STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 1 O 1 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17036 Thema: Gesetzliche Vorgaben für Verpackungen an der Frischtheke Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Der Verpackungsmüllanfall nimmt zu. Dennoch werden häufig Kund*innen, die an Frischtheken in Supermärkten einkaufen mit dem Verweis auf angeblich vorhandene gesetzliche Verbote davon abgehalten, Frischwaren in eigenen mitgebrachten Dosen kaufen und mitzunehmen. Dabei hat selbst das Bundeszentrum für Ernährung bereits zweifelsfrei im Artikel „ Verpackungsmüll : Beim Einkauf vermeiden oder Alternativen wählen" (online unter: https://www.bzfe.de/inhalt/verpackungsmuell31443.html ) festgestellt , dass es derartige Verbote nicht gibt. „Plastikverpackungen werden zum Teil außerhalb Europas entsorgt oder finden als Mikroplastik über die Meere ihren Weg zurück in die Nahrungskette . Das Konsumverhalten der Verbraucher ist einerseits Orientierung für aufstrebende Schwellen- und Entwicklungsländer. [ ... ] Nachhaltiger Konsum adressiert das bewusste, verantwortungsvolle Verhalten des Einzelnen, von Institutionen, der Wirtschaft und des Staates. Nachhaltiger Konsum ist insgesamt nicht bilanzierbar oder mit einem bestimmten Zielwert zu versehen. Daher ist die positive Entwicklung einzelner Nachhaltigkeitsindikatoren (z. B. Abfallaufkommen, Rohstoff- und Energieproduktivität ) als Kennzeichen für einen zunehmend nachhaltigen Konsum in Sachsen zu bewerten." heißt es auf Seite 27 der Nachhaltigkeitsstrategie für den Freistaat Sachsen 2018 zu diesem Thema (online unter: http://www.nachhaltigkeit.sachsen.de/download/Nachhaltigkeitsstrategie 2018.pdf) ,,Die Abfallvermeidung steht vor der Vorbereitung zur Wiederverwendung , dem Recycling, der sonstigen Verwertung und Beseitigung in der Abfallhierarchie an oberster Stelle, denn »der beste Abfall ist der, der gar nicht erst entsteht«." heißt es weiter auf der Homepage des SMUL (online unter: http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/wertstoffe /40162.htm ). Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 22-0141.51-19/212 Dresden, -{---: April 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat Als Aufkommen von Leichtverpackungen am den öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgern (inklusive den Systemen nach VerpackV) in Sachsen überlassenen Abfallaufkommen werden 163.000 Tonnen/ Jahr im Jahr 2020 prognostiziert (Quelle: Abfallwirtschaftsplan für den Freistaat Sachsen, Fortschreibung 2016 S. 57, Tab. 6, online unter: https://publikationen.sachsen.de/bdb/artikel /27207/documents/38411) Die Fragestellerin interessiert sich für die staatliche Unterstützung für einfache Abfallvermeidungsmaßnahmen wie bspw. das Befüllen von durch Kund*innen mitgebrachten Verpackungen in sächsischen Supermärkten ." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche wie lautenden gesetzlichen oder untergesetzlichen Vorgaben stehen dem Befüllen von durch Kund*innen mitgebrachte Verpackungen in sächsischen Supermärkten entgegen (Bitte u.a. die vom Bundeszentrum für Ernährung dargestellten Lösungen diskutieren: ,,Aber es gibt Lösungen: Eine lautet, die Dose oben auf der Theke abzustellen. Eine andere funktioniert mit einem Tablett, das nur das Verkaufspersonal anfasst. Der Kunde stellt seine Dose darauf ab und das Personal befüllt sie, ohne sie zu berühren.")? Prinzipiell gibt es keine lebensmittelrechtliche Vorschrift, die die Nutzung kundeneigener Mehrwegbehälter grundsätzlich untersagen würde. Die Verantwortung für die Einhaltung der Lebensmittelsicherheit liegt bei dem Lebensmittelunternehmer . Der Lebensmittelunternehmer hat hierzu auf den seiner Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen die einschlägigen Hygienevorschriften zu erfüllen und bei Bedarf geeignetes, als sicher anerkanntes Lebensmittelkontaktmaterial (z. B. Verpackungen) auszuwählen. Nach § 3 der Lebensmittelhygieneverordnung, für dessen Einhaltung der Einzelhändler /Hersteller verantwortlich ist, dürfen Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Der Lebensmittelunternehmer hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass beim Abfüllen der Lebensmittel in kundeneigene Behälter das Risiko der Kontamination des Umfeldes oder anderer Lebensmittel beherrscht und minimiert wird. Dies gilt sowohl für die Abgabeform mit Bedienung (Service) als auch für Einrichtungen mit Selbstbedienung. Insofern muss der Lebensmittelunternehmer in jedem Einzelfall selbst abwägen auch unter Berücksichtigung seiner Haftungsverpflichtung, ob er kundeneigene Behältnisse zur Abgabe von Lebensmitteln akzeptiert oder nicht. Vor diesem Hintergrund sind auch die vom Bundeszentrum für Ernährung (BZfE) dargestellten Lösungsmöglichkeiten für die Abgabe von Lebensmitteln in kundeneigenen Gefäßen zu betrachten. Sofern von diesen Möglichkeiten seitens der Lebensmittelunternehmer Gebrauch gemacht wird, sind sie einer Risikobeurteilung zu unterziehen sowie in der betrieblichen Gefahrenanalyse zu verankern. Frage 2: Inwiefern wurden und werden Supermarktbetreiber*innen bspw. im Rahmen von Hygienekontrollen und dgl. gezielt dazu ermuntert, Frischwaren in von Kund*innen mitgebrachten Dosen an Frischtheken in Supermärkten zu verkaufen Seite 2 von 4 SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat bzw. inwiefern wird dahingehend informiert, dass solches Verhalten aus Umweltgesichtspunkten sinnvoll wäre; wenn nicht, warum konnte darauf verzichtet werden ? Werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit mit entsprechenden Anfragen konfrontiert, leisten sie vollumfängliche Aufklärungsarbeit über die rechtlichen Möglichkeiten und weisen auf die Primärverantwortung des Lebensmittelunternehmers im Hinblick auf die Lebensmittelsicherheit hin. Sofern in Lebensmittelunternehmen bereits kundeneigene Gefäße zur Abgabe von Lebensmitteln an die Kunden akzeptiert werden, sind im Rahmen der amtlichen Kontrolltätigkeit die hierzu durchgeführte Risikobeurteilung, die betriebliche Gefahrenanalyse sowie ggf. seitens des Lebensmittelunternehmers eingeleitete Maßnahmen zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit zu prüfen. Dem primären Ziel des gesundheitlichen Verbraucherschutzes wird somit seitens der Kontrollbehörden entsprochen. Frage 3: Inwiefern gab es etwa im Rahmen der Umweltallianz Anstrengungen, um die Abgabe von Frischwaren in von Kund*innen mitgebrachten Dosen an Frischtheken in Supermärkten verstärkt zu ermöglichen oder gar gezielt zu fördern ; wenn nicht, warum konnte darauf verzichtet werden? Durch die Partner der Umweltallianz Sachsen (Kammern und Verbände der Wirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft, SMUL, SMWA) gab es bisher keine Projektvorschläge mit einer entsprechenden Zielsetzung. Im Rahmen der Umweltallianz Sachsen werden vordergründig freiwillige, eigenverantwortliche Umweltleistungen sächsischer Unternehmen gewürdigt und nach außen sichtbar gemacht. Frage 4: Welche weiteren Initiativen der Staatsregierung zielten darauf ab, die Abgabe von Frischwaren in von Kund*innen mitgebrachten Dosen an Frischtheken in Supermärkten verstärkt zu ermöglichen; wenn nicht, warum konnte darauf verzichtet werden? Konkret beteiligt sich die Staatsregierung an der Erstellung von wirtschaftsseitigen Leitlinien der Guten Verfahrenspraxis im Sinne Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, die Rahmenbedingungen für das Befüllen von kundeneigenen Gefäßen mit Lebensmitteln festlegen. Im Ergebnis stehen der Anwender- und Überwachungspraxis somit bundesweit einheitliche Orientierungshilfen zur Verfügung. Speziell zu nennen sind hier das Merkblatt zu „Coffee to go"-Bechern - Hygiene beim Umgang mit kundeneigenen Bechern zur Abgabe von Heißgetränken in Bedienung und Selbstbedienung sowie die „Leitlinie für eine gute Lebensmittelhygiene-Praxis im Anwendungsbereich der LMHV (Verkaufsbereich) in Fleischereibetrieben". Frage 5: Welches mengenmäßige Aufkommen hatten Plastikverpackungen im Lebensmittel Einzelhandel in Sachsen im jüngsten Erfassungszeitraum (falls diese Daten nicht vorliegen, bitte ähnliche Daten darstellen)? Entsprechend den gesetzlichen Regelungen im Verpackungsgesetz sind Verpackungen zu lizensieren. Die sogenannten Plastikverpackungen sind eine Untermenge der Leichtverpackungen . Neben Kunststoffen enthalten diese weitere Stoffe wie beispielsweise Seite 3 von 4 SACHSEN STAATSM1N1STER1UM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Metalle und Verbundstoffen. Das absolute Aufkommen an Leichtverpackungen aus privaten Haushalten und Kleingewerbe, betrug 165.756 Tonnen entsprechend der Siedlungsabfallbilanz im Jahr 2017. Informationen, welche eine weitergehende Differenzierung dieser Daten hinsichtlich des Anfalls an Plastikverpackungen im Lebensmittel-Einzelhandel ermöglichen, liegen nicht vor. Mit freundlichen Grüßen 'L --; / ~' tut.· Barbara Klepsch - ~ Seite 4 von 4 Freistaat SACHSEN 2019-04-08T13:28:47+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes