STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STMTSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Li ndena u-Plalz I 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6117034 Thema: Rundverfügungen derSächsischen Generalstaatsanwaltschaft Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: Was ist der vollständige Wortlaut der Rundverfügung des Generalstaatsanwaltes des Freistaates Sachsen über die verstärkte Ahndung sogenannter Bagatelldelikte von Mitte Februar 2019 (Vgl. https://www.freiepresse.de/nachrichten/sachsen/iustiz-kuendiqt-haerteres a n s a rt- be i - bas ate I I d e I i kte n -a n -a rti ke I I 0445980 ) ? Frage 2: Was ist der vollständige Wortlaut der Rundverfügung des Generalstaatsanwaltes des Freistaates Sachsen über die Verhängung von Fahrverboten bei Straftaten, die keine Verkehrsdelikte sind (Vgl. https://www.freiepresse.de/nachrichten/sachsen/fahrverbot-nicht-nur-beiverkehrsdelikt -artikell 0456346) von Ende Februar 2019? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2 T FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 15000 Telefax +49 351 564 15009 Staatsminister@ smj,j ustiz.sachsen.de" Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) I 040E/1 3/1 505-KLR Dresden, î Apñt2o1s @ Wl,vWJOB.M¡T.¡.DE Hausanschrift: Sächs¡sches Staatsm¡nlster¡um der Justiz Hospitalshaße 7 01097 Dresden Briefpost über Deutsche Post 01095 Dresden www.justiz. sachsen. de/smj Verkehrsverb¡ndung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang über Einfahrt Hospitalstraße 7 Hinweise zum Datenschutz erhalten Sie auf unserer lnternetseite . Auf Wunsch senden wir lhnen diese Hinweise auch zu. -zugang für êlektronisch sign¡erte sow¡e fúr verschlüssêlte elektronische Dokumente nur p€r EGVP, beBPo odêr Oê-Mail; nåhero lnformationen zur êlêktronischen Kommunikâtion m¡t såchsischen Justizbehördon unter ww\il. iustiz. sachsen. ds/E- Kommun¡kat¡on, TOB MIT e o Seite 1 von 6 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENT Der Antwort auf die vorgenannten Fragen ist voranzustellen, dass beide in den Fragen 1 und 2 angesprochenen Sachverhalte in einer einheitlichen Rundverfügung des Generalstaatsanwalts zur einheitlichen Strafverfolgungspraxis sowie zur Strafzumessung und zu sonstigen Rechtsfolgen vom 13. Februar 2019 enthalten sind, die zum 1. März 2019 in Kraft getreten ist. Von der vollständigen Beantwortung der vorgenannten Fragen wird abgesehen, Die begehrte Mitteilung des exakten Wortlauts bedeutet faktisch eine Vorlage der Rundverfügung. Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes bietet Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) hierfür keine Rechtsgrundlage (vgl. Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen [VerfGH], Urteil vom 19. Juli 2012 -Vf . 102-l-11 -, Rn. 37, juris). Wegen des lnhalts der Rundverfügung wird im Übrigen auf die Antwort der Staatsregierung zur Frage 1 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6/16818 Bezug genommen. Ergänzend wird bzgl. der Vorgaben betreffend die Verhängung von Fahrverboten gemäß $ 44 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) ausgeführt, dass in die Rundverfügung auch die vorgenannte gesetzliche Neuregelung eingearbeitet wurde, nach der ein Fahrverbot auch bei Straftaten angeordnet werden kann, die nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurden, wenn das Fahrverbot zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Frage 3: Welchen Wortlaut hat die im Herbst 2018 erlassene Rundverfügung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die verstärkte Anwendung von beschleunigten Verfahren ? Von der vollständigen Beantwortung der vorgenannten Frage wird abgesehen Seite 2 von 6 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Zum lnhalt der Rundverfügung vom 23. August 2018, die 1. September 2018 in Kraft getreten ist, wird wie folgt Stellung genommen: I FreistaatSACHSEN Die begehrte Mitteilung des exakten Wortlauts bedeutet faktisch eine Vorlage der Rundverfügung. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Auf die Ausführungen in der Antwort auf die Fragen 1 und 2wird insoweit verwiesen. zum Die Rundverfügung enthält zunächst allgemeine Vorgaben, die im Wesentlichen die gesetzlichen Regelungen der SS 417 ff. der Strafprozessordnung (SIPO) wiedergeben. Zudem wird der Zweck des beschleunigten Verfahrens - eine spürbare Reaktion auf ein strafbares Verhalten und die präventiv wirkende zügige Strafvedolgung - hervorgehoben und klargestellt, dass die Rundverfugung auch der besseren Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft dienen soll. Es wird darauf hingewiesen, dass sich unter Berücksichtigung des zu enrvartenden Strafmaßes aus S 419 Absatz 1 Satz2 StPO (nicht höher als eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und keine Maßregel der Besserung und Sicherung) grundsätzlich jedes Delikt zur Verhandlung im beschleunigten Verfahren eignet. Es darf allerdings nicht bei Jugendlichen durchgeführt werden und bei Heranwachsenden nur, wenn die zwingend vorgeschriebene Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe gewährleistet ist. lm Weiteren wird unterschieden zwischen dem beschleunigten Verfahren ohne freiheitsentziehende Maßnahmen sowie dem beschleunigten Verfahren mit Hauptverhandlungshaft nach $ 127b StPO. Das beschleunigte Verfahren ohne Freiheitsentzug ist nach der Rundverfügung bei allen Straftaten durchzuführen, die sich aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür eignen. Gemäß S 417 StPO setzt die Anwendung des beschleunigten Verfahrens voraus, dass ein einfacher Sachverhalt vorliegt oder die Beweislage klar ist. Dabei hat die Polizei frühestmöglich Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufzunehmen. Weiterhin ist der organisatorische Ablauf bei der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens näher erläutert. Seite 3 von 6 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENU Für das beschleunigte Verfahren mit Hauptverhandlungshaft kommen nach der Rundverfügung alle Straftaten von einigem Gewicht insbesondere bei wohnsitzlosen Beschuldigten in Betracht. Besonders dürfte es sich demnach eignen bei: sämtlichen Straftaten im öffentlichen Raum, Gewaltdelikten, Straftaten gegen Amtsträger, insbesondere gemäß SS 113 bis 115 StGB, Eigentums- und Vermögensdelikten, insbesondere Ladendiebstahl oberhalb der Geringwertigkeitsschwelle im Sinne des $ 248a SIGB, Einbruchsdiebstahl (jeweils auf frischer Tat betroffen, geständig), - Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (bei klarer Beweislage), insbesondere solche, die bei Einsätzen zur Bekämpfung der Straßen- und Betäubungsmittelkriminalität festgestellt werden, Landfriedensbruch (bei klarer Beweislage), ausländer- u nd fremdenfeindlichen Straftaten, - Verstößen gegen ausländerrechtliche Bestimmungen, Urkundendelikten, Haftsachen mit einfach gelagertem Sachverhalt. Schließlich sind in der Rundverfügung organisatorische Maßnahmen, die die Staatsanwaltschaften für eine effektive Umsetzung und Durchführung zu tretfen haben, geregelt (2. B. Einrichtung eines besonderen Eildienstes). Frage 4: Existieren aus dem Zeitraum des letzten Jahres weitere Rundverfügungen des Generalstaatsanwaltes und wenn ia, zu welchem Gegenstand und mit welchem Wortlaut? Von der vollständigen Beantwortung der vorgenannten Frage wird abgesehen Die begehrte Mitteilung des (exakten) Wortlauts bedeutet faktisch eine Vorlage der Rundverfügungen. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Auf die Ausführungen in der Antwort auf die Fragen 1 und 2 wird insoweit venruiesen. Seite 4 von 6 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENII lm Übrigen wird zur Frage wie folgt Stellung genommen: Es existieren die im Folgenden aufgeführten Rundverfügungen: Am 20. April 2018 hat der Generalstaatsanwalt die Rundverfügung zur einheitlichen Sachbehandlung von Straftaten gegen Amtsträger, Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und Rettungskräfte erlassen, die am 1. Mai 2018 in Kraft getreten ist. Der lnhalt dieser Rundverfügung ist in die Rundverfügung zur einheitlichen Strafverfolgungspraxis sowie zur Strafzumessung und zu sonstigen Rechtsfolgen übernommen worden. Ferner existieren die Rundverfügungen vom 24. März 2018 zur Sachverständigentätigkeit der Wirtschaftsreferenten sowie vom 18. Juni 2018 zur Kennzeichnung und Erfassung besonderer Verfahren in web.sta 3.2 und vom 7. August 2018 zur Sachverständigentätigkeit der Referenten für lT-Forensik. Der wesentliche lnhalt der Rundverfügungen lautet wie folgt Wegen des lnhalts der Rundverfügung zur einheitlichen Sachbehandlung von Straftaten gegen Amtsträger, Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und Rettungskräfte wird auf die Antwort der Staatsregierung zu der Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6113327 Bezug genommen. Die Rundverfügung zur Sachverständigentätigkeit der Wirtschaftsreferenten konkretisiert die Ausgestaltung der Vergütung der durch den Wirtschaftsreferenten in Ermittlungsverfahren wegen Wirtschaftskriminalität durchgeführten Sachverständigentätigkeit nach Maßgabe des $ 9 Absatz 1 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes (JVEG). Des Weiteren werden die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Auslagen beim Kostenansatz konkretisiert. Die Rundverfügung zur Kennzeichnung und Erfassung besonderer Verfahren in web.sta 3.2 ergänzt die sich in der staatsanwaltschaftlichen Datenbank web.sta 3.2 aus $ 47 Absatz 2 Aktenordnung (AktO) ergebenden Aktenzeichenzusätze für besondere Verfahren, wie Hasskriminalität, Verfahren gegen den inneren Frieden, Korruptionsstrafsachen , Verfahren der Ermittlungsgruppe WESP, Vedahren gegen junge lntensiv- Seite 5 von 6 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENlr täter sowie auf den Einsatz von lnformations- und Kommunikationstechnik zuruckzuführende Kriminalität im weiteren Sinne. Die Rundverfügung zur Sachverständigentätigkeit der Referenten flir lT-Forensik enthält konkrete Vorgaben an die Auftragserteilung gegenüber den Referenten für lT- Forensik der Staatsanwaltschaften zur unabhängigen Gutachtenerstellung. Des Weiteren wird die Ausgestaltung der Vergütung der durchgeführten Sachverständigentätigkeit nach Maßgabe des $ 9 Absatz 1 JVEG konkretisiert, gleiches gilt für die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Auslagen beim Kostenansatz. Frage 5: Sind die vorstehend unter l.-3. bzw. ggf. 4. in Bezug genommenen Rundverfügungen auch für Richterinnen und Richter sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vornehmlich im Strafverteidigermandat zugänglich und wenn nein, aus welchen Erwägungen nicht? Die Rundverfügungen sind nicht für Richterinnen und Richter sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zugänglich, da sich diese ausschließlich an die sächsischen Staatsanwaltschaften richten und einen rein innerdienstlichen Charakter haben. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 6 von 6 2019-04-11T12:28:04+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes