STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard—von—Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter (AfD) Drs.-Nr.: 6/17059 Thema: Familiennachzug und Familienasyl in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen kamen im Wege des Familienasyls gemäß § 26 AsylG sowie im Wege des Familiennachzugs gemäß § 36a AufenthG in der Zeit von 2014 bis 2018 nach Sachsen? (Bitte nach Rechtsgrundlage , Jahr, Nationalität, Anzahl der Antragsteller und jeweils darauf entfallende Verwandtschaftsverhältnisse aufschlüsseln.) Von einer Beantwortung der Frage zum Familienasyl nach § 26 Asylgesetz (AsyIG) wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher lediglich in Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn beim Antrag auf Gewährung von Familienasyl handelt es sich um einen Asylantrag im Sinne von §§ 13, 14a AsylG, über den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach den Vorschriften des Asylgesetzes zu entscheiden hat (§ 31 Absätze 2 und 5 AsylG). Familienasyl stellt keine Form des Familiennachzuges im Sinne des 6. Abschnittes des 2. Kapitels Aufenthaltsgesetz (AufenthG) dar. § 26 AsylG regelt, dass Familienangehörige (Kernfamilie) eines international Schutzberechtigten Anspruch auf die gleichen Rechte haben wie der Schutzberechtigte selbst (Stammberechtigte), wenn sie sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat aufhalten. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2—1053/71/73 Dresden, 15. April 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm—Buck— Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Die Frage zum Familiennachzug gemäß § 36a AufenthG kann nur für das Jahr 2018 beantwortet werden, weil die Vorschrift erst mit dem Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten (Familiennachzugsneuregelungsgesetz ) vom 12. Juli 2018 mit Wirkung vom 1. August 2018 eingeführt wurde: MonatlJahr Nationalität Anzahl der darauf entfallende Ver- Personen wandtschaftsverhältnisse 08/2018 Syrien 2 Kinder 11/2018 Syrien 1 Kind 12/2018 Syrien 1 Ehefrau Frage 2: Gab es über die Verwandtschaftsverhältnisse Ehemann, Ehefrau, Kinder, Eltern, Geschwister hinaus Personen, die gemäß Ziff. 1 nach Sachsen gekommen sind? Wenn ja, welche Verwandtschaftsverhältnisse waren das und wie viele Personen entfielen jeweils hierauf? (Bitte nach Rechtsgrundlage, Jahr, Nationalität, Anzahl der Antragsteller und jeweils darauf entfallende Vennandtschaftsverhältnisse aufschlüsseln.) Nein. Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 36a Absatz 1 Sätze 1 und 2 AufenthG auf die Kernfamilie (Ehegatte, minderjährige ledige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) beschränkt. Frage 3: Sind gemäß Ziffer 1 Personen im Wege einer Vielehe nach Sachsen gekommen? (Bitte nach Rechtsgrundlage, Jahr, Nationalität, Anzahl der Antragsteller und Anzahl der Ehepartner aufschlüsseln.) Nein. Mit fréu dlichen Grüßen(„/62 Prof. Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2 FreistaatSACHSEN 2019-04-15T10:25:38+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes