SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10 I 01079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais, Fraktion BÜNDNIS gO/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/1711 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Thema: Jahrgangsübergreifender Unterricht an sächsischen Grundschulen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Grundschulen im Freistaat Sachsen (bitte Standort, Landkreis/kreisfreie Stadt und SBA-Regionalstelle angeben) haben für das Schuljahr 2015/16 die Einführung des jahrgangsübergreifenden Unterrichts beantragt bzw. Interesse an der Einführung bekundet? Nachfolgende Grundschulen haben Interesse an der Einführung des jahrgangsübergreifenden Unterrichts ab dem Schuljahr 2015/2016 bekundet: Schule Standort LKR SBA Gemeinde Hermsdorf/Erz- Sächsische GS Hermsdorf gebirge Schweiz- Dresden Osterzgebirge GS "Friedrich Gemeinde Rechenberg- Mittelsachsen Chemnitz Schiller" Bienenmühle, OT Clausnitz GS Löbnitz Gemeinde Löbnitz Nordsachsen Leipzig GS "Christian Stadt Scheibenberg Erzgebirge Chemnitz Lehmann" Frage 2: In welchen Fällen liegt bereits die Zustimmung der Schulkonferenz , des Schulträgers sowie der Schulaufsicht vor? Für die unter Frage 1 aufgeführten Grundschulen liegen die Beschlüsse des Schulträgers und die positiven Voten der Schulkonferenz zur Einführung des jahrgangsübergreifenden Unterrichts vor. Die gemäß § 24 Absatz 1 und 4 Seite 1 von 2 5jSACHSEN Die Staatsministerin Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 22-0141 .50-60/1711/2 Dresden, 0 8, ~. 4;,,)- Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium fOr Kultus Carolaplalz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 STAATSM1N1STER1UM FÜR KULTUS ~SÄCHSEN Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchuIG) erforderliche Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde zu den Beschlüssen der Schulträger erfolgte bislang noch nicht. Frage 3: In welchen Fällen ist die Einführung des jahrgangsübergreifenden Unterrichts aus welchen Gründen noch nicht bestätigt? Neben den unter Frage 2 genannten Voraussetzungen ist der jahrgangsübergreifende Unterricht gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 SchulG nur zulässig, wenn ein entsprechendes pädagogisches Grobkonzept und entsprechendes qualifiziertes Lehrpersonal vorhanden sind. Mindestens eine der beiden zusätzlichen Bedingungen konnte bisher von keiner der aufgeführten Grundschulen dargestellt werden. Frage 4: Wie viele Grundschulen erreichen nach derzeitigem Stand im Schuljahr 2015/16 nicht die geforderte Mindestschülerzahl zur Bildung einer Eingangsklasse ? Zum Anmeldestand 09.06.2015 erreichen insgesamt neun Grundschulen nicht die gesetzlich festgelegte Mindestschülerzahl, die zur Einrichtung einer Klassenstufe 1 im Schuljahr 2015/2016 notwendig ist. Frage 5: Welche Möglichkeiten des Standorterhalts haben die unter 4. genannten Grundschulen bzw. deren Träger, insbesondere, wenn die benötigte Zustimmung (einer) der unter 2. genannten Stellen ausbleibt oder sie nur vorübergehend die Mindestschülerzahl verfehlen? Ziel der Staatsregierung ist die langfristige Sicherung der Schulstandorte im ländlichen Raum. Neben der Einführung von jahrgangsübergreifendem Unterricht sind insbesondere schulträgerübergreifende Zweckvereinbarungen zur Bildung gemeinsamer Schulbezirke und der Neuzuschnitt der Schulbezirke im Gemeindegebiet eines Schulträgers geeignete Instrumente, wenn das Verfehlen der Mindestschülerzahl absehbar ist. Mit freundlichen Grüßen ~~~v0LSeite 2 von 2 2015-06-10T12:27:56+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes