STAATSMINISTERIUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Janina Pfau (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6117163 Thema: Kinder- und Jugendbeirätel Kinder- und Jugendparlamente und Jugendbeteiligung in Sachsen 2018 Sehr geehrter Herr Präsident, Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchen Gemeinden und Landkreisen wurde nach der Änderung des § 47a SächsGemO bzw. § 43a SächsLKrO vom 13. 12.2017 neue Beteiligungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche geschaffen? Frage 2: Welche Befugnisse haben die in Frage 1 genannten Gremien? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Von einer Beantwortung wird abgesehen. Der Staatsregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die Staatsregierung ist dem Landtag nur für ihre Amtsführung verantwortlich. Sie ist daher nur in solchen Angelegenheiten zur Auskunft verpflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallen und muss nicht auf Fragen eingehen, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Letzteres ist hier der Fall, denn die Fragen betreffen ausschließlich Sachverhalte , die von Gemeinden und Landkreisen als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen werden. Nach § 47a Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) soll die Gemeinde bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen . Hierzu soll die Gemeinde geeignete Verfahren entwickeln und durchführen . Entsprechendes regelt § 43a Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) für die Landkreise. Die konkrete Ausgestaltung dieses in § 47a SächsGemO bzw. § 43a SächsLKrO formulierten gesetzlichen FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/80 Dresden, 25.Apri| 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNISTERiUM DES iNNERN Auftrags an die Gemeinden und Landkreise zur angemessenen Beteiligung von Kindern und Jugendlichen regeln die Gemeinden und Landkreise im Rahmen ihres verfas— sungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsrechts als SelbstvenNaltungsaufgabe in eigenerVerantwor‘tung. Selbstverwaltungsaufgaben unterliegen nur der Rechtsaufsicht, nicht aber der Fachaufsicht . lm Zuständigkeitsbereich der Rechtsaufsicht können die Staatsregierung bzw. die hierfür zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden vom Informationsrecht nach § 113 SächsGemO (ggf. in Verbindung mit § 65 Abs. 2 SächsLKrO) nur Gebrauch machen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits erfolgte Rechtsverletzung vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn bislang lagen der Staatsregierung keine Hinweise vor, dass die Gemeinden oder Landkreise bei der konkreten Ausgestaltung des Gesetzesauftrags aus § 473 SächsGemO bzw. § 433 SächsLKrO geltendes Recht verletzen. Aus den dargelegten Gründen wurde von einer Abfrage bei den Gemeinden und Landkreisen abgesehen. Rein präventive, allgemeine oder pauschale Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde sind vom Institut der Rechtsaufsicht nicht gedeckt (Brenner, Reichweite und Grenzen des parlamentarischen Fragerechts, 2009, Seite 60). Frage 3: Welche der in Frage 1 genannten Gremien wurden im Jahr 2018 vom Freistaat finanziell unterstützt? Eine unmittelbare finanzielle Unterstützung der in Frage 1 genannten Gremien erfolgte im Jahr 2018 nicht. (Mit?ndlichen Grüßen ;;/LA Pr f. Dr. Roland Wöller Seite 2 von 2 : Freistaat' ? SACHSEN 2019-04-25T11:01:30+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes