STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalsfaße 7 101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern ha rd-vo n-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneþn Katia Meier (Fraktion BUNDNIS 90/DlE GRUNEN) Drs.-Nr.: 6117180 Thema: Übergriffe auf ausländische Gefangene in sächsischen Justizvollzugsanstalten Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welchen Justizvollzugsanstalten und Abteilungen waren die sechs Beschuldigten zum Zeitpunkt der Äußerungen im Ghat (a), zum Zeitpunkt der Wiederherstellung des Chatinhalts durch die zuständigen ermittetnden Beamten (b) und zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Chatinhalts im Justizministerium (c) beschäftigt? Zum Zeitpunkt der Außerungen im Chat, zum Zeitpunkt der Wiederherstellung des Chatinhalts und zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Chatinhalts im Justizministerium waren vier der sechs Beschuldigten in der Justizvollzugsanstalt Dresden im Zugangsbereich der Abteilung G 1 als t FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-15000 Telefax +49 351 564-15009 staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) I 0408/1 3/1 523-KLR Dresden, Vaorit2ol9 TOB MIT 1' o Wl,vulJOB-MIT.¡.DE Hausanschr¡ft: Sächslsches Staatsmlnister¡um der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Briefpost ilber Deutsche Post 01095 Dresden www.j ustiz. sachsen. de/smj Verkehrcverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7, 8, 11 Parken und behindertengerechter Zugang i¡ber Einfahrt Hospitalshaße 7 Hinweise zum Datenschutz erhalten Sie auf unserer lnternetseite . Auf Wunsch senden wir lhnen diese Hinweise auch zu. * Zugang für eloktron¡sch sign¡erie sow¡ê für vêrschlüssèlts èloktronische Dokumênto nur per EGVP, bsBPo odsr De-Ma¡l; nåhêre lnformationen zur slsktronischen Kommun¡kat¡on m¡t såchsischen JustizbohOrden untor w.iustiz.sâchsên.de/E- Kommun¡kation. Seite 1 von 5 STAATSN4INISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENlr Stationsbedienstete beschäftigt bzw. dem Bereich zugeordnet. Aufgrund eines im August 2018 und eines im Oktober 2018 ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte waren zwei dieser vier Beschuldigten jedoch nicht mehr im Dienst. Ein Beschuldigter war zum Zeitpunkt der Außerungen im Chat und zum Zeitpunkt der Wiederherstellung des Chatinhalts ebenfalls im Zugangsbereich der Abteilung G 1 als Stationsbediensteter beschäftigt. lhm gegenüber wurde durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz im November 2018 ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen, welches jedoch im Februar 2019 aufgehoben wurde, nachdem das Oberverwaltungsgericht Bautzen in einer Entscheidung zur Beschlagnahme des Mobiltelefons dieses Bediensteten festgestellt hatte, dass die vorliegenden Anhaltspunkte keine schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen begründen würden und eine statusberührende Disziplinarmaßnahme nicht zu erwarten sei. Mit der Aufhebung dieses Verbots wurde der Beschuldigte jedoch aus der Abteilung G 1 in die Vollzugsabteilung C 1 der Justizvollzugsanstalt Dresden umgesetzt, war daher zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Chatinhalts im Staatsministerium der Justiz einem anderen Bereich zugeordnet. Zum Zeitpunkt der Außerungen im Chat war ein weiterer Beschuldigter im Rahmen seines Praktikumsabschnitts der Ausbildung im allgemeinen Vollzugsdienst in der Justizvollzugsanstalt Dresden tätig. Zum Zeitpunkt der Wiederherstellung des Chatinhalts war er zur praktischen Erprobung im Rahmen der Laufbahnausbildung der Justizvollzugsanstalt Waldheim zugewiesen, wo er zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Chatinhalts im Staatsministerium der Justiz als Stationsbediensteter in der Vollzugsabteilung 1.2 beschäftigt war. Frage 2: Von wie vielen Übergriffen, Tätern und Opfern ist nach dem dezeitigen Kenntnisstand auszugehen? Die vollständige Auswertung des gesicherten Chatverlaufs der WhatsApp-Gruppe ,,G 1" Seite 2 von 5 STAATSMìNISTERIUI\4 DER JUSTIZ Freistaat SACHSENIT lieferte bislang Hinweise auf insgesamt acht (möglicherweise) strafrechtlich relevante Sachverhalte, sechs Tatverdächtige und zehn mögliche Geschädigte. Frage 3: Wie viete Ermittlungsverfahren wurden gegen wie viele Beschuldigte beiwelchen Staatsanwälten ei ngeleitet? Bei der Beantwortung der Frage wird davon ausgegangen, dass die Frage auf die ermittelnden Staatsanwaltschaften abzielt und nicht auf die ermittelnden Staatsanwälte' Bei der Staatsanwaltschaft Dresden wurde ein Ermittlungsverfahren gegen sechs Justizvollzugsbeamte wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt eingeleitet' Frage 4: Welche konkreten Vorfälle oder Anhaltspunkte haben zur Suspendierung eines der Beschuldigten im Herbst 2018 wegen mangelnder Verfassungstreue geführt? Neben dem bereits Ende August 2018 wegen des Verdachts der Veröffentlichung eines Haftbefehls suspendierten Beschuldigten wurde gegenüber zwei weiteren der sechs Beschuldigten im Herbst 2018 durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen, da nach hiesiger Einschätzung zwingende dienstliche Gründe vorlagen, die einer weiteren Ausübung der Dienstgeschäfte entgegenstehen und das Verbot unter Berücksichtigung der dem Dienstherrn zustehenden Möglichkeiten geboten war. Gegen einen dieser Beamten wurde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte im Februar 2019 aufgehoben, da in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt wurde, dass die vorliegenden Anhaltspunkte keine schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen begründen würden und eine statusberührende Disziplinarmaßnahme nicht zu enruarten sei. Dem Verbot lag bzw. liegt jeweils der Verdacht mehrerer Dienstpflichtverletzungen zugrunde . Neben dem Verdacht der Verletzung der Pflicht, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Seite 3 von 5 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Einhaltung aktiv einzutreten ($ 33 Abs. 1 BeamtStG) war bzw, ist insbesondere die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (S 34 Satz 3 BeamtStG) sowie der Gehorsamspflicht ($ 35 Satz 2 BeamtStG) zu besorgen. Die Anhaltspunkte für den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen ergeben sich aufgrund am 2Z. und 28. August 2018 erfolgter Außerungen der Beamten in einer WhatsApp- Chatgruppe, in der Bedienstete der Justizvollzugsanstalt Dresden und Chemnitz Mitglied waren. Aufgrund der Außerungen im Chat besteht der Verdacht der Missachtung von ausländischen Mitmenschen und dadurch der fehlenden Unvoreingenommenheit als Justizvollzugsbeamter. Für eine ordnungsgemäße Dienstausübung ist der respektvolle Umgang mit allen Gefangenen zwingend erforderlich. Es besteht die Gefahr, dass ausländische Gefangene allein aufgrund ihrer Herkunft benachteiligt oder unangemessen behandelt werden. Bei dem Beschuldigten, dessen Verbot der Ftihrung der Dienstgeschäfte fortwirkt, bestehen neben Anhaltspunkten für Zweifel an der Verfassungstreue auch Verdachtsmomente dafür, andere Bedienstete zur Schikanierung von Gefangenen angestittet zu haben. Die Bestätigung der Vorwllrfe würde eine Verletzung im Kernbereich der Pflichten eines Vollzugsbeamten bedeuten. Bereits der Verdacht ftlhrt zu einem Vertrauensverlust, der einer weiteren Dienstausübung derzeit entgegensteht. Vollzugsbedienstete sind als Repräsentanten der vollziehenden Gewalt und als Verkörperung des Gewaltmonopols des Staates in besonderem Maße zur Achtung der Würde Anderer, insbesondere der ihnen anvertrauten schutzbedürftigen Gefangenen, verpflichtet. Darüber hinaus ist bereits aufgrund der bestehenden Verdachtsmomente der ordnungsgemäße Dienstbetrieb einer Justizvollzugsanstalt gefährdet. Die Anhaltspunkte sind Gegenstand der Ermittlungen in den Disziplinarverfahren, die gegen beide Beamte geführt werden. Beide Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Über eine disziplinarische Ahndung wird nach Abschluss der Ermittlungen entschieden. Frage 5: lnwiefern wurden gegen die anderen fünf Beschuldigten disziplinarische Ermitt' lungen bzw. Maßnahmen wegen Anhaltspunkten für mangelnde Verfassungstreue seit deren Tätigkeit für den Freistaat Sachsen geführt? t FreistaatSACHSEN Seite 4 von 5 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENIT Gegen drei der insgesamt sechs Beschuldigten werden seit September 2018 disziplinarische Ermittlungen unter anderem wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die Treuepflicht geführt. Dabei handelt es sich um die drei Beamten, die im Jahr 2018 vom Dienst suspendiert wurden. Vor September 2018 wurden gegen keinen der insgesamt sechs Beschuldigten wegen des Verdachts mangelnder Verfassungstreue ermittelt. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 5 von 5 2019-04-26T11:22:12+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes