STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Janina Pfau (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6I17116 Thema: Versammlungsgeschehen in Plauen (Vogtlandkreis) am 09.03.2019 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Personen nahmen an den, für den 09.03. angemeldeten Versammlungen in Plauen (Vogtlandkreis) teil und wie viele Polizeibedienstete waren für die Absicherung eingesetzt? (Bitte nach Versammlungen getrennt aufführen.) Am 9. März 2019 fanden im Stadtgebiet Plauen zwei Versammlungen statt: eine Versammlung „Der Ill. Weg — Gebietsverband Mitte“ sowie eine Versammlung ,,Runder Tisch für Demokratie, Toleranz und Zivilcourage". An der Versammlung „Der |||. Weg — Gebietsverband Mitte“ nahmen 115 Personen und an der Versammlung „Runder Tisch für Demokratie, Toleranz und Zivilcourage“ 42 Personen teil. Es waren insgesamt 39 Polizeibedienstete eingesetzt. Eine Zuordnung dieser zu den einzelnen Versammlungen ist nicht möglich, da das Versammlungsgeschehen im Rahmen eines Poli— zeieinsatzes als Gesamtlage bewältigt wurde. Frage 2: Welche polizeilichen Maßnahmen (Personenfeststellungen, Verhaftungen , Videoüberwachung, Kontrolle von Ordner*innen etc.) wurden im Umfeld der Versammlungen durchgeführt? (Bitte jeweils mit gesetzlicher Begründung aufführen.) Es wurden auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG) die Personalien von vier Personen überprüft, welche als Ordner für die Versammlungen vorgesehen waren. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3—1053/76/102 Dresden, 23. April 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des lnnern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564—3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,13,18,13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERlUM DES iNNERN Frage 3. Wie lauteten die Auflagen für die Versammlungen und wie wurden diese begründet ? Für die Versammlung „Der |||. Weg — Gebietsverband Mitte“ wurden folgenden Auflagen erlassen: „1. Versammlungsverlauf Die Versammlung beginnt am 09.03.2019 um 10.00 Uhr und wird in Form einer stationären Kundgebung in Plauen Klostermarkt durchgeführt. Als Versammlungsfläche wird die Fläche zwischen oberem Springbrunnen und Parkplatz (siehe Skizze) festgelegt. Spätestens um 12.30 Uhr endet die Versammlung. 2. Versammlungsleiter Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Versammlung ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat den Teilnehmern in geeigneter Form vor Beginn der Versammlung die Beschränkungen bekannt zu geben. Er ist auch für die Durchset— zung der Beschränkungen verantwortlich. Der Versammlungsleiter nimmt vor Beginn der Versammlung Kontakt mit dem Einsatzleiter der Polizei auf. Während der gesamten Versammlung ist der Kontakt zur Polizei zu gewährleisten. Den Weisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. Der Versammlungsleiter hat im Rahmen seiner rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Er ist verantwortlich, dass der festgesetzte zeitliche und räumliche Ver- Iauf eingehalten wird. Dazu kann er den Teilnehmern Weisungen erteilen. Er muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. 3. Ordner Bei einer Teilnehmerzahl von 25 ist ein Ordner einzusetzen. Sollte sich die Teilnehmerzahl erhöhen sind jeweils ein Ordner für 25 Versammlungsteilnehmer (Schlüssel 1:25) einzusetzen. Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch eine weiße Armbinde mit der Aufschrift ‚Ordner'. Die Ordner müssen während der gesamten Versammlung anwesend sein. Sie sind vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Dabei sind ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben. Während der Versammlung dürfen die Ordner nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen. 4. Alkoholverbot Während der gesamten Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren . 5. Mitführen von Hunden Das Mitführen von Hunden Während der gesamten Versammlung ist nicht erlaubt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Mitführen von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, die dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 6. Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen Das Mitführen von Glasflaschen und Getränkedosen ist nicht gestattet. Seite 2 von 8 FreistaatSACHSEN STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN 7. Lautsprecheranlagen Der Einsatz einer Lautsprecheranlage ist gestattet. Die Lautstärke ist auf einen Lärmpegel von maximal 90 dB(A) zu begrenzen. Während eventuellen Durchsagen der Polizei ist der Betrieb der Lautsprecheranlage einzustellen. Das Lautsprecherfahrzeug kann in der Versammlungsfläche abgestellt werden. 8. Versammlungsende Der Versammlungsleiter hat gegenüber den Teilnehmern der Versammlung das Ende der Versammlung zu verkünden. Unmittelbar vor der Verkündung des Endes der Ver— sammlung hat der Versammlungsleiter den Einsatzleiter der Polizei mündlich oder telefonisch zu informieren. 9. Straßen, Wege, Plätze Für die vom Versammlungsleiter ausgewählte oder ihm zugeteilte Fläche entfällt jegliche Haftung des Grundstückseigentümers des für die Versammlung zur Verfügung gestellten Platzes aus der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Versammlungsleiter und seinen Teilnehmern. 10. Zufahrt für Rettungsfahrzeuge Von allen Teilnehmern sind die gegebenen Weisungen der Polizeibediensteten zu beachten und zu befolgen. Für Rettungsfahrzeuge sind Zufahrtswege freizuhalten. Die im Versammlungsbereich liegenden Gebäude- und Geschäftseingänge sowie die Feuerwehrzufahrten sind freizuhalten. 11. Vorbehalt weiterer Beschränkungen Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den Einsatzleiter der Polizei bleibt vorbehalten. Diese Auflagen wurden wie folgt begründet: zu 1.) Versammlungsverlauf. Mit der gewählten Örtlichkeit der Versammlung wird ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrender Verlauf Ihrer Versammlung sichergestellt. Der genannte Versammlungsverlauf entspricht der Versammlungsanzeige vom 14.02.2019 bzw. der einvernehmlichen telefonischen Abstimmung der Versammlungsbehörde mit dem Anzeigenden am 27.02.2019. zu 2.) Versammlungsleiter Die Beschränkung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 SächsVersG in Verbindung mit §§ 7 und 9 SächsVersG, wonach der Versammlungsleiter für Ordnung zu sorgen hat. Sie soll vor allem sicherstellen, dass die eingesetzten Ordner und alle Teilnehmer der Versammlung rechtzeitig über die getroffenen Anordnungen Kenntnis erlangen. So setzt ein geordneter Versammlungsablauf voraus, dass Fragen des Ordnereinsatzes rechtzeitig vor Versammlungsbeginn geklärt werden. Um einen ständigen Schutz der Versammlung zu gewährleisten, ist es aufgrund der zu en/vartenden Anzahl an Versammlungsteilnehmern unabdingbar, dass dem Einsatzleiter der Polizei eine ständige Kontaktauf— nahme mit dem Versammlungsleiter möglich ist. Die Versammlungsteilnehmer müssen von den Beschränkungen in Kenntnis gesetzt werden, da bei vorangegangenen gleich gelagerten Versammlungen seitens der Polizei festgestellt werden musste, dass Ver- Seite 3 von 8 FreistaatSACHSEN STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN sammlungsteilnehmer nicht ausreichend über die verfügten Beschränkungen informiert waren. Dem gilt es durch präventive Maßnahmen der Versammlungsbehörde entgegenzusteuern . zu 3.) Ordner Die Beschränkung hinsichtlich des Einsatzes von Ordnern ergibt sich aus den Anforderungen des § 8 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 1 SächsVersG. Um die Identität und die altersmäßige Eignung der Ordner sicherzustellen, ist das Mitführen eines gültigen Personalausweises erforderlich. zu 4.) Alkoholverbot Das verfügte Alkoholverbot dient der präventiven Gefahrenabwehr und soll einer Enthemmung und einer unkontrollierten Verhaltensweise der Versammlungsteilnehmer entgegen wirken, da der Verzehr von Alkohol nachgewiesenermaßen die Aggressivität der Teilnehmer steigert. zu 5.) Mitführen von Hunden Durch das Verbot des Mitführens von Hunden wird dem erhöhten Gefahrenpotentiai entgegengewirkt, das von Hunden in größeren Menschenansammlungen ausgeht. zu 6.) Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen Entsprechende Behältnisse sind grundsätzlich dazu geeignet nach Ihrer Art Verletzungen von Personen oder Beschädigungen von Sachen, insbesondere bei dynamischen Versammlungsverläufen hervorzurufen. Es besteht neben der Selbstverletzungsgefahr, die Gefahr der Verwendung als Wurfgeschoss und die Gefahr zum Beifügen von Schnittverietzungen. zu 7.) Lautsprecheranlage Die Benutzung einer Lautsprecheranlage als Ausdruck des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist permanenter Bestandteil des Versammlungerechts, wenn die Versammlung ohne eine solche Verstärkungsmöglichkeit nicht durchgeführt werden könnte. Mit der Begrenzung des Lärmpegels auf 90 dB (A) soll vermieden werden, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer nicht in einer verkehrsgefährdenden Art und Weise abgelenkt /gefährdet und Passanten und Anwohner nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. zu 8.) Versammlungsende Damit ein geordnetes Verlassen des Versammlungsortes gewährleistet ist, wurde verfügt , das Ende der Versammlung den Versammlungsteilnehmern zu verkünden. Nach Beendigung der Versammlung überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit an einer raschen Abwanderung der Versammlungsteilnehmer. Da die Erfahrung zeigt, dass die Verkündung des Versammlungsleiters über die Beendigung der Versammlung bei un— günstiger akustischer Situation vom Einsatzleiter der Polizei überhört werden kann, ist er unmittelbar vor der Verkündung mündlich oder telefonisch zu informieren. zu 9.) Straßen, Wege, Plätze Diese Beschränkung resultiert aus dem Interesse der Stadt Plauen bezüglich der Haftung und Verkehrssicherungspflicht für den von Ihnen im Rahmen des Versammlungs— gesetzes genutzten Platz sowie aus der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit . Mit der vorderen Begrenzung der Versammlungsfläche wird dem Sicherheits- Seite 4 von 8 FreistaatSACHSEN STAATSMiNiSTERiUM DES INNERN abstand zu den Bahngleisen und dem notwendigen Handlungsspielraum der Polizei Rechnung getragen. zu 10.) Zufahrt für Rettungsfahrzeuge Diese Beschränkung dient der schnellen Gewährleistung möglicher Einsätze von Polizei , Rettungsfahrzeugen und Feuerwehr. zu 11.) Vorbehalt weiterer Beschränkungen Nach den örtlichen Verhältnissen und Umständen können neue Situationen eintreten, die nach Abwägung aller Interessen den Erlass sonstiger Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 oder 3 SächsVersG durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den verantwortlichen Einsatzleiter der Polizei vor Ort erforderlich werden lassen." Die Versammlung „Runder Tisch für Demokratie, Toleranz und Zivilcourage" wurde wie folgt beauflagt: „1. Versammlungsverlauf Die Versammlung beginnt am 09.03.2019 um 10.00 Uhr und wird in Form einer stationären Kundgebung in Plauen Klostermarkt durchgeführt. Als Versammlungsfläche wird Klostermarkt am WöhrI-Kaufhaus (siehe anhängende Skizze) festgelegt. Spätestens um 13.00 Uhr endet die Versammlung. 2. Versammlungsleiter Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Versammlung ständig anwesend zu sein. Der Versammlungsleiter hat den Teilnehmern in geeigneter Form vor Beginn der Versammlung die Beschränkungen bekannt zu geben. Er ist auch für die Durchset— zung der Beschränkungen verantwortlich. Der Versammlungsleiter nimmt vor Beginn der Versammlung Kontakt mit dem Einsatzleiter der Polizei auf. Während der gesamten Versammlung ist der Kontakt zur Polizei zu gewährleisten. Den Weisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. Der Versammlungsleiter hat im Rahmen seiner rechtli— chen und tatsächlichen Möglichkeiten für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen. Er ist verantwortlich, dass der festgesetzte zeitliche und räumliche Verlauf eingehalten wird. Dazu kann er den Teilnehmern Weisungen erteilen. Er muss mit seinen Anweisungen jederzeit alle Teilnehmer der Versammlung erreichen können. 3. Ordner Bei einer Teilnehmerzahl von 25 ist ein Ordner einzusetzen. Sollte sich die Teilnehmerzahl erhöhen sind jeweils ein Ordner für 50 Versammlungsteilnehmer (Schlüssel 1:50) einzusetzen. Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Die Kennzeichnung der Ordner erfolgt durch eine weiße Armbinde mit der Aufschrift ‚Ordner‘. Die Ordner müssen während der gesamten Versammlung anwesend sein. Sie sind vor Beginn der Versammlung in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Dabei sind ihnen die erlassenen Beschränkungen in geeigneter Weise bekannt zu geben. Während der Versammlung dürfen die Ordner nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln stehen. 4. Alkoholverbot Während der gesamten Versammlung ist es untersagt, alkoholische Getränke zu kon— sumieren. Seite 5 von 8 FreistaatSACHSEN STAATSNIiNiSTERiUM DES iNNERN 5. Mitführen von Hunden Das Mitführen von Hunden während der gesamten Versammlung ist nicht erlaubt. Aus— genommen von diesem Verbot ist das Mitführen von entsprechend gekennzeichneten Blindenhunden durch Personen, die dadurch ihre Sehbeeinträchtigung kompensieren. 6. Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen sowie Glasgeschirr Das Mitführen von Glasflaschen und Getränkedosen ist nicht gestattet. Speisen und Getränke dürfen nicht mit Glasgeschirr angeboten werden. 7. Lautsprecheranlagen Der Einsatz einer Lautsprecheranlage bzw. Megaphon ist gestattet. Die Lautstärke ist auf einen Lärmpegel von maximal 90 dB(A) zu begrenzen. Während eventuellen Durchsagen der Polizei ist der Betrieb der Lautsprecheranlage einzustellen. 8. Versammlungsende Der Versammlungsleiter hat gegenüber den Teilnehmern der Versammlung das Ende der Versammlung zu verkünden. Unmittelbar vor der Verkündung des Endes der Versammlung hat der Versammlungsleiter den Einsatzleiter der Polizei mündlich oder telefonisch zu informieren. 9. Straßen, Wege, Plätze, Rettungswege Für die vom Versammlungsleiter ausgewählte oder ihm zugeteilte Fläche entfällt jegliche Haftung des Grundstückseigentümers des für die Versammlung zur Verfügung gestellten Platzes aus der Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Versammlungsleiter und seinen Teilnehmern. Für Rettungsfahrzeuge sind Zufahrtswege freizuhalten. Die im Versammlungsbereich liegenden Gebäude- und Geschäftseingänge sowie die FeuenNehrzufahrten sind freizuhalten. 10. Vorbehalt weiterer Beschränkungen Der Erlass weiterer Beschränkungen zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den Einsatzleiter der Polizei bleibt vorbehalten. Diese Auflagen wurden wie folgt begründet: zu 1.) Versammlungsverlauf Mit der gewählten Öniichkeit der Versammlung wird ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrender Verlauf der Versammlung sichergestellt. Der genannte Versammlungsverlauf entspricht der Anzeige vom 21.02.2019 bzw. den einvernehmlichen Absprachen vom 05.03.2019. Seite 6 von 8 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN zu 2.) Versammlungsleiter Die Beschränkung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 SächsVersG in Verbindung mit §§ 7 und 9 SächsVersG, wonach der Versammlungsleiter für Ordnung zu sorgen hat. Sie soll vor allem sicherstellen, dass die eingesetzten Ordner und alle Teilnehmer der Versamm— lung rechtzeitig über die getroffenen Anordnungen Kenntnis erlangen. So setzt ein geordneter Versammlungsablauf voraus, dass Fragen des Ordnereinsatzes rechtzeitig vor Versammlungsbeginn geklärt werden. Um einen ständigen Schutz der Versammlung zu gewährleisten, ist unabdingbar, dass dem Einsatzleiter der Polizei eine ständige Kontaktaufnahme mit dern Versammlungsleiter möglich ist. Die Versammlungsteilnehmer müssen von den Beschränkungen in Kenntnis gesetzt werden, da bei vorangegangenen gleich gelagerten Versammlungen seitens der Polizei festgestellt werden musste, dass Versammlungsteilnehmer nicht ausreichend über die verfügten Beschränkungen informiert waren. Dem gilt es durch präventive Maßnahmen der Versammlungsbehörde entgegenzusteuern. zu 3.) Ordner Die Beschränkung hinsichtlich des Einsatzes von Ordnern ergibt sich aus den Anforde— rungen des § 8 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 1 SächsVersG. Um die Identität und die altersmäßige Eignung der Ordner sicherzustellen, ist das Mitführen eines gültigen Personalausweises erforderlich. zu 4.) Alkoholverbot Das verfügte Alkoholverbot dient der präventiven Gefahrenabwehr und soll einer Enthemmung und einer unkontrollierten Verhaltensweise der Versammlungsteilnehmer entgegen wirken, da der Verzehr von Alkohol nachgewiesenermaßen die Aggressivität der Teilnehmer steigert. zu 5.) Mitführen von Hunden Durch das Verbot des Mitführens von Hunden wird dem erhöhten Gefahrenpotential entgegengewirkt, das von Hunden in größeren Menschenansammlungen ausgeht. zu 6.) Verbot von Glasflaschen und Getränkedosen sowie Glasgeschirr Entsprechende Behältnisse sind grundsätzlich dazu geeignet nach ihrer Art Verletzun— gen von Personen oder Beschädigungen von Sachen, insbesondere bei dynamischen Versammlungsverläufen, hervorzurufen. Es besteht neben der Selbstverletzungsge— fahr, die Gefahr der Verwendung als Wurfgeschoss und die Gefahr zum Beifügen von Schnittverletzungen. zu 7.) Lautsprecheranlage Die Benutzung einer Lautsprecheranlage als Ausdruck des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist permanenter Bestandteil des Versammlungsrechts, wenn die Versammlung ohne eine solche Verstärkungsmöglichkeit nicht durchgeführt werden könnte. Mit der Begrenzung des Lärmpegels auf 90 dB (A) soll vermieden werden, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer nicht in einer verkehrsgefährdenden Art und Weise abge— Ienkt/gefährdet und Passanten und Anwohner nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. Seite 7 von 8 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERIUM DES INNERN zu 8.) Versammlungsende Damit ein geordnetes Verlassen des Versammlungsones gewährleistet ist, wurde verfügt , das Ende der Versammlung den Versammlungsteilnehmern zu verkünden. Nach Beendigung der Versammlung übenNiegt das Interesse der Öffentlichkeit an einer raschen Abwanderung der Versammlungsteilnehmer. Da die Erfahrung zeigt, dass die Verkündung des Versammlungsleiters über die Beendigung der Versammlung bei ungünstiger akustischer Situation vom Einsatzleiter der Polizei überhört werden kann, ist er unmittelbar vor der Verkündung mündlich oder telefonisch zu informieren. zu 9.) Straßen, Wege, Plätze, Rettungswege Diese Beschränkung resultiert aus dem Interesse der Stadt Plauen bezüglich der Haftung und Verkehrssicherungspflicht für den im Rahmen des Versammlungsgesetzes genutzten Platzes sowie aus der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Sie dient der schnellen Gewährleistung möglicher Einsätze von Polizei, Rettungsfahr— zeugen und Feuerwehr sowie dem ungehinderten Durch- und Zugang unbeteiligter Bürger. zu 10.) Vorbehalt weiterer Beschränkungen Nach den örtlichen Verhältnissen und Umständen können neue Situationen eintreten, die nach Abwägung aller Interessen den Erlass sonstiger Beschränkungen nach § 15 Abs. 1 oder 3 SächsVersG durch den Verantwortlichen der Versammlungsbehörde oder den verantwortlichen Einsatzleiter der Polizei vor Ort erforderlich werden lassen." Frage 4: Wurden Verstöße gegen die o. g. Auflagen aufgenommen und wie wurde darauf reagiert? Es wurden keine Verstöße gegen die Auflagen festgestellt. Frage 5: Wie wurde eine räumliche Trennung und die Sicherung der jeweiligen Demonstrationsteilnehmerinnen und -teilnehmer realisiert? Den Versammlungen wurden auf Grundlage der erlassenen Versammlungsbescheide verschiedene Versammlungsone zugewiesen. Die Poiizeibediensteten hielten sich im Umfeld der Versammlungen auf, um möglichen Störungen sofort entgegenwirken zu können. Mit freundlichen Grüßen PCMRoland Wöller Seite 8 von 8 FreistaatSACHSEN 2019-04-23T08:57:10+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes