STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEM Die Staatsministerin STAATSMINISTERIUM FOR WISSENSCHAFT UND KUNST Postfach 10 09 20 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) L-1053/5/78-2019/15249 Dresden, April 2019 Kleine Anfrage des Abgeordneten Franz Sodann, (Die LINKE) Drs.-Nr.: 6/17091 Thema: Kulturgutschutz in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Anträge auf Genehmigung einer vorübergehenden bzw. dauerhaften Ausfuhr sind seit 01.01.2015 gestellt worden? Inner halb welcher Frist und mit welchem Ergebnis wurden diese Anträge be schieden? Zertifikat seit 2007 audit berufundfamille Seit dem 01. Januar 2015 wurden 177 Anträge auf Genehmigung einer vo rübergehenden Ausfuhr von Kulturgut gestellt, davon 62 Anträge auf sog. of fene Genehmigung, die innerhalb einer Geltungsdauer von bis zu fünf Jahren zu vorübergehenden Ausfuhren berechtigt. Es wurden 26 Anträge auf Geneh migung einer dauerhaften Ausfuhr von Kulturgut gestellt. Die Anträge wurden bis auf wenige Ausnahmen innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen ab vollständiger Antragstellung beschieden. Drei Anträge, davon zwei Anträge auf Erteilung einer sog. offenen Genehmigung, wurden abgelehnt. Frage 2: in welcher Form wurde dabei der Sachverständigenausschuss in die Entscheidungsfindung einbezogen? Ein Sachverständigenausschuss wurde nicht in die Entscheidungsfindung über die unter Frage 1 genannten Anträge einbezogen. Es wird darauf hingewiesen, dass nur bei bestimmten Genehmigungsverfah ren für die Ausfuhr von Kulturgut die Einbeziehung eines Sachverständigen ausschusses gesetzlich vorgesehen ist. Für Anträge auf Genehmigung zur Ausfuhr von eingetragenem Kulturgut war bis zum Inkrafttreten des Kulturgut schutzgesetzes am 6. August 2016 gemäß § 5 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung die Beauftragte des Bundes für Kultur und Medien zuständig. Vor der Entscheidung war der von ihr zu beru fende Sachverständigen-Ausschuss zu hören. Im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 5. August 2016 wurden keine Anträge auf Genehmigung zur Ausfuhr von in das Verzeichnis des Freistaates Sachsen eingetragenem Kul tur- oder Archivgut gestellt. Hausanschrift: Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Wigardstraße 17 01097 Dresden www.smwk.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen bahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze am Hintereingang der Wigardstraße 17. Für alle Besucherparkpiätze gilt: Bitte beim Pfortendienst melden. "Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente. STAATSMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND KUNST Freistaat SACHSEN Seit 6. August 2016 ist nach § 23 des Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutz gesetzes für Anträge auf Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kultur gut die Beauftragte des Bundes für Kultur und Medien zuständig. Vor der Entscheidung ist ein Sachverständigenausschuss zu hören. Im Zeitraum vom 6. August 2016 bis zum 29. März 2019 wurden keine Anträge auf Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kultur- oder Archivgut gestellt. Frage 3: Wie gestaltete sich seit 01.01.2015 die Entwicklung der Ankaufetats in den Kulturgut bewahrenden öffentlichen Einrichtungen in Sachsen? Die Entwicklung des vom Freistaat Sachsen den Kulturgut bewahrenden Einrichtungen jährlich seit 2015 zur Verfügung gestellten Ankaufetats ist der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen: Einrichtung 2015 2016 2017 2018 2019 Staatliche Kunstsammlungen Dresden 500 T€ 500 T€ 500 T€ 500 T€ 500 T€ Kustodie der TU Dresden 10 T€ 10 T€ 10 T€ Sächsische Landesbibliothek - Staats und Universitätsbibliothek Dresden 6.250 T€ 6.250 T€ 6.250 T€ 6.250 T€ 6.250 T€ Sächsisches Staatsarchiv 30 T€ 30 T€ 25 T€ 25 T€ 25 T€ Der Staatsregierung liegen keine Kenntnisse zu den Ankaufsetats der Kulturgut bewah renden Einrichtungen der kommunalen Ebene vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist deshalb nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen. Der Ankauf von Kulturgütern durch Kulturgut bewahrende Einrichtungen der kommunalen Ebene wird von den Ge meinden als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht. Im Zuständigkeitsbe reich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Das ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Mit freundlichen Grüßen Dr. Eva-Maria Stange Seite 2 von 2 2019-04-09T13:07:51+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes