Erarbeitung einer belastbaren Auswertung vor und können unter anderem auch aufgrund der grundsätzlich gegebenen Schweigepflicht der Ärzte auch nicht nacherhoben werden. Die Sächsische Staatsregierung ist dem Landtag zudem nur für ihre Amtsführung verantwortlich . Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereiches liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft Sachverhalte , die von Selbstverwaltungskörperschaften in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden. Seite 22 von 62 Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht . Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Sächsische Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Frage 37: Wie viele Geflüchtete mit komplexen Hilfebedarfen oder Multimorbidität werden in den sozialpsychiatrischen Diensten und weiteren Strukturen der Regelversorgung beraten oder behandelt (bitte nach sozialpsychiatrischen Diensten aufschlüsseln)? Wie gelingt ihre Integration in die Regelversorgung, wenn insbesondere verschiedene Fachärzt*innen zur Behandlung notwendig sind? Der Sächsischen Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird von einer weiteren Beantwortung abgesehen. Die Sächsische Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte , die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Nach § 6 Absatz 1 SächsPsychKG sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Gewährung und Koordinierung von Hilfen für psychisch kranke Menschen zuständig und haben dazu Sozialpsychiatrische Dienste einzurichten sowie darauf hinzuwirken, dass weitere komplementäre psychiatrische Einrichtungen eingerichtet werden. Dazu gehören zum Beispiel die Psychosozialen Kontaktund Beratungsstellen. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Sächsische Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Frage 38: Welche Aspekte umfasst die multimodale Versorgung in den sozialpsychiatrischen Diensten und weiteren Strukturen der Regelversorgung (psychosoziale , sozial- und asylrechtliche Beratung o. ä.)? Durch die Sozialpsychiatrischen Dienste werden insbesondere sozialpsychiatrische Vorsorge , Begleitung, Nachsorge z. B. nach Klinikaufenthalten und Krisenintervention, auch aufsuchend, sowie die Vermittlung sozialer Hilfen angeboten. Sie stehen insbesondere den Betroffenen zur Verfügung, die auf Grund der Schwere ihrer psychischen Erkrankung und ihres komplexen Hilfebedarfs nicht in der Lage sind, ambulante ärztliche oder psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beraten vertraulich, kostenlos und ggf. anonym. Zielgruppe sind neben den psychisch kranken Menschen auch deren Angehörige und Bezugspersonen. Darüber hinaus sind die Sozialpsychiatrischen Dienste rund um das Thema psychische Erkrankung Ansprechpartner für Ärztinnen und Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten, Seite 23 von 62 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Behörden oder sonstige Betroffene aus dem sozialen Umfeld. Psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen sind niederschwellige, allen Betroffenen offenstehende Kontaktstiftungs- und Beratungsangebote. Diese bieten insbesondere individuelle Beratung, Vermittlung weiterer Hilfen (z. B. Schuldnerberatung), tagesstrukturierende Maßnahmen und Gruppenangebote (kreative und handwerkliche Tätigkeiten, gemeinsame Freizeitaktivitäten wie Ausflüge und dgl.) sowie Unterstützung zur Alltagsbewältigung (z. B. Kochtraining) an. Nach Kenntnis der Sächsischen Staatsregierung umfasst die Beratung in den Sozialpsychiatrischen Diensten sowie Psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen insofern im Wesentlichen psychosoziale sowie sozialrechtliche Aspekte. Frage 39: Welche Kompetenzen haben Mitarbeiter*innen in den sozialpsychiatrischen Diensten und weiteren Strukturen der Regelversorgung, Diagnosen zu erstellen , Medikamente zu verschreiben und Gutachten auszustellen sowie über welche Qualifikationen verfügen Mitarbeiter*innen, um diese Kompetenzen auszuüben ? Den Sozialpsychiatrischen Diensten obliegen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SächsPsychKG die Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nummer 6 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen in Form von Beratung und Betreuung von Menschen, die an einer Sucht oder psychischen Krankheit leiden, von ihr bedroht oder dadurch gefährdet sind, sowie von deren Angehörigen. Ihnen obliegen ferner gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SächsPsychKG die Diagnostik und die ärztliche ambulante Behandlung, soweit niedergelassene Ärzte oder psychiatrische Institutsambulanzen sie nicht sicherstellen können oder diese für die Betroffenen nicht erreichbar sind. Durch die Sozialpsychiatrischen Dienste erfolgt eine Diagnostik daher nur in Ausnahmefällen. Die ärztliche Verordnung von Arzneimitteln ist nur möglich, soweit Fachärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes mit einer kassenärztlichen Ermächtigung ausgestattet sind. Die bei den Sozialpsychiatrischen Diensten beschäftigten Ärztinnen und Ärzte sind ggf. bei der Erstellung von amtsärztlichen Gutachten in Vorbereitung einer Unterbringung nach SächsPsychKG beteiligt, vgl. § 9 ff SächsPsychKG (vorbereitendes Verfahren). Die vorgenannten Tätigkeiten werden durch Ärztinnen/Ärzte mit einer Facharztanerkennung auf dem Fachgebiet der Psychiatrie bzw. hinsichtlich der Mitwirkung an amtsärztlichen Gutachten durch in der Psychiatrie erfahrene Ärztinnen/Ärzte ausgeübt. Bei den Psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen sind keine Ärztinnen und Ärzte beschäftigt. Im Übrigen ist in allen Strukturen der Regelversorgung die Kompetenz Diagnosen zu erstellen und Medikamente zu verordnen und Gutachten zu erstellen, den Ärzten vorbehalten. Frage 40: Wie ist die Zusammenarbeit von Mitarbeiter*innen nach Frage 39 mit den Ärzt*innen des Gesundheitsamts geregelt? Nach Kenntnis der Sächsischen Staatsregierung sind die Sozialpsychiatrischen Dienste überwiegend als ein Sachgebiet neben weiteren wie amtsärztlicher Dienst, Dienst für Kinder- und Jugendgesundheit, hygienischer Dienst etc. dem jeweiligen Gesundheitsamt Seite 24 von 62 zugeordnet. Die Ausgestaltung der Zusammenarbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialpsychiatrischen Dienste mit den übrigen Ärztinnen und Ärzten des Gesundheitsamtes obliegt den Landkreisen und Kreisfreien Städten in Ausübung ihrer weisungsfreien Pflichtaufgabe nach § 6 SächsPsychKG. Der Sächsischen Staatsregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor. Für die Psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen werden durch die Landkreise und Kreisfreien Städte gemäß § 6 Absatz 1 Satz 7 SächsPsychKG in der Regel freigemeinnützige Träger durch den Abschluss entsprechender Versorgungsverträge eingebunden. Der Sächsischen Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse vor, ob und inwieweit Regelungen zur Zusammenarbeit Inhalt der Verträge ist. Im Übrigen wird von einer weiteren Beantwortung abgesehen. Die Sächsische Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte , die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Nach § 6 Absatz 1 SächsPsychKG sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Gewährung und Koordinierung von Hilfen für psychisch kranke Menschen zuständig und haben dazu Sozialpsychiatrische Dienste einzurichten sowie darauf hinzuwirken, dass weitere komplementäre psychiatrische Einrichtungen eingerichtet werden. Dazu gehören bspw. die Psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen . Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Sächsische Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächsische Gemeindeordnung nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Frage 41: Wie viele Stellen werden jeweils bei den sozialpsychiatrischen Diensten finanziert und wie viele Mitarbeiter*innen gibt es? Über welche Qualifikationen verfügen die Mitarbeiter*innen? Die Personal- und Sachausgaben der Sozialpsychiatrischen Dienste werden durch die Landkreise und Kreisfreien Städte in Ausübung ihrer weisungsfreien Pflichtaufgabe nach § 6 Absatz 1 SächsPsychKG finanziert. Der Freistaat Sachsen unterstützt die Kommunen durch die Gewährung von Fördermitteln nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung sozialpsychiatrischer Hilfen, der Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe (Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe – RL-PsySu) bzw. nach § 6 Sächsische Kommunalpauschalenverordnung in den Jahren 2019 und 2020. Bis zur Novellierung der Richtlinie Psychiatrie und Suchthilfe mit Wirkung zum 01.01.2017 wurden die einzelnen Zuschüsse an die Kommunen nach der jeweils vorgehaltenen Versorgungsdichte und -qualität bemessen. Orientierungsgrundlage war ein Bewertungssystem, in dem u. a. das für die Dienste vorgehaltene Personal und dessen Seite 25 von 62 Qualifikation erfasst wurden. Auf der Basis dessen sind hinsichtlich der Personalausstattung der Sozialpsychiatrischen Dienste ausschließlich die in der folgenden Tabelle enthaltenen Daten bekannt. Kommune geförderte Personalstellen im Jahr 2016 - Sozialpsychiatrischer Dienst - * Ärzte und Psychologen (Vollkräfte) weitere Fachkräfte ** (Vollkräfte) Verwaltungs - kräfte (Vollkräfte) SUMME (Vollkräfte ) Landkreis Bautzen 1,50 6,29 1,25 9,04 Stadt Chemnitz 2,71 3,525 0,125 6,36 Landeshauptstadt Dresden 6,825 14,65 1,00 22,48 Erzgebirgskreis 1,025 5,51 0,10 6,64 Landkreis Görlitz 1,91 7,57 1,00 10,48 Stadt Leipzig 6,325 14,70 1,70 22,73 Landkreis Leipzig 1,25 3,47 0,75 5,47 Landkreis Meißen 2,55 5,625 1,00 9,18 Landkreis Mittelsachsen 2,675 6,225 1,55 10,45 Landkreis Nordsachsen 1,25 5,45 0,90 7,60 Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 1,70 5,25 0,075 7,03 Vogtlandkreis - keine Förderung im Jahr 2016 - Landkreis Zwickau 1,46 7,74 1,00 10,20 * Quelle: Zuwendungsbescheide der Landesdirektion Sachsen zur Förderung der sog. Psychiatrieverbunde im Jahr 2016 ** Als weitere Fachkräfte sind insbesondere Sozialpädagogen/-arbeiter, Heilpädagogen, Gesundheits - und Krankenpfleger, Erzieher mit sozialpsychiatrischer Weiterbildung im Einsatz. Seit dem 01.01.2017 werden die Zuschüsse pauschal nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen bemessen. Insoweit liegen im Zusammenhang mit der Förderung der Ausgaben für die Sozialpsychiatrischen Dienste Erkenntnisse über das Jahr 2016 hinaus nicht vor. Frage 42: Worin unterscheiden sich die sozialpsychiatrischen Dienste und weitere Strukturen der Regelversorgung? (Personalstruktur, Versorgungsangebot) Die Sozialpsychiatrischen Dienste sind multiprofessionell, insbesondere mit Ärztinnen /Ärzten, Psychologinnen/Psychologen, Sozialarbeiterinnen/-arbeitern sowie Gesundheits - und Krankenpflegerinnen/-pflegern besetzt. Sie stehen insbesondere den Betroffenen zur Verfügung, die auf Grund der Schwere ihrer psychischen Erkrankung und ihres komplexen Hilfebedarfs nicht in der Lage sind, ambulante ärztliche oder psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen und übernehmen daher neben Beratung und Krisenintervention insbesondere auch eine wichtige Lotsenfunktion bei der Koordinierung der Hilfen für psychisch kranke Menschen, vgl. Abschnitt 4.2.6 des Zweiten Sächsischen Landespsychiatrieplanes. Die Diagnostik und ärztliche ambulante Behandlung obliegen den Sozialpsychiatrischen Diensten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Seite 26 von 62 SächsPsychKG, soweit niedergelassene Ärzte oder psychiatrische Institutsambulanzen sie nicht sicherstellen können oder diese für die Betroffenen nicht erreichbar sind. Die Beratung und Betreuung in den Psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen erfolgt insbesondere durch Sozialpädagoginnen/-pädagogen, sonstige Pädagoginnen/Pädagogen , Sozialarbeiterinnen/-arbeitern, Fachkräfte mit sozialpsychiatrischer Zusatzqualifikation und Genesungsbegleiterinnen/-begleiter. Die Psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen bieten psychisch kranken Menschen neben der Beratung insbesondere Möglichkeiten zur Kontaktstiftung und Tagesstrukturierung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen. Frage 43: Wie viele Überstunden müssen die Mitarbeiter*innen leisten? Der Sächsischen Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird von einer weiteren Beantwortung abgesehen. Die Sächsische Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Sachverhalte , die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Nach § 6 Absatz 1 SächsPsychKG sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für die Gewährung und Koordinierung von Hilfen für psychisch kranke Menschen zuständig und haben dazu Sozialpsychiatrische Dienste einzurichten sowie darauf hinzuwirken, dass weitere komplementäre psychiatrische Einrichtungen eingerichtet werden. Dazu gehören bspw. die Psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen . Selbstverwaltungs-aufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Sächsische Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Vermittlungen Abgefragter Zeitraum: jeweils seit Einrichtung der PSZ Frage 44: Wie viele Geflüchtete werden von der Regelversorgung an die PSZ vermittelt , wie viele von den PSZ an die Anbieter der Regelversorgung? Eine statistische Erfassung in den PSZ Sachsen wird erst seit 2018 vorgenommen. Nach Auskunft der PSZ in Sachsen gelang eine erfolgreiche Vermittlung in ambulante medizinische und therapeutische Angebote der Regelversorgung bei ca.10 Prozent der im PSZ Sachsen beratenen Klientinnen und Klienten. Wird eine Vermittlung zur kurzfristigen Akutbehandlung in Ambulanzen psychiatrischer Fachkliniken sowie in lebensbedrohlichen Fällen in stationäre Angebote der psychiatrischen Kliniken in Sachsen hinzugerechnet , liegt die Quote bei ca. 24 Prozent aller behandlungsbedürftigen Fälle des PSZ Sachsen . Seite 27 von 62 Darüber hinaus liegen der Staatsregierung keine weiteren Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen. Die vorliegende Frage betrifft Tätigkeiten, die durch die PSZ in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden. Die PSZ nehmen im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt keine öffentlichen Aufgaben wahr. Frage 45: Wie wird vermittelt (vollständig, teilweise, nur Kontaktweitergabe)? Ein Teil der erfolgreich in ambulante medizinische und therapeutische Angebote der Regelversorgung vermittelten Klientinnen und Klienten wurde durch eine persönliche Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des PSZ Sachsen zu den Anbietern der Regelversorgung vermittelt (vollständige Vermittlung). Ein weiterer Teil der Vermittlungen findet durch Kontaktaufnahmen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des PSZ Sachsen per Telefon oder E-Mail mit den Akteuren der Regelversorgung statt (teilweise Vermittlung). Ein weiterer Teil der Vermittlungen erfolgt durch die Weitergabe von Informationen zu Anbietern und Angeboten der Regelversorgung an die Klientinnen und Klienten z.B. durch Flyer oder Visitenkarte (Kontaktweitergabe). Frage 46: Wie oft wurde erfolglos versucht, in die eine oder andere Richtung zu vermitteln? Aus welchen Gründen scheiterte dies? Die Häufigkeit von erfolglosen Vermittlungsversuchen wird durch die PSZ nicht erfasst. Daher liegen der Staatsregierung keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen. Die vorliegende Frage betrifft Tätigkeiten, die durch die PSZ in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden. Die PSZ nehmen im Hinblick auf den nachgefragten Sachverhalt keine öffentlichen Aufgaben wahr. III. Kostenübernahme/ - erstattung Abgefragter Zeitraum: seit dem 1. Januar 2015 Frage 47: Werden Therapien durch gesetzliche Leistungsträger finanziert und welche Gruppen von Geflüchteten mit welchem Aufenthaltsstatus können diese Therapien beanspruchen (bitte nach den einzelnen Gruppen aufschlüsseln)? Für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG erfolgt die Entscheidung über eine Kostenübernahme in jedem konkreten Einzelfall auf der Grundlage der §§ 4 und 6 AsylbLG und unter Berücksichtigung evtl. Kürzungsgebote nach § 1a AsylbLG und nach dem SGB V. Es kann wie in der folgenden Tabelle dargestellt aufgeschlüsselt werden: Seite 28 von 62 bei Leistungen nach den §§ 4, 6 AsylbLG bei Leistungen nach § 2 AsylbLG i. V. m. § 264 SGB V bei eigener Krankenversicherung nach SGB V Ausländer im Asylverfahren Akutversorgung, darüber hinaus nur bei erheblicher Gefährdung der Gesundheit (z.B. Dialyse u.ä.) analoge Versorgung gesetzlich Krankenversicherter Versorgung als gesetzlich Krankenversicherter ausreisepflichtige Ausländer geduldete Ausländer Ausländer mit Schutzstatus nicht zutreffend nicht zutreffend Die Finanzierung der Leistungen der OEG-Traumaambulanzen erfolgt nach dem OEG. Die Zugangsberechtigung richtet sich ebenfalls nach dem OEG. Nur Opfer eines vorsätzlichen tätlichen Angriffs erhalten Leistungen der OEG-Traumaambulanzen. Bezüglich der Kostenübernahme und der -erstattung von psychiatrischen Behandlungen wird zudem auf die bereits erwähnte Interpretationshilfe zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Landesdirektion Sachsen zur Gesundheitsversorgung in der aktuellen Version (dort Ziffer 15 - Psychiatrie) verwiesen. Frage 48: Wie viele Anträge welcher Strukturen auf Kostenübernahme von Therapie oder anderer Versorgungsangebote verliefen erfolgreich, wie viele wurden abgelehnt und aus welchen Gründen? (bitte aufschlüsseln nach Anträgen nach § 6 AsylbLG, Anträgen an gesetzliche Krankenversicherungen und Anträgen an Jugendämter bei Minderjährigen sowie auf die jeweiligen Landkreise und Kreisfreien Städte) Dazu gibt es keine amtliche statistische Erfassung. Die Sächsische Staatsregierung hat daher dazu keine vollständigen Erkenntnisse. Eine vollständige Antwort der Staatsregierung ist innerhalb der vorgesehenen Zeit nicht möglich. Begründung: Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-I- 97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Seite 29 von 62 Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-I-97). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-I-97). Im vorliegenden Fall ist eine Beantwortung innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. Der Staatsregierung liegen zum Fragegegenstand keine Erkenntnisse vor. Die Quellen, die der Staatsregierung innerhalb der Antwortfrist zugänglich waren, wurden ausgeschöpft. Weitere sinnvolle Recherchen sind innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. Dies ergibt sich aus der Unverhältnismäßigkeit der händischen Auswertung sämtlicher Akten. Die Anzahl der im Jahr 2018 nach Sachsen eingereisten Flüchtlinge belief sich auf 8.828 Personen (Zugänge in den Aufnahmeeinrichtungen). In den Jahren 2017, 2016 bzw. 2015 waren es 9.183, 14.860 bzw. 69.900 nach Sachsen eingereiste Flüchtlinge (Zugänge in den Aufnahmeeinrichtungen ). Zudem ist die Staatsregierung dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft ausschließlich Tätigkeiten, die von einem Dritten, der kommunalen Selbstverwaltung oder Selbstverwaltungskörperschaften in eigener Zuständigkeit wahrgenommen werden. Frage 49: Welcher bürokratische Aufwand ist mit dem Antrag auf Kostenübernahme verbunden? Wie viel Arbeitszeit bedeutet dies? Ein exakter Wert kann auf Grund fehlender Statistik nicht angegeben werden. Eine aktenmäßige Dokumentation ist nicht erfolgt. Daher würde auch eine händische Auswertung der Akten zu keinem Zugriff auf die in Rede stehenden Daten führen. Der verwaltungsseitige Aufwand für die Bearbeitung eines OEG-Betroffenen mit Zugang zur Traumaambulanz setzt sich im Wesentlichen aus Vermittlung, ggf. weiteren Absprachen und der Kostenerstattung zusammen. Die Kostenerstattung beinhaltet das Prüfen der Rechnung der Traumaambulanz je Einzelfall nach Maßgabe des Vertrags einschließlich Zahlungsanweisung. Frage 50: Wie hoch liegen die Verwaltungskosten für Abrechnungen von Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz? Dazu gibt es keine amtliche statistische Erfassung. Die Sächsische Staatsregierung hat daher dazu keine vollständigen Erkenntnisse. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 49 verwiesen. Internationale Praxen Dresden und Chemnitz: Entsprechend der Vereinbarungen zu Einrichtung und Betrieb einer Praxis zur ambulanten ärztlichen Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern (Internationale Praxen) ist die KVS als Betreiber berechtigt, einen pauschalen Aufwandsersatz für die Verwaltung und die Koordination des Betriebes der Praxen sowie für die Prüfung der Abrechnung gegenüber den Vereinbarungspartnern (Landesdirektion Sachsen, Städte Seite 30 von 62 Dresden und Chemnitz) in Höhe von zwei Prozent der jeweils abgerechneten Behandlungskosten zu berechnen. Frage 51: Inwieweit können Angebote nach der Heilmittelverordnung wie Ergotherapie , Psychotherapie, Sprachtherapie o. ä. an Geflüchtete mit Asylbewerberleistungsbezug vermittelt werden? Nach welchen Kriterien entscheiden die einzelnen Sozialämter in Sachsen über die Bewilligung von Kosten für Therapien und Heilmittel nach der Heilmittelverordnung über die Maßgaben des Asylbewerberleistungsgesetzes hinaus? (bitte nach Sozialämtern aufschlüsseln) Die Sozialämter erbringen die genannten Leistungen zum einen nach sorgfältiger Prüfung und Würdigung des Einzelfalles auf der Grundlage der §§ 4 und 6 AsylbLG. Zum anderen richtet sich der Leistungsumfang für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG sowie über §§ 4 und 6 AsylbLG hinaus nach dem SGB V. Frage 52: Wie viele Geflüchtete, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, wurden in Angebote nach der Heilmittelverordnung vermittelt (bitte nach Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln sowie nach Personen , für die eine Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen besteht)? Dazu gibt es keine amtliche statistische Erfassung. Die Sächsische Staatsregierung hat daher dazu keine vollständigen Erkenntnisse. Eine vollständige Antwort der Staatsregierung ist innerhalb der vorgesehenen Zeit nicht möglich. Begründung: Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-I- 97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-I-97). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-I-97). Im vorliegenden Fall ist eine Beantwortung innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. Der Staatsregierung liegen zum Fragegegenstand keine Erkenntnisse vor. Die Quellen, die der Staatsregierung innerhalb der Antwortfrist zugänglich waren, wurden ausgeschöpft. Weitere sinnvolle Recherchen sind innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. Dies ergibt sich aus der Unverhältnismäßigkeit der händischen Auswertung sämtlicher Akten. Die Anzahl der im Jahr 2018 nach Sachsen eingereisten Flüchtlinge belief sich auf 8.828 Personen (Zugänge in den Aufnahmeeinrichtungen). In den Jahren 2017, 2016 bzw. 2015 waren es Seite 31 von 62 9.183, 14.860 bzw. 69.900 nach Sachsen eingereiste Flüchtlinge (Zugänge in den Aufnahmeeinrichtungen ). Zudem ist die Staatsregierung dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Frage 53: Welche Strukturen der Regelversorgung haben die entsprechenden Angebote zugunsten der Geflüchteten im Einzelfall umgesetzt (Psychotherapeut*innen , Flüchtlingsambulanz, ...)? Für die Sozialpsychiatrischen Dienste sowie Psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen ist festzustellen, dass diese niederschwelligen gemeindepsychiatrischen Hilfsangebote für psychisch kranke Menschen, die jedem Betroffenen der jeweiligen Region offenstehen, gemäß § 6 Absatz 1 SächsPsychKG durch die Landkreise und Kreisfreien Städte als weisungsfreie Pflichtaufgabe vorgehalten werden. Insoweit wurde diese Struktur nicht speziell zu Gunsten geflüchteter Menschen aufgebaut. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. Frage 54: Ist es geplant, im Rahmen der Kostenerstattung auch für Geflüchtete zusätzliche Behandlungskapazitäten zu schaffen? Frage 55: Gibt es Überlegungen, für Geflüchtete Therapien im Kostenerstattungsverfahren zu etablieren, um Behandlungsdefizite zu beseitigen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 54 und 55: Wenn eine Behandlung im Einzelfall nicht zum angestrebten Behandlungserfolg geführt hat, werden weitere geeignete Therapien derselben oder anderer Art auf ihre Erstattungsfähigkeit hin geprüft. Die OEG-Traumaambulanzen entsprechen für den betreuten Personenkreis einem solchen Ansatz. Die vertragliche Bindung der OEG-Traumaambulanzen umfasst die bedarfsgerechte Behandlung Geflüchteter, soweit diese die Anspruchsvoraussetzungen nach dem OEG (potenziell) erfüllen. Für die Sozialpsychiatrischen Dienste sowie Psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen ist festzustellen, dass gemäß § 6 Abs. 1 SächsPsychKG die Landkreise und Kreisfreien Städte für die Gewährung von Hilfen für psychisch kranke Menschen zuständig sind. Die Fragen betreffen insoweit Sachverhalte außerhalb des Verantwortungsbereiches der Staatsregierung. Seite 32 von 62 Im Übrigen obliegen den Sozialpsychiatrischen Diensten die Diagnostik und die ärztliche ambulante Behandlung, soweit niedergelassene Ärzte oder psychiatrische Institutsambulanzen sie nicht sicherstellen können oder diese für die Betroffenen nicht erreichbar sind (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SächsPsychKG). Eine Therapie im Sinne von ärztlicher Hilfe, bestehend aus therapeutischen Gesprächen und medizinischer Behandlung, erfolgt daher nur in Ausnahmefällen. Frage 56: In welchen Packungsgrößen dürfen welche Medikamente bei welchen Krankheitsbildern verschrieben werden? Welche Reglementierungen haben die Kassenärztlichen Vereinigungen hierzu erlassen? Bezüglich der Verordnung von Arzneimittel wird zudem auf die bereits erwähnte Interpretationshilfe zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Landesdirektion Sachsen zur Gesundheitsversorgung in der aktuellen Version (dort Ziffer 1 - Verordnung von Arzneimitteln und Verbandmitteln) verwiesen. Eine Medikation ist nicht Teil der vertraglichen Beziehung zu den OEG-Traumaambulanzen . IV. Kompetenzen und Rechtsfolgen von Diagnosen und Gutachten Frage 57: Welche Strukturen in Sachsen verfügen über die Kompetenzen, Diagnosen zu erstellen, Medikamente zu verschreiben und Gutachten auszustellen (sozialpsychiatrische Dienste, Fachärz*innen, Psychotherapeut*innen, Psychosoziale Zentren, Flüchtlingsambulanzen, …)? Alle Ärzte und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, können im Rahmen ihres jeweiligen Fachgebietes Diagnosen und Gutachten und Verordnungen ausstellen. Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können keine Medikamente verordnen. Hinsichtlich der Sozialpsychiatrischen Dienste sowie Psychosozialen Kontakt- und Beratungsstellen wird auf die Antwort zu Frage 39 verwiesen. Frage 58: Welche Rechtsfolgen haben jeweils die Diagnosen und Gutachten dieser Strukturen in Hinblick auf a) Anträge auf Umverteilung in die dezentrale Unterbringung , b) auf Feststellungen der Reiseunfähigkeit, c) auf die Zuweisung rechtlicher Betreuer*innen sowie d) auf die Gewährung von Gesundheitsleistungen nach § 6 AsylbLG (beispielsweise Therapien)? a) Diagnosen und Gutachten werden durch die unteren Ausländer-/Unterbringungsbehörden im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens bei der Entscheidung, ob eine dezentrale Unterbringung in einer Wohnung sachgerecht ist, berücksichtigt. b) Es wird gesetzlich vermutet (§ 60a Abs. 2c Aufenthaltsgesetz), dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Gesundheitliche Gründe sind daher grundsätzlich nur dann zu berücksichtigten, wenn eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c) Satz 2 AufenthG mindestens die Anforderungen des Seite 33 von 62 § 60a Abs. 2c) Satz 3 AufenthG erfüllt. Ergibt sich aus den qualifizierten Darlegungen, dass gesundheitliche Gründe durch medizinische (Gegen-) Maßnahmen kompensiert werden können (bspw. Sicherstellung der medikamentösen Versorgung vor und während des Fluges durch entsprechende organisatorische Maßnahmen), führt die Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung nicht in jedem Falle zwingend zu einer vorübergehenden Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Die Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung schließt somit nicht in jedem Falle den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen kategorisch aus. Sofern aber eine „Feststellung der Reiseunfähigkeit“ die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne § 60a Abs. 2c) Satz 2 AufenthG erfüllt und die ordnungsgemäß dargelegte Reiseunfähigkeit nicht kompensiert werden kann, kann die aufenthaltsbeendende Maßnahme erst dann durchgeführt werden, wenn gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht mehr entgegenstehen. Auch insoweit führt aber allein die „Feststellung der Reiseunfähigkeit“ nicht zu einem dauerhaften Bleiberecht. Erfüllt die „Feststellung der Reisefähigkeit“ abweichend von dem o.a. Grundsatz die gesetzlichen Voraussetzungen des § 60a Absatz 2c Satz 2 AufenthG nicht, kann die Verwaltung in Einzelfällen nach der Rechtsprechung schließlich ausnahmsweise verpflichtet sein, eine etwaige „Reiseunfähigkeit“ auf dem Amtsweg aufzuklären. Im Ergebnis der Aufklärung gilt auch in dieser Fallkonstellation, dass entweder Kompensationsmöglichkeiten gesucht oder bis zur Genesung aufenthaltsbeendende Maßnahmen vorübergehend nicht durchgeführt werden. Für die landesinterne Verteilung gilt, dass der Transfer an eine untere Ausländerbehörde bis zur Wiederherstellung der Reisefähigkeit ausgesetzt wird. Im Falle einer geplanten Weiterleitung von Geflüchteten in andere Bundesländer auf Grundlage des Easy-Verfahrens kann die Feststellung einer Reiseunfähigkeit durch das mit der medizinischen Erstuntersuchung betraute Gesundheitsamt in Ausnahmefällen zum Verbleib des Einzelnen in einer Aufnahmeeinrichtung des Freistaates Sachsen führen . Im Rahmen des Easy-Systems wird dann ein entsprechender Ausgleich veranlasst. c) Die Voraussetzungen für die Bestellung eines rechtlichen Betreuers sind in § 1896 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Auf die Herkunft des Betroffenen kommt es insoweit nicht an. Das Gericht prüft im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung , ob die medizinischen Voraussetzungen einer Betreuerbestellung vorliegen und holt dazu den von der Betreuungsbehörde zu erstellenden Sozialbericht sowie regelmäßig ein fachpsychiatrisches Gutachten ein, wobei der Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein soll (vgl. § 280 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ). Diagnosen und Gutachten der anderen in Frage 57 genannten Strukturen (Sozialpsychiatrischer Dienst, Psychotherapeuten, Psychosoziale Zentren, Flüchtlingsambulanzen ) können in das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen im Zuge der Fremdanamnese einfließen, soweit der Betroffene einwilligt oder eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erteilt hat. Überdies kann von den vorgenannten Stellen die Bestellung eines Betreuers angeregt werden. Seite 34 von 62 d) Aufgrund einer ärztlichen Diagnose bzw. eines Gutachtens kann die zuständige Behörde eine Leistung gewähren, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist. Leistungen nach § 6 AsylbLG können im Übrigen auch zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern gewährt werden. Frage 59: Nach welchen Kriterien wird entschieden, wenn die Rechtsfolgen von Diagnosen und Gutachten der in Frage 58 aufgeführten Strukturen vom Einzelfall abhängen? a) Kriterien sind u.a. die tatsächliche Verfügbarkeit einer geeigneten Wohnung, der Aufenthaltsstatus ggf. auch die Notwendigkeit eines weiteren medizinischen Bedarfs, der nur an einem anderen Ort sichergestellt werden kann, notwendige Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe , Schulbegleitung oder ähnliches. b) Reisefähigkeit kann z.B. bejaht werden, wenn eine mögliche gesundheitliche Verschlechterung während einer Rückführung durch eine ärztliche Begleitung ausgeschlossen werden kann. c) Auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens hat der Betreuungsrichter – nach persönlicher Anhörung des jeweiligen Betroffenen – eigenverantwortlich zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen einer Betreuung im konkreten Einzelfall vorliegen. Insoweit ist der Kernbereich der richterlichen Tätigkeit betroffen, so dass die vom Betreuungsrichter zu treffende Entscheidung der richterlichen Unabhängigkeit unterliegt . Sofern aufgrund der Diagnose und des Gutachtens die Zuweisung eines rechtlichen Betreuers angezeigt erscheint, wird mit der Betreuungsbehörde Kontakt aufgenommen . Die Geeignetheit des Betreuers muss gewährleistet sein. d) Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, bei der auch der Aufenthaltsstatus zu berücksichtigen ist. Frage 60: Wie wird abgesichert, dass Behörden über Anträge in den in Frage 58 aufgeführten Fällen entscheiden, ohne dass hierfür ein Einblick in die umfassende Informationslage des Gesundheitsamts über die Krankheitsgeschichte, einschließlich Anamnese, Befunde, Klinikberichte o. ä. von Seiten der entscheidenden Behörden gefordert wird? Gutachten umfassen anamnestische Angaben und Befunde, die für die Beantwortung der Fragestellungen erforderlich sind. Sie müssen nachvollziehbar sein. Fremdbefunde, wie Klinikberichte, verbleiben dabei in der Akte des Arztes. Die Gerichte verschaffen sich die Entscheidungsgrundlage im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Betroffenen regelmäßig durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Die beim Gesundheitsamt vorliegenden Informationen können in die fremdanamnestischen Erhebungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen einfließen, soweit der Betroffene oder ein ihm ggf. im Verfahren der einstweiligen Anordnung bereits bestellter Betreuer in die Verwertung der fraglichen Unterlagen einwilligt . Im Übrigen ist – anders als in der Fragestellung vorausgesetzt – nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass den Gesundheitsämtern regelmäßig umfassende Informationen zur Krankheitsgeschichte der Betroffenen einschließlich Anamnese, Befunde, Klinikberichte und Ähnliches vorliegen. Gerade bei Geflüchteten sind Informationen zur Seite 35 von 62 Entwicklung und den Lebensumständen, dem Verhältnis zu Eltern oder Kindern, zu Entwicklungsauffälligkeiten und besonders einschneidenden Ereignissen, zur Kindergartenzeit , den Sozialkontakten während der gesamten Entwicklung, zu Schulzeit, Ausbildung und Beruf sowie zu Interessen, Vorlieben und Hobbys oftmals nur im Heimatland zielführend und belastbar festzustellen. Die Übermittlung nur der für die behördliche Entscheidung relevanten Informationen erfolgt per Pendelfragebogen zwischen dem Sozialamt und dem Gesundheitsamt. Bei Vorliegen von Umverteilungsanträgen von besonders schutzbedürftigen Personen wird das Sozialamt zu einer Stellungnahme gebeten. Zudem wird hierzu oft eine Stellungnahme von der zuständigen Flüchtlingssozialarbeit angefordert. Für den Austausch mit der Flüchtlingssozialarbeit und den weiteren, ggf. notwendigen Austausch mit dem Gesundheitsamt wird immer eine Erklärung zur Entbindung der Schweigepflicht der Klientin oder des Klienten eingeholt. Für den Zuständigkeitsbereich der Landesdirektion Sachsen verlässt sich diese auf das Votum des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes. Frage 61: Aufgrund welcher Ermächtigungsgrundlage fordern Behörden Informationen zur Krankheitsgeschichte (einschließlich Anamnese, Befunde, Klinikberichte o. ä.) an? Aufgrund welcher Ermächtigungsgrundlage werden Betroffene und Behandelnde verpflichtet, diese Informationen vorzulegen? Nach § 82 Abs. 1 AufenthaltsG ist der betroffene Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Behandelnde Ärzte werden seitens der Ausländerbehörde nicht verpflichtet. Auf Grundlage der §§ 4, 6 AsylbLG sind für die Gewährung von Krankenhilfe die erforderlichen Befundberichte der behandelnden Ärzte beim Sozialamt einzureichen. Häufig werden entsprechende Unterlagen von den Geflüchteten selber vorgelegt, weil damit ein Antrag auf Leistungsgewährung oder Umverteilung begründet werden soll. Erfolgt lediglich eine Antragstellung auf eine Leistung oder Umverteilung ohne Beifügung von relevanten Unterlagen, so werden diese nachgefordert. Ermächtigungsgrundlage ist § 9 Abs. 3 AsylbLG, wonach §§ 60 bis 67 SGB I über die Mitwirkung des Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden ist. Den Ausländer trifft hier eine Obliegenheit, den Arzt gegenüber dem Leistungsträger von der Schweigepflicht zu entbinden. Gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. § 66 Abs. 3 SGB I dürfen wegen fehlender Schweigepflichtentbindung Leistungen jedoch erst versagt werden, nachdem der Ausländer auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. Für den Bereich Arbeitsgelegenheiten: Bei Klinikaufenthalten dient der Entlassungsbrief, der oft auch die Anamnese beinhaltet, ebenso als Nachweis und Entschuldigung für die Nichtteilnahme an der Maßnahme. Es werden grundsätzlich keine Anamnesen und Diagnosen angefordert; diese werden aber zum Teil von den Ausländern selber – ohne Seite 36 von 62 vorherige Aufforderung – eingereicht. Angefordert werden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bzw. ärztliche Atteste zum Nachweis (nach § 9 Abs. 3 AsylbLG i. V. m. §§ 60 bis 67 SGB I), dass der Ausländer nicht in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (§ 5 Abs. 3 AsylbLG i. V. m. § 11 Abs. 4 SGB XII) oder nicht bzw. ob er lediglich eingeschränkt Tätigkeiten nachgehen kann (z.B. nicht stehend , sitzend, schwer hebend), um eine Entscheidung über die Zumutbarkeit einer entsprechenden Maßnahme treffen zu können. Gemäß § 5 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) nehmen die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellen hierüber Gutachten, Zeugnisse oder Bescheinigungen , wenn dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch Verwaltungsvorschrift der Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz oder durch Verwaltungsvorschrift, an deren Erlass das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz mitgewirkt hat, vorgesehen ist. Sollten dafür medizinische Berichte anderer Ärzte, Krankenhäuser o.ä. notwendig sein, werden diese grundsätzlich nur nach Schweigepflichtsentbindung durch den Betroffenen angefordert. Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind gemäß § 2 Absatz 1 Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz untere Unterbringungsbehörde und hinsichtlich der in ihrer Zuständigkeit untergebrachten Asylbewerber zugleich Kostenträger der nach § 4 AsylbLG bei Krankheit zu erbringenden Leistungen. Nach Kenntnis der Sächsischen Staatsregierung sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialpsychiatrischen Dienste ggf. bei psychiatrischen Fragestellungen als sachverständige Beschäftigte der kommunalen Gesundheitsämter bei der Ausstellung von Krankenbehandlungsscheinen beteiligt. Die Mitwirkungspflicht der Betroffenen bestimmt sich gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG in Anwendung der §§ 60 bis 67 SGB I. Frage 62: Wie ist die Zusammenarbeit im Genehmigungsverfahren zwischen Gesundheitsamt und weiteren Behörden geregelt? Der Freistaat Sachsen hat im Bereich Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern und anderen unter das AsylbLG fallenden Ausländern Standards gesetzt. Dazu gehören die Interpretationshilfe zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Landesdirektion Sachsen zur Gesundheitsversorgung aus dem Jahr 2016 und die Verwaltungsvereinbarungen des Freistaates Sachsen und der Kreisfreien Städte Dresden und Chemnitz mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen zu Einrichtung und Betrieb je einer Praxis zur ambulanten ärztlichen Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern (Internationale Praxis) in Dresden und Chemnitz. Ferner sind hier zu nennen der Beitritt des Freistaates Sachsen zu dem Vertrag der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen und den Kommunen über die Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG und die Vereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Sächsischen Apothekerverband über die Versorgung von Asylbewerbern in Sachsen durch öffentliche Apotheken. Der Vollzug des AsylbLG ist keine gesetzliche Aufgabe der Gesundheitsämter. Gleichwohl unterstützen die Gesundheitsämter auf Grundlage § 7 Abs. 1 SächsGDG die für Seite 37 von 62 das AsylbLG zuständigen Behörden, indem sie auf Anfrage Begutachtungen zur Notwendigkeit von Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt durchführen. Die Zusammenarbeit zwischen dem Gesundheitsamt und/oder dem Sozialamt und/oder der Ausländerbehörde erfolgt dabei im jeweiligen Einzelfall unter Beachtung der Zuständigkeiten der jeweiligen Fachämter/-abteilungen. Frage 63: Definiert und kontrolliert der Freistaat Sachsen in den Landkreisen und Kreisfreien Städten Standards der Gesundheitsversorgung und ihre Umsetzung? Auf die Ausführungen zu Frage 62 wird verwiesen. Die vertragliche Bindung einer OEG-Traumaambulanz setzt bestimmte Qualitätsstandards voraus. Die Einhaltung dieser Standards wird durch das vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz beauftragte Kompetenzzentrum Traumaambulanzen in Sachsen am Uniklinikum Dresden sichergestellt, ein Projekt zur Forcierung der Implementierung von Traumaambulanzen in Sachsen. Die Sächsische Staatsregierung setzt im Rahmen der Krankenhausplanung keine Standards fest, gleichwohl wird die räumliche Verteilung der Versorgungsangebote immer im Blick gehalten. Frage 64: Mit welchen Mitteln wird die Kontrolle nach Frage 63 sichergestellt? Die Landesdirektion Sachsen kontrolliert als höhere Unterbringungsbehörde im Rahmen von Widerspruchsverfahren und mit Mitteln der Fachaufsicht die Beachtung und Umsetzung der oben zu Frage 62 genannten Vorschriften durch die unteren Unterbringungsbehörden . Mit der Förderung des Kompetenzzentrums Traumaambulanzen in Sachsen wird die Kontrolle sichergestellt. Für die Sozialpsychiatrischen Dienste ist in § 6 Abs. 2 Satz 3 SächsPsychKG gesetzlich normiert, dass die Dienste unter der Leitung eines Arztes stehen, der eine Facharztanerkennung für das Fachgebiet Psychiatrie erworben hat. Mit einer Facharztanerkennung für das Fachgebiet Psychiatrie sind dabei die Qualifikationen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie gleichzusetzen. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 SächsPsychKG in begründeten Einzelfällen Ausnahmen für einen Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen mit besonderen ausgewiesenen Kenntnissen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie, einen Facharzt mit einschlägiger psychiatrischer Berufserfahrung oder einen Psychologischen Psychotherapeuten genehmigen. Eine Kontrolle erfolgt insoweit, als das die Leitung des Dienstes durch eine Person mit Facharztanerkennung auf dem Fachgebiet der Psychiatrie oder eine durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz erteilte Ausnahmegenehmigung Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen nach der Richtlinie Psychi- Seite 38 von 62 atrie und Suchthilfe bzw. Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung ist (siehe Abschnitt B Teil 1 Ziffer IV Nummer 2 RL-PsySu; § 6 Absatz 2 Sächsische Kommunalpauschalenverordnung ). V. Sprachmittlung Frage 65: Welche Sprachen und wie viele Sprachmittler*innen stehen jeweils bei den PSZ und im Rahmen der Regelversorgung zur Verfügung? Welche Qualifikationen weisen die Sprachmittler*innen auf (bitte nach den einzelnen PSZ sowie nach Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln)? PSZ: Sprachmittler PSZ Sachsen 2019 (Stand 31.03.2019) PSZ Beratungsstelle Standort Leipzig PSZ Beratungsstelle Standort Dresden PSZ Beratungsstelle Standort Chemnitz Sprachkompetenzen der Fachkräfte im Team: Arabisch, Französisch, Russisch , Spanisch, Englisch Sprachkompetenzen der Fachkräfte im Team: Arabisch, Persisch, Russisch , Französisch, Spanisch , Dänisch, Englisch Sprachkompetenzen der Fachkräfte im Team: Arabisch, Persisch, Englisch , Französisch, Türkisch , Aserbaidschanisch Sprachmittlerpool Leipzig Sprachmittlerpool Dresden Sprachmittlerpool Chemnitz 43 aktive Sprachmittlerinnen und Sprachmittler: Albanisch, Amharisch, Arabisch , Armenisch, Berberisch , Bosnisch, Dari, Englisch , Farsi, Französisch, Georgisch, Hindi, Igbo/Ibo, Italienisch, Kroatisch, Kurdisch (Sorani und Kurmandschi ), Mazedonisch, Montenegrinisch , nordafrikanische Dialekte, Oromo, Portugiesisch , Punjabi, Roma, Russisch, Urkainisch, Rumänisch , Serbisch, Serbokroatisch , Somali, Spanisch, Tigrinya, Türkisch, Urdu, Yoruba 40 aktive Sprachmittlerinnen und Sprachmittler: Albanisch, Arabisch, Bosnisch , Bulgarisch, Dari, Englisch, Französisch, Georgisch, Hindi, Kroatisch , Kurdisch, Kurmandschi , Pashto, Persisch , Russisch, Serbisch , Spanisch, Somalisch , Tigrinya, Türkisch, Ukrainisch, Urdu unter anderem: Albanisch, Arabisch, Bosnisch , Bulgarisch, Dari, Englisch , Französisch, Georgisch , Hindi, Kurdisch, Kurmandschi , Persisch/Farsi, Pashto, Russisch, Spanisch , Serbisch, Tigrinya, türkisch, Somalisch, Urdu Die Standorte des PSZ Sachsen arbeiten sowohl mit beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern als auch mit Sprach- und Integrationsmittlerinnen und Sprach- und Integrationsmittlern zusammen. Letztere weisen unterschiedliche Qualifikationsniveaus auf, sie haben entweder einen Studienabschluss oder sind Studierende oder sie können Weiterbildungen im Bereich der sozialen Kompetenzen und der Sprachmittlung vorweisen. Seite 39 von 62 Der jeweils größte Sprachmittlerpool steht an den Hauptstandorten der PSZ Sachsen Beratungsstellen zur Verfügung und wurde im Laufe der Projekttätigkeit kontinuierlich aufgebaut. In den Landkreisen wird teilweise auf Dienste (z.B. Landkreis Zwickau – Sprach-und Kulturmittlerdienst) oder Honorarkräfte vor Ort zurückgegriffen. Darüber hinaus begleiten Sprachmittelnde aus den Hauptstandorten die Fachkräfte zu den Außenberatungen in die Landkreise oder die Beratungen finden an den Hauptstandorten (Leipzig, Dresden, Chemnitz) statt. Internationale Praxen in Chemnitz und Dresden: Durch zehn angestellte Sprachmittler werden die Sprachen arabisch, persisch, russisch, georgisch, Dari, Urdu abgedeckt. Darüber hinaus kann auf Mazedonisch, bulgarisch, kurdisch und demnächst auch auf Hebräisch zurückgegriffen werden. Weiterhin werden notwendige Übersetzungsdienste über den Gemeindedolmetscherdienst der Städte Chemnitz und Dresden sowie über den Videodolmetscherdienst der Firma SAVD Videodolmetschen GmbH erbracht. Frage 66: Inwieweit werden die Sprachmittler*innen durch weiterführende Qualifikationsmaßnahmen und Fortbildungen unterstützt (bitte nach den einzelnen PSZ sowie nach Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln)? PSZ: Qualifikationsmaßnahmen Sprachmittlerpool PSZ Sachsen PSZ Beratungsstelle Leipzig PSZ Beratungsstelle Dresden SPSZ Beratungsstelle Chemnitz intensive Einweisungen Schulungen Begleitungen der Sprachmittelnden z.B. durch Sitzungsvor - und -nachbesprechungen strukturierten Bewerbungsgespräche Einweisung vor Ort Grundschulung der Netzwerkstellen zur professionellen Sprachmittlung in der psychosozialen Beratung Sitzungsnachbesprechung Optional Aufbauschulungen Einweisung vor Ort Grundschulung der Netzwerkstellen zur professionellen Sprachmittlung in der psychosozialen Beratung Schulungen der entsprechenden Sprachdienste Internationale Praxen in Chemnitz und Dresden: Es finden fortlaufend Weiterbildungen z. B. mit dem Gemeindedolmetscherdienst der Stadt Dresden statt. Frage 67: Besteht eine Nachfrage für welche Sprachen, die aber nicht durch Sprachmittlung abgedeckt werden kann (bitte nach den einzelnen PSZ sowie nach Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Aktuell können grundsätzlich alle notwendigen Sprachen mittels PSZ Sachsen Sprachmittlerpool oder externer Dienstleister bedient werden. Ergänzend sei hinzugefügt, dass an den PSZ Sachsen Standorten bei einigen Sprachen Engpässe auftreten, da nur sehr Seite 40 von 62 wenige Sprachmittlerinnen und Sprachmittler für diese Sprachen zur Verfügung stehen und/oder sie zeitlich eingeschränkt sind und vor allem weibliche Sprachmittlerinnen in den seltenen Sprachen schwer zu akquirieren sind. Insbesondere für afrikanische Sprachen und Dialekte ist es schwierig, geeignete Sprachmittlerinnen und Sprachmittler zu finden. Engpässe treten regional mitunter zur Übersetzung folgender Sprachen auf: Albanisch , Amharisch, Bini, Hindi, Georgisch, Oromo, Pashto, Punjabi, Roma, Serbisch, Slowakisch, Somalisch, Tigrinya, Urdu. Frage 68: Wie viele Anträge auf Übernahme der Kosten von Maßnahmen der Sprachmittlung bei krankenversicherten, geflüchteten Patient*innen verliefen erfolgreich , wie viele wurden abgelehnt (bitte nach einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Aufgrund des vorhandenen, geförderten Sprachmittlerbudgets der Beratungsstellen des PSZ Sachsen bestand keine Notwendigkeit, für Beratungsleistungen innerhalb der PSZ Sachsen Beratungsstellen die Übernahme von Dolmetscherkosten bei Krankenversicherungen zu beantragen. Auch für Behandlungsleistungen der PSZ Sachsen Behandlungsstellen in Leipzig und Dresden wird mit der Projektförderung aus dem Akutprogramm des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein Budget für die notwendige Sprachmittlung vorgehalten. Frage 69: Da es keinen gesetzlichen Anspruch für GKV-Patient*innen auf Übernahme der Kosten von Maßnahmen der Sprachmittlung gibt, können dolmetschergestützte Untersuchungen und Therapien im ambulanten Bereich nicht erfolgen, da entsprechende Anträge abgelehnt werden. Welche Überlegungen gibt es, diese Situation zu verändern? In konkreten Behandlungssituationen kann es zwingend erforderlich sein, zur hinreichenden Durchführung der jeweiligen Beratungs- und Aufklärungsleistung einen Sprachmittler /Dolmetscher hinzuzuziehen. Für die Aufklärung nach § 630e BGB ist es Aufgabe des Patienten, sich um die Überbrückung der Sprachprobleme zu kümmern und ggfs. die Kosten für einen Sprachmittler/ Dolmetscher zu tragen. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG kommt eine Übernahme der Dolmetscherkosten nach § 6 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylbLG in Betracht . Für Empfängerinnen und Empfänger von Analogleistungen nach § 2 AsylbLG kann im Rahmen einer Ermessensentscheidung eine Hilfe für besondere Lebenslagen gemäß 73 SGB XII gewährt werden. Hinsichtlich der OEG-Traumaambulanzen besteht seit dem 01.01.2019 und zunächst befristet bis 31.12.2020 die Möglichkeit, auch Aufwendungen für Fremdsprachen-Dolmetscher zu übernehmen. Die Traumaambulanzen stellen im Rahmen des therapeutischen Bedarfs eigenverantwortlich den Kontakt zu Fremdsprachen-Dolmetschern her. Erfahrungen dazu liegen angesichts der noch neuen Regelung nicht vor. Im Rahmen der 14. Integrationsministerkonferenz wurde der Bund zum einen aufgefordert , eine Kostenerstattung für Dolmetsch- und Sprachmittlungsleistungen im Gesundheitssystem für Personen ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse dort vorzusehen , wo keine sonstigen Kostenerstattungen greifen. Und zum anderen wurde er gebe- Seite 41 von 62 ten, eine Aufnahme von Dolmetsch- und Sprachmittlungsleistungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nach SGB V jedenfalls für die Fälle zu prüfen , in denen der Behandlungserfolg bei Personen ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ansonsten gefährdet wäre (finanziert aus Bundesmitteln). Frage 70: Inwieweit gibt es Überlegungen, Sprachmittler*innen verstärkt ambulant einzusetzen, so dass Diagnostik und Therapie kostensparend in diesem Bereich erfolgen können? Die Sprach- und Kulturmittlerangebote aus den Fragen 69 und 71 unterliegen keinen grundsätzlichen Beschränkungen. Die an den OEG-Traumaambulanzen eingesetzten Fremdsprachen-Dolmetscher sind für den ambulanten Bereich tätig. Frage 71: Welche Sprachmittlungsprogramme der Landkreise und Kreisfreien Städte gibt es, für welche Gruppen von Geflüchteten sind sie zugänglich, wie erfolgen Beantragung und Abrechnung und wie langfristig ist ihre Finanzierung gesichert ? Im Rahmen der Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung können Aufbau und Koordinierungsaufgaben von Servicestellen für Sprach- und Integrationsmittler und Gemeindedolmetscherdienste für Landkreise (mit kreisangehörigen Kommunen) und Kreisfreie Städte pro Monat pro Landkreis und Kreisfreier Stadt gefördert werden. Die geförderten Servicestellen haben somit den Auftrag, zwischen Angebot und Nachfrage zu vermitteln und können von allen Menschen mit entsprechendem Sprachmittlungsbedarf genutzt werden. Der Sprachmittlerdienst steht demnach allen Flüchtlingen zur Verfügung, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Die Finanzierung ist im Rahmen des Doppelhaushaltes für die Jahre 2019/2020 gesichert. Der Sächsischen Staatsregierung liegen zudem die folgenden Informationen vor: Stadt Leipzig: Die Stadt Leipzig hat den Träger RAA Leipzig e.V. mit der Umsetzung der Dienstleistung SprInt (= Sprach- und Integrationsmittlung) beauftragt, welcher die Einsätze qualifizierter Sprach- und Integrationsmittlerinnen und Sprach- und Integrationsmittler in ihrem Auftrag sicherstellt. Die Finanzierung eines dauerhaften Sprach- und Integrationsmittlerdienstes für die Stadtverwaltung sowie die nachfolgende Erweiterung der Einsatzbereiche ist durch verschiedene Ratsbeschlüsse untersetzt. Sie erfolgt überwiegend aus kommunalen Mitteln sowie anteilig über die Sächsische Kommunalpauschalenverordnung aus Mitteln des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz (bis zu 1,5 VZÄ für Koordinierungsaufgaben von Servicestellen für Sprach- und Integrationsmittlung). Stadt Dresden: Der Gemeindedolmetscherdienst für Dresden und Umland ist zugänglich für alle Geflüchteten und auch andere Menschen mit Migrationshintergrund. Die Beantragung erfolgt durch die Geflüchteten selber oder über Dritte (Behörde, Sozialarbeiter, Flüchtlingsambulanz ) Die Förderung erfolgt durch die Landeshauptstadt Dresden und über die Sächsische Kommunalpauschalenverordnung. Seite 42 von 62 Stadt Chemnitz: Für notwendige Übersetzungsleistungen im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Jugendhilfe werden Übersetzungsunternehmen sowie das Projekt SprInt der AGIUA e. V. Chemnitz in Anspruch genommen. Das Angebot ist für alle offen und über ein Formular, mindestens drei Tage vor dem Termin, buchbar. Die Abrechnung erfolgt per Rechnung. Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge: Im Rahmen der Richtlinie Integrative Maßnahmen vom 20. Juni 2017 (SächsABl. S. 921) wird im Landkreis eine Servicestelle für Sprach- und Integrationsmittler und Gemeindedolmetscherdienste vom Freistaat Sachsen gefördert. Die Servicestelle wird von der Arbeiterwohlfahrt betrieben und steht allen Geflüchteten zur Verfügung. Die Finanzierung der jeweils in Anspruch genommenen Leistung ist einzelfallabhängig. Derzeit ist die Finanzierung durch die modellhafte Förderung nach der Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung bis 31. Dezember 2020 abgesichert. Landkreis Nordsachsen: Der Landkreis Nordsachsen verfügt über einen Gemeindedolmetscher, welcher über Teil 2 der Richtlinie Integrative Maßnahmen gefördert wird. Des Weiteren hat der Landkreis Nordsachsen vor längerem begonnen Bundesfreiwilligendienstleistende einzustellen, welche vorwiegend selbst Flüchtlinge sind. Diese unterstützen andere Geflüchtete und EU-Bürger unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Die Beantragung erfolgt per Email über zentrale Funktionspostfächer und ist für die Antragsteller kostenfrei. Die Finanzierung erfolgt durch den Landkreis sowie über ein Programm des Bundesfreiwilligendienstes durch das Bundesministerium für Familie, Senioren , Frauen und Jugend. Vogtlandkreis: Seitens der unteren Unterbringungsbehörde werden keine gesonderten Sprachmittlungsprogramme angeboten. Vielmehr wird auf das Angebot der zertifizierten Bildungsträger zurückgegriffen. Landkreis Meißen: Der Landkreis erhält Fördermittel für eine Servicestelle für die Vermittlung von Sprachund Dolmetscherdiensten. Der Auftraggeber muss jedoch auch die Kosten tragen. Es gibt ehrenamtliche Deutschkurse, die für alle Geflüchteten kostenlos zugänglich sind. Landkreis Bautzen: Der Landkreis unterhält einen zentralen Service-Pool an Sprachmittlern, die bei Bedarf bestellt werden können. Landkreis Mittelsachsen: Im Landkreis Mittelsachsen wurde eine Servicestelle eingerichtet, diese ist für alle Institutionen , Menschen mit oder ohne Migrationshintergrund zugänglich. Die Abrechnung erfolgt über das Besteller-Prinzip. Der Besteller trägt die Kosten. Bei inoffiziellen Terminen können auch ehrenamtliche Dolmetscher vermittelt werden, welche dann über die Ehrenamtspauschale des Landkreises abgerechnet werden können . Die Finanzierung ist vorerst bis Mitte 2020 gesichert. Seite 43 von 62 Erzgebirgskreis: Das Landratsamt des Erzgebirgskreises, Sachgebiet Unterbringungs- und Sozialkoordination arbeitet im Rahmen der Umsetzung des Integrationskonzeptes des Erzgebirgskreises am Aufbau/Ausbau einer Vermittlungsstelle für ehrenamtliche Sprachmittlerinnen und Sprachmittler. Ehrenamtliche Sprachmittlerinnen und Sprachmittler sind Personen, die aufgrund ihrer Herkunft und/oder ihrer Bildung dazu in der Lage sind, niedrigschwellige und praxisnahe Übersetzungs- sowie interkulturelle Vermittlungsleistungen zu erbringen . Profunde sprachliche Fähigkeiten und kulturelle Erfahrungen sind Grundvoraussetzungen für diese Tätigkeit. Die Vermittlungsstelle für Sprachmittlerinnen und Sprachmittler arbeitet dafür, eine effiziente und objektive Kommunikation zwischen Personen mit Migrationshintergrund und Behörden, Vereinen sowie weiteren integrationsbedeutsamen Einrichtungen herbeizuführen . Grundsätzlich werden Dolmetscherkosten für Asylsuchende und Geduldete bei einer notwendigen ärztlichen Aufklärung oder Diagnostik gemäß § 6 AsylbLG übernommen. Handelt es sich um Dolmetscherkosten, welche nicht dem § 6 AsylbLG zuzuordnen sind, kann eine weitere Prüfung der Übernahme aus dem Budget „Sprachmittlerpool“ erfolgen. Somit kann unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status eine durchgehende effiziente Kommunikation gewährleistet werden, z. B. bei Gesprächen in Kindertageseinrichtungen , beim Jobcenter, bei Betreuerinnen und Betreuern usw. Die Finanzierung des Sprachmittlerpools erfolgt unabhängig von Fördermitteln aus dem Landkreishaushalt. Landkreis Zwickau: Der Landkreis unterhält einen Sprach- und Kulturmittlerdienst Zwickau (SKMD), der nach der RL Integrative Maßnahmen Teil 2 bzw. nach der Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung fördermittelfinanziert und für jedermann zugänglich ist. Gezahlt wird vom Auftraggeber. Die Kosten betragen 10 EUR pro angefangene Stunde plus Fahrtkosten. In Härtefällen besteht die Möglichkeit des Kostenerlasses, den der SKMD in eigener Zuständigkeit prüft. Landkreis Leipziger Land: Das Ausländeramt hält eigene Sprachmittler vor und bedient sich weiterer Dolmetscherdienste der näheren Umgebung. Sofern ein Einsatz notwendig ist, erfolgt die Kostenübernahme nach dem AsylbLG. VI. Minderjährige Vorbemerkungen: In den einzelnen Fragestellungen wird eine Vielzahl unterschiedlicher Bezeichnungen (bspw. „geflüchtete, unbegleitete Minderjährige“, „geflüchtete Minderjährige“, „traumatisierte Minderjährige“, „traumatisierte unbegleitete Minderjährige“, „psychisch erkrankte, unbegleitete Minderjährige“) verwendet. Aus dem Gesamtzusammenhang der Fragestellungen und insbesondere unter dem Eindruck der Vorbemerkung ist die Große Anfrage bei verständiger Würdigung der Formulierungen für die Beantwortung der Fragen 72 ff. sinngemäß so auszulegen, dass mit den verwendeten Bezeichnungen jeweils „unbegleitete minderjährige Ausländer (umA)“ gemeint sind. Seite 44 von 62 Die Fragen werden folglich dahingehend verstanden, dass es der Fragestellerin um unbegleitete minderjährige Ausländer geht und dementsprechend beantwortet. Zudem werden die Fragen im Gesamtkontext aller Fragen so verstanden, dass mit Versorgungsangeboten für psychisch erkranke Minderjährige die ambulante ärztliche und psychotherapeutische Behandlung sowie stationäre und teilstationäre Krankenhausbehandlung gemeint sind. Psychisch erkrankte Minderjährige Frage 72: Welche Versorgungsangebote welcher Strukturen für psychisch erkrankte Minderjährige gibt es (bitte nach den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Frage 73: Welche Kapazitäten umfassen die einzelnen Strukturen und ihre jeweiligen Versorgungsangebote (bitte nach den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Zusammenfassende Antwort zu den Fragen 72 und 73: Die kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung im Krankenhaus wird durch Kliniken und Tageskliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie geleistet. Die im Einzelnen vorgehaltenen Kapazitäten und deren Standorte sind dem aktuellen Krankenhausplan des Freistaates Sachsen (Stand 01.09.2018) zu entnehmen, veröffentlicht durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz im Sächsischen Amtsblatt Sonderdruck Nr. 4/2018 vom 26.09.2018. Die stationär vorhandenen Planbetten sind in der Übersicht „Ü3 – Übersicht Krankenhäuser nach Versorgungsstufen und Fachgebieten“ getrennt nach Landkreisen und Kreisfreien Städten erfasst, siehe jeweils Spalte „KJPSY“. Hinsichtlich der tagesklinischen Plätze wird auf die Übersicht „Ü4 – Tagesklinische Plätze in den Fachgebieten Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“, Spalte „KJPSY“, verwiesen. Die Aufschlüsselung der Krankenhausstrukturen nach Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie die jeweiligen Kapazitäten (Betten- und Tagesplätze im Krankenhausplan 2018 – Psychische Fachgebiete je Landkreis) sind der Anlage 1 zu entnehmen. Darüber hinaus können die Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie gemäß § 118 SGB V zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung durch Psychiatrische Institutsambulanzen zugelassen werden. Nach Kenntnis der Sächsischen Staatsregierung verfügen alle der bisher acht Kliniken über eine Institutsambulanz für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Der neu in den Krankenhausplan aufgenommene Standort am Fachkrankenhaus Hubertusburg befindet sich nach Kenntnis der Sächsischen Staatsregierung noch im Aufbau. Unbegleiteten minderjährigen Ausländern können als Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII in Verbindung mit § 40, § 42 Abs. 2 Satz 3 oder § 42a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünfter Abschnitt Erster Titel des SGB V gewährt werden, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Gemäß § 52 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 40, § 42 Abs. 2 Satz 3 oder § 42a Abs. 1 Seite 45 von 62 Satz 2 SGB VIII entspricht die Hilfe grundsätzlich den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung . Unbegleiteten minderjährigen Ausländern, die unter einer krankheitswertigen psychischen Störung oder Traumatisierung leiden, stehen damit die ambulanten und stationären Angebote der kinder- und jugendpsychiatrischen und –psychotherapeutischen Versorgung zur Verfügung, namentlich die Leistungen niedergelassener Kinder- und Jugendpsychologen , niedergelassener Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychiatrischer Institutsambulanzen sowie anderer Ambulanzen (z. B. Traumaambulanzen) und der Kliniken der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Kinderpsychiatrische Behandlungsangebote gibt es in Krankenhäusern mit dem Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (stationär und teilstationär); eine Zuordnung der Kapazitäten explizit für psychisch erkrankte geflüchtete Minderjährige gibt es nicht, die Krankenhausstrukturen stehen allen Patienten zur Verfügung. Die OEG-Traumaambulanz in Dresden ist zur Behandlung für minderjährige Betroffene geeignet, soweit diese die Anspruchsvoraussetzungen nach dem OEG erfüllen. Frage 74: Welche Gruppen geflüchteter Minderjähriger (siehe Eingangsdefinition) haben Zugang zu Strukturen nach Frage 73 und ihren jeweiligen Versorgungsangeboten ? Geflüchtete Minderjährige haben nach den einschlägigen Bestimmungen des AsylbLG bzw. des SGB V einen Zugang zu den oben genannten Versorgungsstrukturen. Hinsichtlich des Zugangs zu stationären Versorgungsangeboten werden seitens der Krankenhausplanung keine personengruppebezogenen Einschränkungen getroffen. Frage 75: Welche besonderen Versorgungsangebote mit welchem Profil oder welchen Therapieinhalten für psychisch erkrankte, unbegleitete Minderjährige gibt es (bitte nach den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Die Versorgungsangebote für psychisch erkrankte Minderjährige werden unter Frage 72 dargestellt. Über hinausgehende Versorgungsangebote speziell für unbegleitete Minderjährige hat die Sächsische Staatsregierung keine Kenntnis, da krankenhausplanerisch nur die Fachabteilung im Krankenhausplan ausgewiesen wird und spezialisierte Angebote im Rahmen des Versorgungsauftrages in der Verantwortung des Krankenhausträgers liegen. Die OEG-Traumaambulanz in Dresden ist spezialisiert auf Opfer einer Gewalttat im Kindes - und Jugendalter. Frage 76: Welche Kapazitäten umfassen die einzelnen Strukturen und ihre jeweiligen Versorgungsangebote für psychisch erkrankte, unbegleitete Minderjährige (bitte nach den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Auf die Ausführungen zu Frage 75 wird verwiesen. Seite 46 von 62 Frage 77: Welche Gruppen geflüchteter, unbegleiteter Minderjähriger haben Zugang zu den Strukturen nach Frage 76 und ihren jeweiligen Versorgungsangeboten ? Hinsichtlich des Zugangs zu stationären Versorgungsangeboten werden seitens der Krankenhausplanung keine personengruppenbezogenen Einschränkungen getroffen. Die OEG-Traumaambulanz in Dresden ist für die Behandlung aller Gruppen unbegleiteter , minderjähriger Betroffener geeignet, soweit diese die Anspruchsvoraussetzungen nach dem OEG erfüllen. Traumatisierte Minderjährige Frage 78: Welche Bemühungen unternimmt die Staatsregierung, die Gruppe der traumatisierten Minderjährigen frühzeitig zu identifizieren? Die Versorgung unbegleiteter, minderjähriger Ausländer einschließlich der Gewährung von Krankenhilfe entsprechend dem SGB XII in den im SGB VIII geregelten Fällen fällt in die Aufgabenverantwortung der Landkreise und Kreisfreien Städte als den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die diese Aufgaben als Pflichtaufgabe in kommunaler Selbstverwaltung erfüllen. Sie unterliegen dabei keiner Fachaufsicht durch die Staatsregierung. Der Vollzug der Aufgaben liegt damit außerhalb des Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs der Sächsischen Staatsregierung. Die Sächsische Staatsregierung erfasst deshalb auch nicht fortlaufend, welche konkreten Leistungen des Gesundheitswesens die unbegleiteten minderjährigen Ausländer in den Landkreisen und Kreisfreien Städten in Anspruch nehmen Frage 79: Welche Versorgungsangebote welcher Strukturen für traumatisierte Minderjährige gibt es (bitte nach den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Kinderpsychiatrische Behandlungsangebote gibt es in Krankenhäusern mit dem Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und-psychotherapie (stationär und teilstationär). Eine Zuordnung der Kapazitäten explizit für traumatisierte geflüchtete Minderjährige gibt es nicht, die Krankenhausstrukturen stehen allen Patienten zur Verfügung. Frage 80: Welche Kapazitäten umfassen die einzelnen Strukturen und ihre jeweiligen Versorgungsangebote (bitte nach den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Auf die Ausführungen zu Frage 79 wird verwiesen. Frage 81: Welche Gruppen geflüchteter Minderjähriger (siehe Eingangsdefinition) haben Zugang zu Strukturen nach Frage 80 und ihren jeweiligen Versorgungsangeboten ? Hinsichtlich des Zugangs zu Versorgungsangeboten werden seitens der Krankenhausplanung keine personengruppenbezogenen Einschränkungen getroffen. Seite 47 von 62 Frage 82: Welche besonderen Versorgungsangebote welcher Strukturen für traumatisierte , unbegleitete Minderjährige gibt es (bitte nach den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Die Versorgungsangebote, die auch traumatisierten Minderjährigen grundsätzlich offenstehen , werden unter Frage 79 dargestellt. Über hinausgehende besondere Versorgungsangebote speziell für traumatisierte unbegleitete Minderjährige hat die Sächsische Staatsregierung keine Kenntnis, da krankenhausplanerisch nur die Fachabteilung im Krankenhausplan ausgewiesen wird und spezialisierte Angebote im Rahmen des Versorgungsauftrages in der Verantwortung des Krankenhausträgers liegen. Frage 83: Welche Kapazitäten umfassen die einzelnen Strukturen und ihre jeweiligen Versorgungsangebote für traumatisierte, unbegleitete Minderjährige (bitte nach den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Auf die Ausführungen zu Frage 82 wird verwiesen. Frage 84: Welche Gruppen traumatisierter Minderjähriger haben Zugang zu Strukturen nach Frage 83 und ihren jeweiligen Versorgungsangeboten? Hinsichtlich des Zugangs zu Versorgungsangeboten werden seitens der Krankenhausplanung keine personengruppenbezogenen Einschränkungen getroffen. Frage 85: Wie lang sind aktuell die Wartezeiten auf einen Therapieplatz? Wie oft müssen Abweisungen erfolgen? (bitte nach begleiteten und unbegleiteten Minderjährigen differenzieren) Die Versorgung unbegleiteter minderjähriger Ausländer einschließlich der Gewährung von Krankenhilfe entsprechend dem SGB XII in den im SGB VIII geregelten Fällen fällt in die Aufgabenverantwortung der Landkreise und Kreisfreien Städte als den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die diese Aufgaben als Pflichtaufgabe in kommunaler Selbstverwaltung erfüllen. Sie unterliegen dabei keiner Fachaufsicht durch die Staatsregierung. Der Vollzug der Aufgaben liegt damit außerhalb des Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs der Sächsischen Staatsregierung. Die Sächsische Staatsregierung hat daher keine Erkenntnisse über Wartezeiten und Abweisungen. VII. Unterbringung und rechtliche Betreuung Frage 86: Gibt es für geflüchtete Menschen mit komplexen Hilfebedarfen und / oder besonderer Schutzbedürftigkeit Betreuungseinrichtungen und inwieweit finden vor Ort psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen statt (bitte nach den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Generell haben Geflüchtete Zugang zu den entsprechenden Angeboten der Regelstruktur . Nach Kenntnis der Sächsische Staatsregierung bietet nur der Landkreis Meißen zusätzliche Angebote mit der Psychosozialen Beratungsstelle von CALM (Träger: Das Boot Seite 48 von 62 gGmbH) und der geförderten Psychosozialen Beratungsstelle bei der Diakonie RIE-GRH gGmbH über das Projekt Noah. Im Kontext der Fragestellung wird jedoch auf die sozialtherapeutischen Wohnstätten für chronisch psychisch kranke Menschen hingewiesen, in denen Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff SGB XII erbracht wird. Bei Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen können dort auch geflüchtete Menschen Aufnahme finden. Der Sächsischen Staatsregierung sind die in der folgenden Tabelle getrennt nach Landkreisen und Kreisfreien Städten aufgeführten diesbezüglichen Standorte bekannt. Kommune Standorte Sozialtherapeutische Wohnstätten Landkreis Bautzen Arnsdorf, Bautzen, Bischofswerda, Hoyerswerda, Kamenz Stadt Chemnitz Am Karbel 61, Zschopauer Str. 322 Landeshauptstadt Dresden Gabelsberger Str. 27a-29, Schweizer Str. 12 Erzgebirgskreis Marienberg, Schwarzenberg, Thum, Zschorlau Landkreis Görlitz Görlitz, Großschweidnitz, Obercunnersdorf , Reichenbach/O.L. Stadt Leipzig Eitingonstr. 12, Obersdorfstr. 15, Volksgartenstr. 18 Landkreis Leipzig Bad Lausick, Bennewitz, Colditz, Grimma Landkreis Meißen Großenhain Landkreis Mittelsachsen Flöha, Neuhausen, Rossau, Waldheim Landkreis Nordsachsen Delitzsch, Schkeuditz, Wermsdorf Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Dohna, Freital, Neustadt/Sa. Vogtlandkreis Grünbach, Plauen, Treuen Landkreis Zwickau Crimmitschau, Glauchau, Zwickau Die ärztliche Versorgung erfolgt durch niedergelassene Fachärzte oder psychiatrische Institutsambulanzen. Frage 87: Wie viele Geflüchtete leben in besonderen Unterbringungseinrichtungen für psychisch Erkrankte (bitte nach den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten und den jeweiligen Unterbringungseinrichtungen aufschlüsseln)? Die Frage wird so verstanden und ausgelegt, dass mit besonderen Unterbringungseinrichtungen für psychisch Erkrankte die sogenannten Maßregelvollzugseinrichtungen gemeint sind, in denen die Unterbringung schuldunfähiger oder vermindert schuldfähiger Straftäter nach § 63 Strafgesetzbuch (gegen Erwachsene) bzw. § 7 Jugendgerichtsgesetz (gegen Jugendliche) vollzogen wird. Zum Vollzug der Maßregel nach § 63 Strafgesetzbuch bestehen im Freistaat Sachsen die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten drei Einrichtungen, die Angaben wie folgt gemacht haben. Seite 49 von 62 Einrichtung örtliche Zuständigkeit gemäß VwV-Vollstreckungsplan II* Anzahl Geflüchtete (im Jahr 2018) Klinik für Forensische Psychiatrie (KFP) des Sächsischen Krankenhauses (SKH) Altscherbitz (Landkreis Nordsachsen) männliche Unterzubringende: Landgerichtsbezirk Leipzig (Kreisfreie Stadt Leipzig, Landkreise Leipzig und Nordsachsen) weibliche Unterzubringende: alle Landgerichtsbezirke/alle Landkreise und Kreisfreien Städte 0 KFP des SKH Arnsdorf (Landkreis Bautzen) Landgerichtsbezirke Dresden und Görlitz (Kreisfreie Stadt Dresden, Landkreise Bautzen, Görlitz, Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge) 2 KFP des SKH Rodewisch (Vogtlandkreis) Landgerichtsbezirke Chemnitz und Zwickau (Kreisfreie Stadt Chemnitz, Landkreise Mittelsachsen und Zwickau, Erzgebirgssowie Vogtlandkreis) 6 * Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zu § 53 Abs. 1 und 2 Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) und zur Regelung der Zuständigkeiten der Einrichtungen für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach den §§ 126a, 453c und 463 Abs. 1 Strafprozessordnung Hinsichtlich der Minderjährigen wird auf die Antwort zu Frage 90 verwiesen. Frage 88: Wie hoch ist der Anteil von Geflüchteten in stationärer Versorgung (bitte nach den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Hinsichtlich der stationären Behandlung von Geflüchteten in Krankenhäusern auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen kann für das Jahr 2018 allein für die vier Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie in Trägerschaft des Freistaates Sachsen eine Beantwortung erfolgen. Die Krankenhäuser haben hinsichtlich der Behandlung von Erwachsenen im Jahr 2018 die in der folgenden Tabelle dargestellten Angaben gemacht: Kommune Anzahl Geflüchtete in stationärer Behandlung 2018* Landkreis Bautzen 10 Stadt Chemnitz 1 Landeshauptstadt Dresden 0 Erzgebirgskreis 0 Landkreis Görlitz 15 Stadt Leipzig 21 Landkreis Leipzig 6 Landkreis Meißen 0 Landkreis Mittelsachsen 1 Landkreis Nordsachsen 26 Seite 50 von 62 Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 0 Vogtlandkreis 4 Landkreis Zwickau 1 von außerhalb Sachsens 1 * ohne Sächsisches Krankenhaus Arnsdorf Durch das Sächsische Krankenhaus Arnsdorf wurde mitgeteilt, dass der Status „Geflüchtete “ nicht geführt werde, sodass keine Angaben möglich seien. Hinsichtlich der stationären Versorgung von Minderjährigen wird auf die Antwort zu Frage 91 verwiesen. Der Staatsregierung liegen darüber hinaus keine weiteren Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag zudem nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier auch der Fall, denn die Frage betrifft auch Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe oder Dritten (Krankenhäuser in privater Trägerschaft ) wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen . Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Frage 89: Gibt es für geflüchtete Minderjährige mit komplexen Hilfebedarfen und / oder besonderer Schutzbedürftigkeit Betreuungseinrichtungen und inwieweit finden vor Ort psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen statt (bitte nach den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Grundsätzlich fallen auch minderjährige Geflüchtete unter das AsylbLG. Nach Erteilung eines Aufenthaltstitels erhalten sie Leistungen nach dem SGB II. Geflüchtete Minderjährige haben Anspruch auf Leistungen nach Sozialgesetzbuch, d. h. auch des SGB V und SGB VIII. Ihnen stehen Angebote der Kinder- und Jugendhilfe auch bei bestehendem komplexem Hilfebedarf uneingeschränkt zur Verfügung. Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen werden abhängig vom bestehenden Behandlungsbedarf ambulant durch niedergelassene Ärzte bzw. Therapeuten bzw. stationär in den Leipziger Kliniken erbracht. Maßnahmen des Kinderschutzes (Prüfung des Kindeswohls, Umsetzung von Schutzmaßnahmen , ggf. Inobhutnahme) werden uneingeschränkt und unabhängig vom Aufenthaltsstatus erbracht. Im Landkreis Bautzen gibt es nach dessen Aussage Betreuungseinrichtungen im jugendhilferechtlichen Kontext mit therapeutischen Anteilen (Panta Rhei Arnsdorf). Im Kontext mit der Begrifflichkeit „komplexer Hilfebedarf“ wird zudem auf die Einrichtungen nach § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ) verwiesen. Seite 51 von 62 Frage 90: Wie viele geflüchtete Minderjährige leben in besonderen Unterbringungseinrichtungen für psychisch Erkrankte (bitte nach den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städte und den jeweiligen Unterbringungseinrichtungen aufschlüsseln )? Ein dem Erzgebirgskreis zugewiesener unbegleiteter minderjähriger Ausländer lebt derzeit in einer traumaspezifischen Unterbringungseinrichtung außerhalb des Landkreises. In der Stadt Dresden ist eine minderjährige Person im Leistungsbezug, die stationär versorgt wird. Im Panta Rhei (Landkreis Bautzen) befindet sich aktuell ein Jugendlicher. In Ergänzung zu den Ausführungen in der Antwort zu Frage 87 wird mitgeteilt, dass die Maßregel nach § 7 Jugendgerichtsgesetz im Freistaat Sachsen allein im Sächsischen Krankenhaus Arnsdorf (Landkreis Bautzen) vollzogen wird. In der Einrichtung lebt ein geflüchteter Minderjähriger. Frage 91: Wie hoch ist der Anteil von geflüchteten Minderjährigen in stationärer Versorgung? (bitte Gesamtzahl angeben und nach den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Sächsischen Staatsregierung nur vom Landkreis Bautzen Zahlen vor. Von 90 Personen, die Hilfe erhalten, sind 68 in stationärer Versorgung. Hinsichtlich der stationären Behandlung von Geflüchteten kann die Sächsische Staatsregierung zudem allein für die vier Fachkrankenhäuser für Psychiatrie und Neurologie in Trägerschaft des Freistaates Sachsen eine Auskunft geben, davon verfügen drei über eine Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Durch die Krankenhäuser wurde Fehlmeldung erteilt bzw. rückgemeldet, dass der Status „Geflüchteter“ nicht geführt werde, sodass keine Angaben möglich sind. Frage 92: Gibt es für geflüchtete, unbegleitete Minderjährige mit komplexen Hilfebedarfen und / oder besonderer Schutzbedürftigkeit Betreuungseinrichtungen und inwieweit finden vor Ort psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen statt (bitte nach den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln )? Unbegleiteten minderjährigen Ausländern können als Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII in Verbindung mit § 40, § 42 Abs. 2 Satz 3 oder § 42a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünfter Abschnitt Erster Titel des SGB V gewährt werden, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Gemäß § 52 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 40, § 42 Abs. 2 Satz 3 oder § 42a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII entspricht die Hilfe grundsätzlich den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung . Unbegleiteten minderjährigen Ausländern, die unter einer krankheitswertigen psychischen Störung oder Traumatisierung leiden, stehen damit die ambulanten und stationä- Seite 52 von 62 ren Angebote der kinder- und jugendpsychiatrischen und -psychotherapeutischen Versorgung zur Verfügung, namentlich die Leistungen niedergelassener Kinder- und Jugendpsychologen , niedergelassener Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychiatrischer Institutsambulanzen sowie anderer Ambulanzen (z. B. Traumaambulanzen) und der Kliniken der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Die Versorgung unbegleiteter minderjähriger Ausländer einschließlich der Gewährung von Krankenhilfe entsprechend dem SGB XII in den im SGB VIII geregelten Fällen fällt in die Aufgabenverantwortung der Landkreise und Kreisfreien Städte als den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die diese Aufgaben als Pflichtaufgabe in kommunaler Selbstverwaltung erfüllen. Sie unterliegen dabei keiner Fachaufsicht durch die Staatsregierung. Der Vollzug der Aufgaben liegt damit außerhalb des Zuständigkeitsund Verantwortungsbereichs der Sächsischen Staatsregierung. Unbegleiteten minderjährigen Ausländern stehen Angebote der Kinder- und Jugendhilfe auch bei bestehendem komplexem Hilfebedarf uneingeschränkt zur Verfügung. In der Stadt Leipzig bieten verschiedene Träger der Jugendhilfe stationäre Angebote mit stadtweit ca. 200 Plätzen für die Zielgruppe der unbegleiteten minderjährigen Ausländer an. Die Stadt Leipzig hält mit der Inobhutnahme- und Clearingeinrichtung „Mühlholz“ ein stationäres Angebot mit 48 Plätzen vor, dass Leistungen nach §§ 42a, 42 sowie 34 SGB VIII vorhält und Hilfe- und Schutzbedarfen unterschiedlicher Altersgruppen in unterschiedlicher Betreuungsintensität gerecht wird. Unbegleitete ausländische Minderjährige haben im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme § 42a SGB VIII, der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII bzw. innerhalb stationärer Hilfen Anspruch auf Leistungen nach Sozialgesetzbuch , d.h. auch des SGB V. Unbegleitete ausländische Minderjährige erhalten notwendige medizinisch-therapeutische Leistungen gekoppelt an die stationäre Jugendhilfeleistung bzw. über die gesetzliche Krankenversicherung. Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen werden abhängig vom bestehenden Behandlungsbedarf ambulant durch niedergelassene Ärzte bzw. Therapeuten bzw. stationär in den Leipziger Kliniken erbracht. Frage 93: Wie viele geflüchtete, unbegleitete Minderjährige leben in besonderen Unterbringungseinrichtungen für psychisch Erkrankte (bitte nach den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten und den jeweiligen Unterbringungseinrichtungen aufschlüsseln)? Dazu liegen der Staatsregierung keine vollständigen Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Frage betrifft Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, Seite 53 von 62 wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Hierzu liegen der Sächsischen Staatsregierung lediglich vom Landkreis Bautzen und vom Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Zahlen vor. Im Panta Rhei (Landkreis Bautzen) befindet sich aktuell ein Jugendlicher. Im Bereich des Jugendamtes des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge betrifft dies einen Jugendlichen gemäß § 35 a SGB VIII. Frage 94: Wie hoch ist der Anteil von geflüchteten, unbegleiteten Minderjährigen in stationärer Versorgung (bitte Gesamtzahl angeben und nach den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Auf die Beantwortung der Frage 91 wird verwiesen. Frage 95: Bei wie vielen Geflüchteten wurde seit dem 1. Januar 2015 eine rechtliche Betreuung angeordnet (bitte nach den einzelnen Amtsgerichten aufschlüsseln )? Frage 96: Wie viele geflüchtete Menschen wurden im Durchschnitt von einer*m Betreuer*in betreut? Zusammenfassende Antwort zu den Fragen 95 und 96: Statistische Daten zu der Frage, bei wie vielen Geflüchteten seit dem 1. Januar 2015 eine rechtliche Betreuung angeordnet wurde, liegen nicht vor und sind auch im IT-Fachverfahren forumSTAR nicht ermittelbar. Dies vorangestellt, wird von einer Beantwortung der Frage wegen des hierfür erforderlichen unverhältnismäßigen Aufwandes abgesehen. Belastbare Erkenntnisse ließen sich nur durch die händische Auswertung der Akten sämtlicher in den Jahren 2015 bis 2018 anhängig gewesenen 65.785 Betreuungsverfahren ermitteln. Dies würde einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten und wäre ohne den Verlust der Funktionsfähigkeit der Betreuungsgerichte innerhalb der zur Beantwortung der Großen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht durchführbar. Es wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der Betreuungsgerichte erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und gerichtlichen Archiven, der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten , das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Für die entsprechende Auswertung der Akten ist daher von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich mindestens 30 Minuten je Akte auszugehen . Dies zugrunde gelegt, wird der bei den Gerichten für die händische Auswertung der Akten zu insgesamt 65.785 Vorgängen anfallende zeitliche Aufwand auf über 1.000 Arbeitstage für einen in Vollzeit tätigen Mitarbeiter geschätzt. Der zur vollständigen Beantwortung der Frage notwendige Aufwand ist daher – auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts – offensichtlich nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Seite 54 von 62 Entsprechendes gilt für die Frage, wie viele geflüchtete Menschen im Durchschnitt von einem Betreuer betreut werden. Soweit die Betreuungsgerichte zu den vorgenannten Fragen Erfahrungswerte mitgeteilt haben, lässt sich zusammenfassend feststellen, dass den zuständigen Richtern nur relativ wenige Fälle erinnerlich sind, in denen für Geflüchtete ein Betreuer bestellt wurde. Vor diesem Hintergrund dürfte auch nicht zu erwarten stehen, dass einzelne Betreuer für eine größere Anzahl geflüchteter Menschen zuständig sind. Genauere Angaben sind mangels entsprechender statistischer Daten nicht möglich. Frage 97: Wie viele Menschen befanden sich bereits während ihres Aufenthalts in sächsischen Erstaufnahmeeinrichtungen in Beratung oder Behandlung und wie wurde im Falle ihrer etwaigen Verteilung auf den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige Kreisfreie Stadt die Anschlussbehandlung sichergestellt? Soweit bekannt war, dass die Klientinnen und Klienten des PSZ Sachsen zum Aufnahmezeitpunkt in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht waren, haben diese (in der Regel ) nach einem Transfer innerhalb des Freistaat Sachsen, unabhängig von Art und Ort der Unterbringung, den Kontakt zu den PSZ Sachsen Beratungsstellen aufrechterhalten. Im Einzelfall wurde die psychologische Beratung im jeweiligen Landkreis der PSZ Sachsen Versorgungsgebiete fortgesetzt oder an die zuständige Beratungsstelle des PSZ Sachsen weitervermittelt. Die Landesdirektion hält diesbezüglich keine Statistik vor, da nicht alle Fälle psychischer Erkrankungen, auch dann, wenn sie in Beratung oder Behandlung sind, unterbringungsrelevant sind. Im Übrigen ist eine Antwort der Staatsregierung innerhalb der vorgesehenen Zeit nicht möglich. Begründung: Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Bestem Wissen entspricht die Antwort, wenn das Wissen, das bei der Staatsregierung präsent ist, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt wird (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-I- 97). Vollständig ist die Antwort, wenn alle Informationen, über die die Staatsregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-I-97). Zur Vorbereitung der Beantwortung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vorzunehmen. Diese Sachverhaltsermittlung ist jedoch im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages beschränkt. Bei der Sachverhaltsermittlung kann daher nicht in jedem Fall das Ausschöpfen jeder denkbaren Erkenntnisquelle verlangt werden (SächsVerfGH, Urteil vom 16. April 1998, Vf. 19-I-97). Im vorliegenden Fall ist eine Beantwortung innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. Der Staatsregierung liegen zum Fragegegenstand keine Erkenntnisse vor. Die Quellen, die der Seite 55 von 62 Staatsregierung innerhalb der Antwortfrist zugänglich waren, wurden ausgeschöpft. Weitere sinnvolle Recherchen sind innerhalb der Antwortfrist nicht möglich. Dies ergibt sich aus der Unverhältnismäßigkeit der händischen Auswertung sämtlicher Akten. Die Anzahl der im Jahr 2018 nach Sachsen eingereisten Flüchtlinge belief sich auf 8.828 Personen (Zugänge in den Aufnahmeeinrichtungen). In den Jahren 2017, 2016 bzw. 2015 waren es 9.183, 14.860 bzw. 69.900 nach Sachsen eingereiste Flüchtlinge (Zugänge in den Aufnahmeeinrichtungen ). Landesinterne Verteilungen von Asylbewerbern, die sich bereits zum Zeitpunkt ihrer Unterbringung in einer sächsischen Aufnahmeeinrichtung in (medizinischen, therapeutischen , etc.) Beratungen oder Behandlungen befinden, erfolgen mittels Vorabinformation und Abstimmung mit den jeweiligen Landkreisen und Kreisfreien Städten, um die Anschlussbehandlungen sicherzustellen. VIII. Identifizierung besonders Schutzbedürftiger In der Antwort des Staatsministeriums des Innern vom 2. Mai 2018 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE.) vom 3. April 2018 (Drs. 6/12956) führt das Ministerium auf die Frage 4 folgendes aus: „Eine systematische Prüfung der Schutzbedürftigkeit von Personen findet im Regelfall im Rahmen der Registrierung von Asylsuchenden durch die Landesdirektion statt. Direkt an die Registrierung schließt sich die Gesundheitsuntersuchung der Asylbewerber an, bei der das Gesundheitsamt die Schutzbedürftigkeit aus medizinischer Sicht prüft. Die Registrierung findet grundsätzlich am nächsten Werktag nach der Erst-Ankunft eines Asylbewerbers statt.“ Frage 98: Unter welchen Umständen ist eine Ausnahme von dem in der Antwort angesprochenen Regelfall denkbar? Folgende Gruppen von Ausnahmefällen sind denkbar: a) Geflüchtete, die nach § 15 a AufenthG unmittelbar den Kommunen zugewiesen werden, b) Geflüchtete, für die die Zuständigkeit eines anderen Bundeslandes festgestellt wurde und c) Geflüchtete, die nach Erstankunft nicht zur Registrierung erscheinen. Frage 99: Wie konkret gestaltet sich die Identifizierung, zum Beispiel mittels eines Screenings, welche wissenschaftlichen Methoden werden hierfür verwendet, in welchem Zeitraum werden insbesondere Opfer des Menschenhandels sowie Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, sowie traumatisierte Personen identifiziert? Sowohl im Rahmen der Erstregistrierung durch die Zentrale Ausländerbehörde des Freistaates Sachsen als auch bei der Gesundheitsuntersuchung auf Basis der VwV Asylbewerbergesundheitsbetreuung werden Befragungen durchgeführt. Ferner finden Inaugenscheinnahmen bis hin zu körperlichen Untersuchungen statt. Offensichtliche Vulnerabilitäten werden in diesem Verfahrensschritt erkannt, erfasst und zu Zwecken der bedarfsgerechten Unterbringung und Versorgung ausgewertet. Eine Identifizierung möglicher Seite 56 von 62 Opfer kann auch noch nach Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung durch die Fachkräfte der sozialen Betreuung in den Aufnahmeeinrichtungen erfolgen. Hierbei handelt es sich um Einzelfälle. Frage 100: Welche Professionen und welche Qualifikationen weisen die Mitarbeiter *innen des Gesundheitsamts auf, das die Prüfung der besonderen Schutzbedürftigkeit durchführt? In allen Erstuntersuchungsstrecken werden approbierte Ärzte beschäftigt, teilweise Rechtsmediziner, die über Kenntnisse im Fachgebiet Psychiatrie verfügen. Darüber hinaus werden diese durch medizinisches Fachpersonal (Arzthelferin, Krankenschwestern, häufig mit mehrjähriger Erfahrung im Umgang mit geflüchteten Menschen) unterstützt. Die Überprüfung der besonderen Schutzbedürftigkeit ist per se keine gesetzliche Aufgabe der Gesundheitsämter. Ob sie im Zuge der Begutachtungen gemäß Frage 62 in die Beantwortung dieser Fragestellung regional eingebunden werden, ist der Sächsischen Staatsregierung nicht bekannt (Selbstverwaltungsaufgabe der Kommunen). Frage 101: Wo wird die besondere Schutzbedürftigkeit festgestellt, insbesondere bei Opfern des Menschenhandels sowie Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben (in der Erstaufnahmeeinrichtung und wenn ja, wo innerhalb der Einrichtung, im Gesundheitsamt, …)? Die Feststellungen finden sowohl in den Registrierungsstrecken der Zentralen Ausländerbehörde des Freistaates Sachsen an den Standorten Chemnitz, Dresden, Leipzig als auch in den Aufnahmeeinrichtungen statt. Frage 102: Welche Behörden erfahren von einer etwaigen, festgestellten, besonderen Schutzbedürftigkeit und wie gehen sie mit diesbezüglichen Mitteilungen durch behandelnde Haus- und Fachärzt*innen um? Die zuständige Behörde erfährt im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch Mitteilung des Gesundheitsamtes , ob eine für die Entscheidung über die konkrete Unterbringung relevante Schutzbedürftigkeit gegeben ist. In diesem Rahmen werden auch weitergereichte Informationen durch Haus- und Fachärzte zur Unterbringung und Versorgung berücksichtigt. Bei der Betroffenheit Minderjähriger informiert die zuständige Behörde die jeweiligen Jugendämter , soweit dies für deren Tätigkeit relevant ist. Frage 103: Erfährt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von der Schutzbedürftigkeit und wenn ja, geschieht das vor der Anhörung? Welche Schlussfolgerungen (zum Beispiel Verlegung in die dezentrale Unterbringung, Beistand bei der Anhörung, etc.) werden von Seiten der Landesdirektion geschlossen hinsichtlich des gegebenenfalls erschwerten Vorbringens von Fluchtgründen im Falle einer besonderen Schutzbedürftigkeit oder von besonderen psychischen Einschränkungen im Fall einer Traumatisierung wie Abspaltung, Verdrängung, kognitive Störungen, die Unfähigkeit, das Erlebte zu verbalisieren o. ä.? Die für die Erstaufnahme zuständige Landesdirektion Sachsen gibt von Amts wegen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nur die Informationen weiter, die Seite 57 von 62 darauf schließen lassen, dass zur Anhörung ein Sonderbeauftragter notwendig ist. Die Bestellung des Sonderbeauftragten obliegt letztendlich dem BAMF. Darüberhinausgehende Informationen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen an Dritte übermittelt. Ansonsten gilt der Grundsatz der Amtsverschwiegenheit. Frage 104: Begleiten Sprachmittler*innen die Identifikation besonders Schutzbedürftiger , insbesondere bei Opfern des Menschenhandels sowie Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben? Der Prozess der Registrierung und der medizinischen Erstuntersuchung von Asylbewerbern verfolgt nicht primär das Ziel, die in der Fragestellung genannten Krankheitsbilder aufzudecken. Werden im Laufe einer Registrierung und der medizinischen Erstuntersuchung sich verdichtende Erkenntnisse zu den genannten Krankheitsbildern gewonnen, werden in der Regel Sprachmittler oder Dolmetscher hinzugezogen. IX. Zusammenhang von Gewalt, Wohnungslosigkeit und Gesundheit Frage 105: Welche Erkenntnisse hat die Sächsische Staatsregierung darüber, dass gewaltsame Auseinandersetzungen mit dem Anteil von Menschen mit psychischen Störungen korreliert? Liegen den Gesundheitsämtern hierzu Erkenntnisse vor? Ob bei einem Tatverdächtigen eine psychische Störung bzw. Erkrankung vorliegt, wird in den polizeilichen Datensystemen nicht erfasst. Der Sächsischen Staatsregierung liegen insofern keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. Frage 106: Wie hoch ist der Anteil psychisch erkrankter, geflüchteter Straftäter*innen an den geflüchteten Straftäter*innen insgesamt? Die Frage wird hier so verstanden, dass mit den Begriffen „Straftäterinnen“ und „Straftäter “ rechtskräftig verurteilte Personen bzw. Personen gemeint sind, gegenüber denen Maßregeln der Besserung und Sicherung rechtskräftig angeordnet worden sind. Darüber hinaus wird im Hinblick auf psychisch erkrankte Personen von einer weiten Auslegung ausgegangen. Nach hiesigem Verständnis sind hiervon - im Kontext mit der Thematik der Großen Anfrage - nicht nur psychische Erkrankungen umfasst, die zu einem Ausschluss der Schuldfähigkeit (§ 20 Strafgesetzbuch) führen, sondern auch zur Annahme von verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 Strafgesetzbuch). Dies vorangestellt, wird von einer Beantwortung der Frage wegen des hierfür erforderlichen unverhältnismäßigen Aufwandes abgesehen. Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen hier nicht unmittelbar vor. Weder bei der Polizei noch bei den Staatsanwaltschaften werden Statistiken dazu geführt, wie viele geflüchtete Straftäterinnen und Straftäter psychisch erkrankt sind. Eine Beantwortung der Frage ist schließlich auch nicht durch eine elektronische Recherche in den Datenbanken der sächsischen Polizei oder Staatsanwaltschaften möglich. In Seite 58 von 62 den betreffenden Datenbanken wird der Umstand, ob es sich bei einem Tatverdächtigen /Beschuldigten um einen psychisch erkrankten geflüchteten Straftäter handelt, nicht erfasst. Eine vollständige Beantwortung der Frage wäre daher nur möglich, wenn man sämtliche Verfahrensakten zu ausländischen Verurteilten händisch danach auswerten würde, ob es sich bei dem Verurteilten um einen Flüchtling handelt und ob der Verurteilte an einer psychischen Erkrankung leidet. Allein im Jahr 2017 wurden ausweislich der Strafverfolgungsstatistik 8.166 aus dem Ausland stammende Personen rechtskräftig verurteilt. Eine Auswertung allein dieser 8.166 Vorgänge wäre nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, der ohne den Verlust der Funktionsfähigkeit der Staatsanwaltschaften in der für die Beantwortung der Großen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht zu leisten wäre. Es wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und staatsanwaltschaftlichen Archiven , der Aufwand zur Beiziehung versendeter Akten, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Für die entsprechende Auswertung der Akten ist daher von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich mindestens 30 Minuten je Akte auszugehen. Dies zugrunde gelegt, wird der bei den Staatsanwaltschaften für die händische Auswertung der Akten zu insgesamt 8.166 Vorgängen anfallende zeitliche Aufwand auf mindestens 510 Arbeitstage für einen in Vollzeit tätigen Mitarbeiter geschätzt. Der zur vollständigen Beantwortung der Frage notwendige Aufwand ist daher – auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts – offensichtlich nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar. Auch das zu dieser Frage beteiligte Oberlandesgericht teilte Folgendes mit: Eine Beantwortung der Frage, welchen Anteil psychisch erkrankte geflüchtete Straftäter an den geflüchteten Straftätern insgesamt ausmachen, ist nicht möglich. Entsprechende statistische Daten liegen nicht vor und sind auch aus dem IT-Fachverfahren forumSTAR nicht ermittelbar . Selbst die händische Auswertung der Akten sämtlicher in den Jahren 2015 bis 2018 bei den sächsischen Gerichten anhängig gewordenen Strafverfahren ließe die Gewinnung belastbarer Erkenntnisse zu der aufgeworfenen Frage nicht erwarten. Feststellungen zu etwaigen psychischen Erkrankungen werden in Strafverfahren nämlich nur insoweit getroffen , als im konkreten Einzelfall eine darauf basierende Schuldunfähigkeit nach § 20 Strafgesetzbuch oder verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 Strafgesetzbuch in Betracht kommt. Überdies würde eine solche Aktenauswertung ersichtlich einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen und wäre in der für die Beantwortung der Großen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht durchführbar. Soweit aus der gerichtlichen Praxis Erfahrungswerte mitgeteilt wurden, deuten diese auf einen nur geringen Anteil psychisch erkrankter geflüchteter Straftäter an den geflüchteten Straftätern insgesamt hin. Konkrete Fälle sind den zuständigen Strafrichtern kaum erinnerlich. Von einzelnen Gerichten vorgenommene Schätzungen gehen zwar zu weit auseinander, um als belastbar angesehen zu werden. In der Tendenz liegen die geschätzten Anteile aber eher im einstelligen Bereich . Betrachtet man lediglich die Präsidialamtsgerichte, die die großen Städte betreffen, in denen tendenziell auch mehr Geflüchtete aufhältig sind, ergibt sich kein einheitliches Bild. Während das Amtsgericht Dresden den Anteil psychisch erkrankter geflüchteter Seite 59 von 62 Straftäter an den insgesamt als Straftäter auffällig gewordenen Geflüchteten auf weit unter fünf Prozent schätzt und das Amtsgericht Leipzig lediglich von einzelnen entsprechenden Fällen berichtet, geht man beim Amtsgericht Chemnitz eher von einem Anteil in Höhe von etwa 20 Prozent aus, wobei dort die Schätzungen der einzelnen zuständigen Richter ihrerseits deutlich voneinander abweichen. Frage 107: Wie viele der psychisch erkrankten, geflüchteten Straftäter*innen waren länger als sechs Monate in einer Sammelunterkunft (Erstaufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft, Notunterkunft, „Ankerzentrum“) untergebracht? Der Sächsischen Staatsregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. Derlei Daten werden von der Landesdirektion, den Landkreisen und den Kreisfreien Städten nicht statistisch erfasst, da die Eigenschaft Straftäterin oder Straftäter nicht unterbringungsrelevant ist und diese Erkenntnisse insbesondere bei im Ausland begangenen Straftaten nicht nacherhebbar ist. Die Staatsregierung ist dem Landtag zudem nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier auch der Fall, denn die Frage betrifft auch Sachverhalte, die von der Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Frage 108: Wie hoch ist der Anteil psychisch erkrankter, geflüchteten Wohnungslosen an den geflüchteten Wohnungslosen insgesamt? Frage 109: Wie viele der psychisch erkrankten, geflüchteten Wohnungslosen waren länger als sechs Monate in einer Sammelunterkunft (Erstaufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft, Notunterkunft, „Ankerzentrum“) untergebracht? Zusammenfassende Antwort zu den Fragen 108 und 109: Die Sächsische Staatsregierung verfügt nicht über amtliche Statistikdaten zu wohnungslosen Personen im Freistaat Sachsen und hat damit auch keine Erkenntnisse speziell zu geflüchteten Wohnungslosen. Derlei Daten werden von der Landesdirektion, den Landkreisen und den Kreisfreien Städten nicht statistisch erfasst. Im Rahmen der staatlichen Aufnahmeeinrichtungen liegt der Tatbestand der Wohnungslosigkeit nicht vor. Eventuelle Wohnungslosigkeit nach Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung gelangt der Landesdirektion nicht zur Seite 60 von 62 Kenntnis, da diese Information aus Sicht der staatlichen Erstaufnahme nicht unterbringungsrelevant ist. Zudem ist die Staatsregierung dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Daten zu wohnungslosen Personen im Freistaat Sachsen liegen nur den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben vor. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht . Im Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 Sächs- GemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben . X. Anwendung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) Vorbemerkung: Hinsichtlich des Vollzugs von Unterbringungen nach den §§ 9 ff SächsPsychKG einschließlich der Behandlung gegen den natürlichen Willen gemäß § 22 SächsPsychKG sowie der Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen liegen der Sächsischen Staatsregierung Angaben ausschließlich für die vier Fachkrankenhäuser für Psychiatrie in Trägerschaft des Freistaates Sachsen vor. Dabei wurde durch ein Krankenhaus rückgemeldet, dass der Status „Geflüchteter“ nicht geführt werde, sodass keine Angaben möglich seien. Unterbringungen einschließlich Zwangsbehandlungen und/oder freiheitsentziehender Maßnahmen nach SächsPsychKG werden darüber hinaus in 20 weiteren psychiatrischen Kliniken oder Abteilungen vollzogen bzw. durchgeführt. In Bezug auf diese Kliniken oder Abteilungen liegen der Sächsischen Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 110: Wie hoch ist die Zahl der untergebrachten Geflüchteten nach dem SächsPsychKG? Durch die Sächsischen Krankenhäuser wurde mitgeteilt, dass im Jahr 2018 insgesamt vier geflüchtete Personen nach SächsPsychKG untergebracht waren. Darüber hinaus waren sechs geflüchteten Personen vorläufig im Rahmen von Notfallbehandlungen nach 18 SächsPsychKG (sofortige vorläufige Unterbringung und fürsorgliche Aufnahme oder Zurückhaltung) untergebracht. Frage 111: Wie hoch ist die Zahl der Zwangsbehandlungen von Geflüchteten nach dem SächsPsychKG? Für die Beantwortung wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf Behandlungen gegen den natürlichen Willen des Patienten nach den Maßgaben des Seite 61 von 62 § 22 SächsPsychKG bezieht. Seitens der Sächsischen Krankenhäuser wurde diesbezüglich Fehlmeldung erteilt bzw. auf die Notfallbehandlungen gemäß § 18 SächsPsych KG hingewiesen. Auf die Antwort zu Frage 110 wird verwiesen. Frage 112: Wie hoch ist die Zahl der Geflüchteten, die eine gesetzliche Betreuung aufgrund ihrer psychischen oder physischen Erkrankung haben? Die Bestellung eines Betreuers erfolgt nach den §§ 1896 ff. BGB durch die Betreuungsgerichte bei den Amtsgerichten. Dies vorangestellt, wird von einer Beantwortung der Frage wegen des hierfür erforderlichen unverhältnismäßigen Aufwandes abgesehen. Statistische Daten zu der Frage, wie hoch die Zahl der Geflüchteten ist, die eine gesetzliche Betreuung aufgrund einer psychischen oder physischen Erkrankung haben, liegen nicht vor und sind auch nicht ermittelbar. Es bedürfte der händischen Auswertung der Akten sämtlicher in den Jahren 2015 bis 2018 bei den sächsischen Gerichten anhängig gewesenen 65.785 Betreuungsverfahren. Dies wäre ersichtlich unverhältnismäßig und ist innerhalb der zur Beantwortung der Großen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar; auf die Ausführungen zu den Fragen 95 und 96 wird verwiesen. Frage 113: Wurden freiheitsentziehende Maßnahmen bei medizinisch gesicherten, schweren psychischen Störungen – im Regelfall bei Abschiebungen – umgesetzt und wenn ja, durch wen? Durch die Sächsischen Krankenhäuser werden freiheitsentziehende Maßnahmen allein unter den Voraussetzungen und nach den Maßgaben des SächsPsychKG durchgeführt. Patienten dürfen gemäß § 31 SächsPsychKG nur solchen Sicherungsmaßnahmen wie etwa einer zeitweisen Fixierung unterworfen werden, die für den Zweck der Unterbringung und zur Vermeidung oder Beseitigung einer erheblichen Störung der Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses unerlässlich sind. Die Sicherungsmaßnahmen sind ärztlich anzuordnen und werden durch das Fachpersonal der Kliniken umgesetzt. Daneben können Patienten im Zusammenhang mit einer vorläufigen Unterbringung gemäß § 18 Absatz 4 SächsPsychKG gegen oder ohne ihren Willen zurückgehalten werden. Frage 114: In welcher Zahl erfolgten freiheitsentziehende Maßnahmen von Geflüchteten mit medizinisch gesicherten, schweren psychischen Störungen bei Abschiebungen ? Durch die Sächsischen Krankenhäuser wurde mitgeteilt, dass im Jahr 2018 bei insgesamt zwei geflüchteten Personen Sicherungsmaßnahmen nach § 31 SächsPsychKG durchgeführt wurden und eine Person nach § 18 Absatz 4 SächsPsychKG zurückgehalten wurde. Seite 62 von 62 Frage 115: Werden Zwangsbehandlungen – im Regelfall bei Abschiebungen – durchgeführt und wenn ja, durch wen? Frage 116: In welcher Zahl erfolgten Zwangsbehandlungen von psychisch erkrankten Geflüchteten bei Abschiebungen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 115 und 116: Sogenannte Zwangsbehandlungen werden durch die Sächsischen Krankenhäuser allein unter den Voraussetzungen und nach den Maßgaben des SächsPsychKG durchgeführt. Auf die Antwort zu Frage 111 wird verwiesen. Frage 117: Wurden ambulante Zwangsbehandlungen durchgeführt und ist hierfür ein richterlicher Beschluss notwendig? Frage 118: In welcher Zahl erfolgten Zwangsbehandlungen von psychisch erkrankten Geflüchteten und durch wen? Frage 119: Gibt es im Zusammenhang mit ambulanten Zwangsbehandlungen Sonderregelungen für psychisch erkrankte Geflüchtete? Zusammenfassende Antwort zu den Fragen 117 bis 119: Im Gesamtkontext der Fragen 117 bis 119 sowie in Abgrenzung zu Frage 111 wird davon ausgegangen, dass sich die Frage 118 auf ambulante Zwangsbehandlungen bezieht. Für ambulante Zwangsbehandlungen existiert keine gesetzliche Grundlage. Mit freundlichen Grüßen Barbara Klepsch Anlage Große Anfrage Drs. 6/17005 ausgewiesene Betten und Tagesplätze im Krankenhausplan (KHP) 2018 je Landkreis/ Kreisfreie Stadt C G> VI J: (.) ca i G> 3:: 'C ::, UJ Ausgewiesene Landkreis/Kreisfreie Stadt Betten KHP 2018 Psychiatrie und Psychotherapie 2.948 Kinder- und Jugendpsychiatrie und-psychotherapie 421 Ausgewiesene Tagesplätze KHP 2018 941 243 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 263 121 Psychische Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 209 159 30 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 20 Psychische Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 300 225 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 75 Psychische Fachgebiete 151 Psychiatrie und Psychotherapie 121 Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 30 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Psychische Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Psychische Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 330 280 50 321 297 24 65 50 5 10 98 78 10 10 64 62 2 65 55 10 107 92 15 Anlage 1 Stand: April 2019 Landkreis/Kreisfreie Stadt Psychische Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Psychische Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Ausgewiesene Betten KHP 2018 Ausgewiesene Tagesplätze KHP 2018 512 216 405 118 40 32 67 66 230 90 185 60 45 30 c Psychische Fachgebiete 369 120 Cl) II) "fi Psychiatrie und Psychotherapie 286 75 IV ,!!? Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 58 30 II) 0 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 25 15 ~eJ~:~n l?;:r~·,;;f~t,,::-; ,~:~) ~1 yiy-\·:;i}tI(Ji.fi Psychische Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Psychische Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 85 85 95 95 74 45 29 35 35 Stand: April 2019 C: Cl) II) .c: (,) 1'11 II) .... II) Cl) ~ "C ... 0 z Landkreis/Kreisfreie Stadt Psychische Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Psychische Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Psychische Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Ausgewiesene Betten KHP 2018 531 355 120 56 120 120 379 335 24 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 20 Ausgewiesene Tagesplätze KHP 2018 196 131 45 20 90 65 25 85 75 10 Stand: April 2019 2019-05-22T19:35:41+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes