STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STMTSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 O 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Meier (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/17035 Thema: Fallzahlen Prostitution in Sachsen - Nachfrage zu Drs. 6/16639, Drs. 6/16640 und Drs. 6/11465 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Die Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV) sieht in § 7 die Erhebung der in den §§ 2 bis 6 Merkmale jeweils zum Stichtag 31.12. eines Kalenderjahres vor. Gemäß § 8 haben die zuständigen Landesbehörden die Daten bis zum 28.02. des Folgejahres an das jeweils zuständige statistische Landesamt zu melden." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt Frage 1: Inwieweit sind die sächsischen Kommunen, in denen der Prostitution nachgegangen werden darf, dieser Pflicht in Bezug auf den Stichtag 31.12.2018 fristgemäß nachgekommen bzw. aus welchen Gründen erfolgte keine rechtzeitige Meldung? Die betroffenen Kommunen haben fristgerecht ihre Daten an das Statistische Landesamt übermittelt. Frage 2: Wie stellt sich die gemäß ProstStatV zu erstellende Prostitutionsstatistik für Sachsen zum Stichtag 31.12.2018 konkret dar? Die Daten sind noch nicht auswertet, sodass eine Aussage noch nicht möglich ist. Frage 3: Falls die unter 2. erfragte Statistik noch nicht vorliegt: Aus welchen Gründen ist die Statistik noch nicht erstellt und wann ist mit der Erstellung und Veröffentlichung zu rechnen? Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 23-0141.51-19/205 Dresden, (April 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat Die Frist zur Übermittlung der ausgewerteten Daten an das Statistische Bundesamt läuft bis zum 15.5.2019. Eine Veröffentlichung durch das Statistische Bundesamt ist am 02.07.2019 geplant. Frage 4: (zu Drs. 6/16640) Woraus ergibt sich für die Stadt Chemnitz die Differenz zwischen erteilten Anmeldebescheinigungen (279, Frage 2) und durchgeführten Gesundheitsberatungen gemäß § 10 (276, Frage 3) und inwieweit ist dies mit der Pflicht zur Gesundheitsberatung als zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Anmeldebescheinigung zu vereinbaren? Die Differenz zwischen den erteilten Anmeldebescheinigungen und den durchgeführten Gesundheitsberatungen ergibt sich daraus, dass Daten von zwei verschiedenen Stichtagen übermittelt worden sind. Tatsächlich waren zum Stichtag 05.02.2019 in Chemnitz 279 Anmeldebescheinigungen erteilt sowie 279 Gesundheitsberatungen durchgeführt worden. Frage 5: (zu Drs. 6/16639, Frage 2 und Drs. 6/11465) Inwieweit ist die Erstellung einer einheitlichen Sperrbezirksverordnung für den Freistaat Sachsen durch die Landesdirektion seit dem Januar 2018 fortgeschritten und wie wirkt es sich auf die behördlichen Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen für Prostitutionsgewerbe aus, dass diese Verordnung derzeit nicht existiert? SACHSEN Die Landesdirektion Sachsen hat vom Erlass einer einheitlichen Sperrbezirksverordnung für den Freistaat Sachsen Abstand genommen und erstellt derzeit Sperrbezirksverordnungen jeweils für die Städte Chemnitz, Dresden, Leipzig, Plauen und Zwickau. Da es sich hierbei um ein laufendes Verwaltungsverfahren handelt, kann keine Auskunft über etwaige Auswirkungen auf das Erlaubnisverfahren für Prostitutionsgewerbe erteilt werden Mit freundlichen Grüßen '~ ltt~ ~ara Klepsch Seite 2 von 2 2019-04-08T13:27:42+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes