STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bemhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 36-0141.50/8824 Dresden.Ä, Juni 2015 Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1701 Thema: Waffenrechtliche Erlaubnisse bei Angehörigen der extremen Rechten; Nachfrage zu Drs. 6/615 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen im Freistaat Sachsen, die nach heutiger Kenntnis der "Oldschool Society" zugerechnet werden oder zuzurechnen waren, verfügen seit dem Jahr 2010 über welche waffenrechtlichen Erlaubnisse oder haben diese beantragt? Frage 2: Gegen wie viele der Personen im Sinne der Frage 1 wurden seit dem Jahr 2010 Überprüfungen hinsichtlich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit angeregt oder vorgenommen und in wie vielen Fällen führte dies zur Beanstandung der Zuverlässigkeit bzw. zum Widerruf oder Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis bzw. zum Einziehen tatsächlich vorhandener Waffen? Frage 3: Gegen wie v'ie\e Personen im Freistaat Sachsen, die nach heutiger Kenntnis der "Oldschool Society" zugerechnet werden oder zuzurechnen waren, lag seit dem Jahr 2010 der Verdacht vor oder hat sich erhärtet , dass diese Personen im Besitz von Waffen waren oder sind, ohne die notwendige waffenrechtliche Erlaubnis zu besitzen? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilhelmBuck -Str 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Von einer Beantwortung seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Artikel 50 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, über ihre Tätigkeit den Landtag insoweit zu informieren, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dieser Informationspflicht entspricht das Frage- und Auskunftsrecht der Abgeordneten gegenüber der Staatsregieruna nach Artikel 51 SächsVerf. Die Staatsregierung ist dem Landtag und den Abgeordneten nur für ihre Amtsführung im Sinne einer Rechenschafts- und Einstandspflicht für eigenes Handeln verantworte lich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die Vorgänge oder Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs betreffen (vgl. SachsAnhVerfG, Urteil vom 17. Januar 2000, NVwZ 2000, 671). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die drei Fragestellungen knüpfen an Ermittlungsergebnisse und -maßnahmen zu den Personen an, die "nach heutiger Kenntnis der'Oldschool Society' zugerechnet werden oder zuzurechnen waren." Für die Erteilung von Auskünften aus dem Ermittlungsverfahren - 2 BJs 18/15-5- (Oldschool Society - "OSS") ist allein der ermittlungsführende Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zuständig. Dieser hat darauf hingewiesen, dass Auskunftsersuchen zu diesem Verfahren von Parteien, Fraktionen, Landtagsmitgliedern etc. über den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zu richten seien. Um die weiteren Ermittlungen nicht zu gefährden, werde in der Regel zurzeit keine Auskunft zu Ermittlungserkenntnissen erfolgen können. Die Untemchtung der Waffenbehörden über einschlägige Strafsachen wird in der "Anordni ^g über Mitteilungen in Strafsachen" (MiStra) "geregelt. Eine solche Mitteilung zum ^ org^nannten Ermittlungsverfahren, die Grundlage für eine Beantwortung der Fra~- gen ^ iwel, liegt bislang nicht vor. Mit freuildlichen Grüßen Fkus Ulbig Seite 2 von 2 2015-06-12T14:40:54+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes