SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindena u-Platz I 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Carsten Hütter (AfD) Drs.-Nr.: 6/17060 Thema: Zuarbeit der Ministerien für parlamentarische lnitiativen der Regierungskoalition Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage l: lnwieweit wurden in der 6. Wahlperiode des Sächsischen Landtages bei der Erstellung und Ausarbeitung von Parlamentarischen lnitiativen (Gesetzentwürfen oder Anträgen jeglicher Art) der Fraktionen der CDU und SPD seitens der Ministerien Zuarbeit geleistet oder erfolgte eine inhaltliche/ fachliche Abstimmung? (Bitte nach den einzelnen Parlamentarischen lnitiativen, für die eine ZuarbeiU Absti m mu n g erfol gte, aufsch I üssel n.) Frage 2: Welchen Umfang an personellen und finanziellen Ressourcen kamen bei den unter Frage I genannten ZuarbeiU Abstimmung jeweils zum Einsatz?(Bitte jeweils die genutzten Arbeitsstunden für die einzelnen Parlamentarischen Initiativen auflisten und ggf. angefallene Kosten auflisten.) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Zur Beantwortung der Fragen wird zunächst auf die Anlage venruiesen. Hieraus können die mit Zustimmung des Kabinetts übermittelten Formulierungshilfen zu Gesetzentwürfen der Regierungsfraktionen entnommen werden. Allgemein ist zur Verbindung zwischen Regierungs- und Parlamentsarbeit zudem darauf hinzuweisen, dass dem parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen eine enge Freistaat SACHSEN Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Durchwahl Telefon +49 351 564-1020 ïelefax +49 351 564-1025 poststelle@ sk.sachsen.de Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) sK.LS4.2-1 053 I 44t907 - 2019128829 oresaen, rlfApril 2019 Die Kampagne des Freistaates Sachsen, *** Hausanschrift: Sächsische Staatskanzlei Archivstraße 1 01097 Dresden ;t;-. SACHSEN *i * ** DORTLTEGTEUROPA .. 50G sAcHsr EHT sc Seite 1 von 3 www.sachsen.de SACHSISCHE STAATSKANZLEI Freistaat SACHSEN# Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der/den sie tragenden Parla mentsfra ktio n(en ) g ru ndsätzl ich i n newoh nt. Mit Blick auf die Kohärenz zwischen dem Handeln der Regierung und der sie tragenden Parlamentsmehrheit finden daher Abstimmungen und Austausch zu nahezu allen politisch relevanten Vorgängen statt. Das betrifft die parlamentarischen lnitiativen der regierungstragenden Fraktionen im Sinne der Fragestellung; diese werden in aller Regel mit den fachlich betroffenen Ministerien abgestimmt. Umgekehrt werden auch lnitiativen der Regierung mit den regierungstragenden Fraktionen erörtert. Es entspricht deshalb auch der parlamentarischen Praxis, Vertreter der Staatsregierung in die Gremiensitzungen der Fraktionen des Sächsischen Landtags einzuladen und sich über inhaltliche Fragen auszutauschen. Darüber hinaus dienen Änderungsanträge der regierungstragenden Fraktionen zu Gesetzentwürfen der Staatsregierung auch dazu, aus Sicht der Regierung mit Blick auf die Erkenntnisse aus dem parlamentarischen Verfahren oder wegen zwischenzeitlicher anderer Entwicklungen erforderlich gewordene Änderungen an dem Gesetzentwurf in das Gesetzgebungsverfahren einfließen zu lassen. Von einer weitergehenden Beantwortung wird abgesehen. Die Staatsregierung verfügt insoweit nicht über aktuelle oder recherchierbare Erkenntnisse. Der Umfang von Abstimmungen die zwischen den Ministerien und den regierungstragenden Fraktionen stattfinden, wird nicht besonders erfasst. Er ließe sich allenfalls von den jeweils tätigen Bediensteten schätzen. Die Staatsregierung ist sich bewusst, dass das parlamentarische Fragerecht nach Art. 51 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen sie gegebenenfalls zu einer Schätzung verpflichten kann. Die Verpflichtung zur Vornahme einer Schätzung besteht allerdings nur, wenn sich die Schätzung auf eine ausreichende Tatsachenbasis stützen kann. Das ist hier nicht der Fall. Selbst für einzelne Abstimmungsvorgänge liegt kein auswertbares Zahlenmaterial vor. Zudem sind die in Frage 1 genannten Abstimmungen sehr unterschiedlich in lnhalt, Umfang und Bedeutung, so dass auch eventuelle Kenntnisse aus einem Vorgang nicht verallgemeinerungsfähig für andere Vorgänge sind. Daher könnte eine Schätzung nur in der Weise erfolgen, dass jeweils alle Bediensteten der Staatsregierung, die mit dem einzelnen Vorgang befasst waren, anhand ihrer jeweiligen Erinnerung eine Arbeitsdauer benennen. Diese Schätzungen wären jedoch sehr fehleranfällig und ihre Ergebnisse rein willkürlich, insbesondere weil mit den Vorgängen in aller Regel mehrere Bedienstete befasst waren und weil die betroffenen Vorgänge zum Teil schon längere Zeit zurückliegen. Es wäre der Staatsregierung nicht zuzumuten, gegenüber dem Landtag die Verantwortung für einen auf solche Weise zustande gekommenen zusammengefassten Schätzwert zu übernehmen. Aus diesem Grund kommt auch keine teilweise Beantwortung etwa hinsichtlich einzelner, erst kurze Zeit zuruckliegender Vorgänge in Betracht. Dass sich einzelne Bedienstete der Staatsregierung an diese Vorgänge möglicherueise besser erinnern könnten, ändert nichts an der völligen Subjektivität des Ergebnisses. Für dieses kann die Staatsregierung nicht die Verantwortung übernehmen. Seite 2 von 3 ,, ìffäì.,','JlT I UiXëiisnrl Ungeachtet der Unmöglichkeit, diesen Auñryand konkret zu beziffern, hat er angesichts der Fülle von Vorgängen, die täglich bearbeitet werden, keinen nennenswerten Anteil an der Arbeit der Ministerien insgesamt. Mit freundlichen Grüßen p(r* M'tY Oliver Schenk Anlage: Formulierungshilfen zu Gesetzentwürfen Seite 3 von 3 Anlase ZuFrage 1= Mit Zustimmung des Kabinetts wurden zu den folgenden Gesetzentwürfen Formulierungshilfen übermittelt: Ressort SMF SMF SMF SMUL SMF SMI SMS Titel der Drucksache Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 201512016 Gesetz 2017 zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge Gesetz zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes Gesetz zur Anderung des Sächsischen Jagdgesetzes Gesetz zur Umsetzung der Anderungen des Kommunalinvestitionsförderu ngsgesetzes (Kommunalinvestitionsförderungsumsetzungsgesetz - KomlnvFördUmG) Gesetz zur Anderung und Ergänzung kommunalrechtlicher Regelungen und von Regelungen im Personalvertretungsrecht (Kommunalrechtsänderungsgesetz - KomAndG) Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Vezehr bestimmten tierischen Nebenprodukten Drs.-Nr.: 6/1 638 6t9487 619647 6t11283 6t12056 6t16713 6t16704 Anlage SMS SMS SMWK SMS Gesetz zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes im Freistaat Sachsen (Sächsisches Pflegeberufe-Ausfüh rungsgesetz - SächsPflBAusfG) Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 201612102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen ( Barrieref reie-Websites-Gesetz - BfWebG ) Gesetz zur Erleichterung der Hochschulzulassung und zur Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag Gesetz zur Unterstützung der selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen 6/16689 6i16690 6t17121 6117122 2019-04-15T08:44:53+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes