STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SACtiSEN Der Staats ministe r SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößter Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/2553 Dresden . AI Juni 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs.-Nr.: 6/1717 Thema: NPD-Verbotsverfahren und Aktenvernichtung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Der aktuelle Spiegel (21/2015) berichtet über eine Benachrichtigung des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) über eine G-10-Maßnah*- me eines anderen Bundeslandes im Dezember 2013, bei der ,eine Randerkenntnis' zur Prozessstrategie der NPD festgehalten worden sei. l" allen anderen Landesämtern sei diese Benachrichtigung gelöscht worden, nur in Sachsen sei dies wegen des Löschmoratonuins nicht geschehen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: ^wieweit ist von dem Löschmoratorium im Landesamt der gesamte Bereich "Rechtsextremismus", einschließlich der Informationen aus anderen Ländern, umfasst oder - wie es die Antwort auf die Kleine Anfrage 5/14375 nahelegt - nur Akten und Dateien mit Bezug zu NSUUntersuchungsausschüssen ? Das Löschmoratonum vom 19. Juli 2012 in der Fassung der Verfügung des Präsidenten des LfV Sachsen vom 1. Juli 2013 gilt für sämtliche A'kten und Dateien aus dem Bereich Rechtsextremismus. Es gilt daneben für Akten der Phänomenbereiche Linksextremismus und Ausländerextremismus. soweit ein Bezug zum Rechtsextremismus besteht. Eine Beschränkung auf Akten und Dateien mit "Bezug zu NSU-Untersuchungsausschüssen" besteht nicht, zumal eine solche Eingrenzung unklar und nicht handhabbarwäre. Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-B Lick-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsan bin düng: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wiihelm-BuckStr . 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Hatte die gegenständliche G-10-Maßnahme bzw. die dabei gewonnenen Erkenntnisse einen (ggf. auch mittelbaren) Bezug zum NSU-Komplex? Die dem LfV Sachsen übermittelten Informationen hatten keinen Bezug zum NSUKomplex . Darüber hinaus können keine Aussagen getroffen werden. Frage 3: Inwieweit hat die Staatsregierung welche Maßnahmen geprüft, um eine Ausnahme vom Löschmoratorium machen zu können? Das LfV Sachsen hat geprüft, ob die Daten, auf die in der Vorbemerkung Bezug genommen wird, für die Aufgabenerfüllung des LfV Sachsen erforderlich sind. Da'dTes nicht der Fall war, wurden die entsprechenden Unterlagen gesperrt. Ausnahmen vom Löschmoratorium sind im Hinblick auf dessen Zweck, alle möglicherweise für die Aufklärungsarbeit der verschiedenen Untersuchungsgremien relevanten Daten zu erhalten , nicht vorgesehen und nicht tunlich. Frage 4: Hat das Landesamt für Verfassungsschutz seit dem 1. Dezember 2011 G-10- Maßnahmen gegen NPD-Mitglieder oder deren Vertreter durchgeführt? Einer Beantwortung stehen überwiegende Belange des Geheimschutzes im Sinne des Artikels 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen entgegen. Der Fragesteller begehrt Auskünfte zu Sachverhalten, die aufgrund der Folgen, die bei ihrer Veröffentlichung zu erwarten sind, als geheimhaltungsbedürftig (Vei-schlusssaehe ) gemäß Nr. 8 in Verbindung mit Nummer 3.2 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des LfV Sachsen. Die Staatsregierung ist steh der herausgehobenen Bedeutung des parlamentarischen Frage- und Äuskunftsrechts für die wichtige und in der Verfassung verankerte Funktion des Abgeordneten bewusst. Allerdings ist dieses Frage- und Auskunftsrecht nicht schrankenlos. Bei ihrer Entscheidüng hat die Behörde eine Abwägung zwischen dem Informationsrecht des Abgeordnsten und den Geheimschutzbelangen, insbesondere unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsgrades , durchzuführen. Die Veröffentlichung zum Personenkreis von G 10-Maßnahmen würde Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und den Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörde in den mit der Fragestellung benannten Fällen ermöglichen. Die Möglichkeiten einer weiteren Aufklärung würden dadurch erheblich erschwert oder sogar teilweise unmöglich. Dies würde die weitere Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Das schutzwürdige Interesse des Freistaates Sachsen an der wirksamen Bekämpfung verfassungsfeindiieher Bestrebungen und damit das Staatswohl würden erheblich beeinträchtigt. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im FreiStaat Sachsen eine Balance zwischen dem parlamentarischen Informationsanspruch und den Geheimschutzbelangen hergestellt, indem er der zur Gewährleistung der Geheimhaltung erforderlichen Beschränkung der Anzahl der informationszugangsberechSeite 2 von 3 STAATSM1NISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN (igten Personen weitgehende parlamentarische Kontroll- und Genehmigungsbefugnisse zur Seite gestellt hat. Um die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarisehen Informationsanspruch in Einklang zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 (2 BvE 5/06), Rn. 132 ff.), erfolgt bei allen entsprechenden Maßnahmen die Beteiligung der G 10-Kommission des Sächsischen Landtages auf der Grundlage des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes im Freistaat Sachsen. Frage 5: Inwieweit ist durch die in Sachsen nicht vernichtete "Randerkenntnis" oder durch welche weiteren G-10-Maßnahmen sächsischer Behörden der Grundsatz des fajren Verfahrens im NPD-Verbotsverfahren verletzt worden? Eine yerle)feung des Grundsatzes des fairen Verfahrens liegt nicht vor. Mit frfeundllichen Grüßen Ma^us Ulbi Seite 3 von 3 2015-06-12T14:47:22+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes