STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößier Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/17098 Thema: Ausreisegewahrsam und Abschiebungshaft Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestelit: „Vorbemerkung: Anfang Dezember 2018 wurde in Dresden die Ausreisegewahrsamsund Abschiebungshafteinrichtung mit 34 Plätzen für den Ausreisegewahrsam und 24 Plätzen für die Abschiebungshaft in Betrieb genommen .“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen befanden sich dort durchschnittlich (Bettenbelegung ) in den Monaten Dezember, Januar und Februarjeweils a) in Ausreisegewahrsam? b) in Abschiebungshaft? Die durchschnittliche Bettenbelegung im Ausreisegewahrsam betrug im Dezember 2018: im Januar 2019: im Februar 2019: 0 Personen/Tag‚ 0,1 Personen/Tag, 0,3 Personen/Tag. Die durchschnittliche Bettenbelegung in der Abschiebungshaft betrug im Dezember 2018: im Januar 2019: im Februar 2019: 3,4 Personen/Tag, 7,3 Personen/Tag, 14,5 Personen/Tag. | FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/76 Dresden, 18. April 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilheim-Buck—Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli— nien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilheim—Buck- Str. 2 oder 4 meiden. STAATSMINISTERIUM DES iNNERN Frage 2: Wie viele Personen sind in den Monaten Dezember 2018 bis einschließlich Februar 2019 jeweils gemäß § 58 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz aus Sachsen abgeschoben worden? Aus Sachsen wurden im Dezember 2018: 79 Personen, im Januar 2019: 86 Personen, im Februar 2019: 69 Personen abgeschoben. Frage 3: Wie viele der unter 2. benannten Personen befanden sich vor ihrer Abschiebung zuvor in Ausreisegewahrsam bzw. Abschiebungshaft? Von den in der Antwort auf die Frage 2 benannten Personen befanden sich acht Personen vor ihrer Abschiebung in Abschiebungshaft/Ausreisegewahrsam. Frage 4: Wie viele Personen hielten sich in den Monaten Dezember 2018 bis einschließlich Februar 2019 jeweils in Sachsen auf, die vollziehbar ausreisepflichtig waren und keinen Duldungsstatus besaßen? Gemäß der monatlichen Statistik des Ausländerzentralregisters hielten sich in Sachsen zum Stichtag 31. Dezember 2018: 2.880 Personen, zum Stichtag 31. Januar 2019: 2.945 Personen, zum Stichtag 28. Februar 2019: 2.965 Personen auf, die vollziehbar ausreisepflichtig und nicht im Besitz einer Duldung waren. Frage 5: Welche einzelnen Verfahrensschritte müssen nach der endgültigen rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages einer Person bis ihrer Aufnahme in Ausreisegewahrsam oder Abschiebungshaft vollzogen werden und welche konkrete Behörde ist dafürjeweils zuständig? Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam dienen der Sicherung der Abschiebung von vollziehbar ausreisepflichtigen Personen. Diese werden auf richterliche Anordnung auf der Grundlage eines Haftantrags ausschließlich unter den Voraussetzungen der §§ 62 und 62a bzw. 62b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vollzogen. Neben der richterlichen Anordnung müssen die erforderlichen Reisedokumente und, soweit gegen den Ausländer noch offene Ermittlungsverfahren geführt werden, das Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft(en) vorliegen. Weiterhin ist das Fehlen von Abschiebungshindernissen oder Duldungsgründen zu prüfen. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSNHNISTERIUM DES INNERN Für die Beschaffung und Einholung aller notwendigen Dokumente, Einvernehmen und Zustimmungen sowie für den Haftantrag zum Vollzug der Abschiebungshaft bzw. des Ausreisegewahrsams ist für abgelehnte Asylbewerber die Zentrale Ausländerbehörde gemäß § 71 Absatz 1 AufenthG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten nach dem Aufenthalts— und Asylverfahrensgesetz (SächsAAZuVO) zuständig. Dies betrifft auch alle organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Abschiebung (Flugbuchung, Verbringung zum Flughafen, ggf. Organisation einer Sicherheits- oder medizinischen Begleitung usw.), unabhängig davon, ob der Betroffene sich in der Abschiebungshaft oder im Ausreisegewahrsam befindet. Für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer ohne Asylbezug sind die unteren Ausländerbehörden für die genannten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung und für die Beantragung von Freiheitsentziehungsanordnungen zuständig (§ 71 AufenthG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 SächsAAZuVO). Mitfr undlichen Grüßen ?!'11 [1% Prof. r. Roland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-04-18T10:30:30+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes