STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 06/17033 Thema: Kostenauferlegung bei Anordnung rechtsmedizinischer Obduktionen durch die Staatsanwaltschaft Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Die Leichenöffnung ($ 87 Abs. 2 Strafprozessordnung - StPO) wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Richter (S 162 StPO) angeordnet (S 87 Abs.4 Seite 1 von 3 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 15000 Telefax +49 351 564 15009 Staatsminister@ smj.j ustiz.sachsen.de" Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 1 0408/1 3/1 509-KLR I Dresden.) . aprniorc TOBSehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt MIT ,,Betroffene Hinterbliebene kritisieren, dass s¡e Teile der durch die staetsanwaltschaftliche Anordnung einer gerichts- bzw. fachmedizini' O schen Obduktion eines Verstorbenen entstehenden Kosten, so etwa für u/ìñ mroB-Mtr-r.DE den sich entsprechend verlängernden Zeitraum der Unterbringung des Hausanschrtft: Leichnams in einem Hygieneraum und für die staatsanwaltschaftliche ;::ÏLlij*staatsm¡ni'têrium Freigabe des Verstorbenen zur Bestattung, auferlegt bekommen haben." Lï$tii:]i.i Br¡efpost iiber Deutsche Post Frage 1: Wer trägt in Fällen einer durch die Staatsanwaltschaft, etwa wegen des zu ;:ffi,:lij#1,r"åi prüfenden Verdachts eines unnatürl¡chen Todes, angeordneten gerichts- EinrahrtHospitalstraße7 oder sonstigen fachmedizinischen Obduktion die Kosten und auf welcher :Jlffj','"rí:ifll",ï:llli,.,'"_ Rechtsgrundlage basiert die Kostentragungsregelung/-pflicht? i^iti;å[,itü;lå:'i,îYl 0l 095 Dresden www. justiz. sachsen.de/smj Verkehrsverblndung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8,11 .zugâng für el€ktron¡sch sign¡erte sow¡e fúr verschlüssolts elgktronischs Dokuments nur per EGVP, beBPo oder Ds-Ma¡l; nåhere lnformåtionon zur elêktronischon Kommunikat¡on mit såchsischen Justizbehórdên unter www, ¡ustiz,sachsên.dê/E- Kommunikâtion. STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENI Satz 1 StPO). Dementsprechend ist die Staatsanwaltschaft der kostenrechtliche Veranlasser in den von der Fragestellung umfassten Fällen. Die im Rahmen einer Obduktion entstehenden Kosten werden als Vergütung von Sachverständigen eingeordnet. Sachverständige werden nach dem Justizvergütungsund -entschädigungsgesetz - JVEG (SS I ff. JVEG) entschädigt, wenn diese - wie hier - von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft herangezogen werden (S 2 Abs. 1 JVEG). Der Sachverständige rechnet dabei für die beiden Obduzenten ($ 87 Abs. 2 Satz 1 SIPO) unterZugrundelegung derAnlage 2 zu $ 10 Abs. 1 JVEG (Abschnitt 1: Leichenschau und Obduktion) die jeweiligen Leistungen nach Nr. 100 bis 106 ab. Gemäß $ 12 Abs. 1 JVEG sind damit auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens übl ichenrueise verbundene Aufirand abgegolten. Die Rechnung geht der Staatsanwaltschaft zu und wird sodann von der Kostenbeamtin der Staatsanwaltschaft geprüft. Auf die Angehörigen kommen keine Kosten zu. Frage 2: Wer trägt namentlich die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten für die Unterbringung des einer gerichts- bzw. fachmedizinischen Obduktion unterzogenen Leichnams in einem entsprechenden Hygieneraum und, soweit die Kosten Hinterbliebenen auferlegt werden, aus welchen sachlichen und rechtlichen Enuä' gungen geschieht dies bzw. auf welcher Rechtsgrundlage? Weil nach den ,,in diesem Zusammenhang" entstehenden Kosten für die Unterbringung eines obduzierten Leichnams in Kühlräumen gefragt wird, bezieht sich die Antwort auf die auf Antrag der Staatsanwaltschaft richterlich angeordnete Obduktion. ln der Medizinischen Fakultät der Universitåt Leipzig werden die Kosten für die Leichenaufbewahrung und Desinfektion in den gemeinsamen Kühlräumen der lnstitute für Rechtsmedizin und Pathologie als pauschalierte Kosten - unabhängig von der Dauer der Leichenaufbewahrung - den Staatsanwaltschaften, welche die Leichenötfnung beantragt haben, in Rechnung gestellt. Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENU Die Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus der Technischen Universität Dresden differenziert bei der Berechnung der Kosten für die Lagerung in Kühlzellen zwischen dem Zeitraum bis zur Freigabe des Leichnams und dem danach liegenden Zeitraum. Für den erstgenannten Zeitraum wurden bis zum 27. Februar 2019 der Staatsanwaltschaft 11,00 EUR pro Tag berechnet. Weil das Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom 11. Februar 2019 (Þ2.:271 GS 1673117) festgestellt hat, dass hierfür keine Rechtsgrundlage im JVEG existiert, stellt das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden der Staatsanwaltschaft seither keine Kosten für die Lagerung in Kühlzellen mehr in Rechnung. Erfolgt nach Freigabe des Leichnams durch die Staatsanwaltschaft keine sofortige Abholung durch das Bestattungsinstitut, werden diesem die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Kosten in Höhe von 11,00 EUR pro Tag in Rechnung gestellt. Rechtsgrundlage hierfür ist der Nebenkostentarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT), Kapitel S lll /Sonstige Leistungen/Obduktionen Ziffer 99.06. Die Erstattung dieser Kosten ist auch deshalb erforderlich, weil infolge der begrenzten Kapazität auch Auslagerungen in Kühlzellen Dritter notwendig werden können, die dann ihrerseits der Dresdner Hochschulmedizin Kosten in Rechnung stellen. lnwieweit seitens des jeweiligen Bestattungsinstituts ein Rückgriff bei den Angehörigen genommen wird, entzieht sich der Kenntnis der Staatsregierung. Frage 3: Aus welchen sachlichen und rechtlichen Enuägungen wird gegenüber den Hinterbliebenen von Verstorbenen eine Gebühr für die Freigabe des Leichnams zur Bestattung durch die Staatsanwaltschaft erhoben und auf welche Höhe beläuft sich die Gebühr jeweils? Eine Gebühr für die Freigabe des Leichnams wird von der Staatsanwaltschaft nicht erhoben. Eine solche Gebühr kennt das Kostenrecht nicht. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 3 von 3 2019-04-11T12:27:29+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes