STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hosp¡talstraße 7 101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern ha rd-vo n- Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Bartl und Enrico Stange (DrE LrNKE) Drs.-Nr.: 6117132 Thema: Verfahrensverzögerungen 2017 und 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zusammenfassende Antwort auf die Fragen I und 2 T FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 15000 Telefax +49 35't 564 15009 Staatsminister@ smj.justiz,sachsen.de" Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 10408/13l1521-KLR Dresden, 24. April2019 WVYI,I,JOB-MIT.'.DE TOB MIT 1' o mñ!illãtÌl*lrl¡t'rft Þlausanschrift: Frage l: ;ïÏ:1ii* staatsminrsterium Wie viele Stratuerfahren in Sachsen mussten in den Jahren 2017 und f,l".'5iiì::fft 2018 aufgrund von rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung e¡nge- BrierpostüberDeutschepost 01 095 Dresden stellt werden? (Bitte aufschlüsseln nach Straftatbestand!) www.justiz.sachsen. de/smj Verkehrsverbindung: Frage 2: ãi,i:H:üilL,. Wie viele Strafverfahren in Sachsen mussten in den Jahren 2017 und 3,6'7'8'11 2018 aufgrund von Verjährung der Tat eingestellt werden? (Bitte auf- ;ïj:,î,Jii,i"Jli,"åischlüsseln nach Straftatbestand!) EinrahrtHosp¡talstraße7 Hinweise zum Datenschutz erhalten Sie auf unserer lnterne! seite. Auf Wunsch senden wir lhnen diese Hinweise auch zu. "zugang sow¡o fúr fiir elêktronisch s¡gnierte vorschlüss6lte elektl.onischo Dokumsnte nur per EGVP, beBPo oder Ds-Mail; nåhe¡'ê lnformât¡onen zur êlêktron¡schen Kommunikation m¡t såchsischgn Justizbeh0rden unter w. ¡ustiz.sâchsen.de/E- Kommun¡kation. Seite 1 von 4 STAATSMINISTERìUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENI Von der Beantwortung vorgenannter Fragen wird aus Gründen der Zumutbarkeit abgesehen . Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellungen findet weder bei den sächsischen Strafgerichten noch bei den Staatsanwaltschaften statt. Der Umstand, dass ein Verfahren aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensvezögerung oder aufgrund Verjährung eingestellt wurde, wird weder in den Datenbanken der Strafgerichte noch der Staatsanwaltschaften gesondert erfasst. Die vollständige Beantwortung der Frage wäre daher nur durch händische Auswertung aller in Betracht kommender Sachakten möglich. Praktisch wäre es erforderlich, zum einen bezüglich der Einstellungen wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensvezögerungen den Aktenbestand der Strafgerichte und Staatsanwaltschaften händisch auszuwerten, soweit Verfahrenseinstellungen nach Opportunitätsgrundsätzen (Einstellungen gemäß den SS 153 ff. der Strafprozessordnung tStPO]) oder wegen eines Verfahrenshindernisses (Einstellungen gemäß den SS 170 Abs. 2, 206a,260 Abs. 3 StPO) erfolgt sind, Das beträfe bei den Staatsanwaltschaften die Akten von 75.826 Ermittlungsverfahren und, soweit nach der Einstellung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung durch die Gerichte gefragt wird, die Akten von weiteren 8.462 Verfahren. Auch die vollständige Beantwortung der Frage nach Verfahrenseinstellungen wegen Verjährung wäre nur durch die händische Auswertung aller in Betracht kommender Sachakten möglich, in denen Einstellungen wegen eines Verfahrenshindernisses erfolgt sind. Die Staatsanwaltschaften und Gerichte haben im Berichtszeitraum aufgrund eines Verfa h re ns h i nde rn isses 26.285 Verfa h ren ei n g este I lt. Die händische Auswertung vorgenannter Akten wäre nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, der ohne den Verlust der Funktionsfähigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften in der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist nicht zu leisten wäre. Seite 2 von 4 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENt Es wären umfangreiche und zeitaufwendige Recherchen in den Aktenbeständen der sächsischen Staatsanwaltschaften und Gerichte erforderlich. Dabei ist der Zeitaufwand für das Ziehen der Akten aus den Geschäftsstellen und Archiven, der Aufiruand zur Beiziehung versendeter Akten, z. B. von Verteidigern, Gerichten, Sachverständigen und Polizei, das Auswerten der Akten und die schriftliche Dokumentation des gefundenen Ergebnisses zu berücksichtigen. Für die entsprechende Auswertung der Akten ist daher von einem Arbeitsaufwand von durchschnittlich mindestens 30 Minuten je Akte auszugehen , Allein die händische Auswertung der 8.462 Verfahren, in denen Einstellungen durch Strafgerichte erfolgt sind, würde geschätzt einen zeitlichen Aufiuand von mindestens 528 vollen Arbeitstagen für einen in Vollzeit tätigen Mitarbeiter bedeuten. Die Staatsregierung kam daher bei der vozunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Behörden und Gerichte andererseits zu dem Ergebnis, dass eine weitergehende Beantwor(ung der Frage auch unter Berlicksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Strafrechtspflege nicht zu leisten ist. Frage 3: Wie viele Personen mussten in den Jahren 2017 und 2018 in Sachsen aufgrund der Verletzung des Anspruchs auf beschleunigte Aburteilung und namentlich wegen Überschreitung der Fristenregelung der $$ 221 ff. StPO aus der Untersuchungshaft entlassen werden? (Bitte aufschlüsseln nach Straftatbestand!) Bei der Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass die Abgeordneten auf die Fristenregelung der $$ 121 ff . StPO abstellen und nicht auf die SS 221 ff. StPO, da letztere insoweit keine einschlägigen Bestimmungen enthalten. Seite 3 von 4 srAArsMrNrsr'Rrur\¡ I I iÄëilsEr.r Zur Beantwortung wird zunächst auf die zusammenfassende Antwort auf die Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr.: 6116175 venuiesen. Ergänzend wird hinsichtlich der erfragten Straftatbestände auf die anliegende tabellarische Übersicht Bezug genommen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Anlage 1 tabellarische Übersicht Seite 4 von 4 Anlage 1 zu Antwort auf die Kleine Anfrage Drs. 6/17132 Jahr Beschuldigte Straftatbestände 2017 1 1x §§ 177 Absatz (Abs.) 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, in Tateinheit mit 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 b) Strafgesetzbuch (StGB) 1 6x §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB 1 14x §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, 244a Abs. 1 StGB 1 7x §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, 244a Abs. 1 StGB in Tatmehrheit mit 1x §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 244a Abs. 1, 22, 23 StGB in Tatmehrheit mit 7x § 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB in Tatmehrheit mit 3x §§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB 1 1x §§ 242 Abs. 1, 249, 252 StGB in Tatmehrheit mit 2x § 242 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit mit §§ 249, 253 Abs. 1, 255, 223, 52 StGB in Tatmehrheit mit 2x 223 StGB in Tatmehrheit mit 1 x § 113 Abs. 1 StGB 1 20x §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, 244a Abs. 1 StGB 2 je 1x § 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB 2018 1 4x §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB 1 1x § 306a Abs. 1 Nr. 1 in Tateinheit mit § 303 Abs. 1 StGB 1 3x §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, 244a Abs. 1 StGB in Tatmehrheit mit 6x §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, 244a Abs. 1, 22, 23 StGB in einem Fall davon in Tateinheit §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB 1 1x §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 252, 52 StGB in Tateinheit mit §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1 2x §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1, 253, 255 StGB in Tatmehrheit mit 1x §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1, 253, 255 StGB in Tateinheit mit §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tatmehrheit mit 2x §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1, 253, 255, 22, 23 StGB tatmehrheitlich mit § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG in Tateinheit mit § 129 Abs. 1 StGB 1 4x §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB jeweils in Tateinheit mit §§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB in Tatmehrheit mit 1x § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 22, 23 StGB und 1x § 259 Abs. 1 StGB 4 3x §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1, 253, 255, StGB in Tatmehrheit mit 1x 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1, 253, 255, 22, 23 StGB tateinheitlich mit § 129 Abs.1 StGB 1 1x §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, 253, 255 in Tatmehrheit mit 1x §§ 249 Abs. 1, 253, 255 StGB in Tatmehrheit mit 1x § 259 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit § 129 StGB Anlage 1 zu Antwort auf die Kleine Anfrage Drs. 6/17132 1 1x §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, 253, 255 StGB in Tateinheit mit §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Tatmehrheit mit §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit § 223 Abs. 1 StGB jeweils in Tateinheit mit § 129 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit mit §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG in Tatmehrheit mit § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1 2x §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, 253, 255, 22, 23 StGB jeweils in Tateinheit mit § 129 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit mit 1x §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, 253, 255, 27 StGB in Tateinheit mit § 129 Abs. 1 StGB in Tatmehrheit mit 1x 241 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit 1x 258 Abs. 1, 22, 23 StGB in Tateinheit mit § 129 Abs. 1 StGB 1 1x §§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 1. Gruppe Var. 4, 30 Abs. 2, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit § 129 Abs. 1 StGB 1 1x §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 3 StGB in Tatmehrheit mit 1x § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage III, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG KA 6-17132 Anlage 2019-04-24T10:39:40+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes