STAATSMìNISTERIUM DER JUSTIZ SACHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Hospitalstraße 7 | 01097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-von-Li nden a u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten André Wendt (AfD-Fraktion) Drs.-Nr.: 06117192 Thema: Forderungskatalog der BRAK und des DAV Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltsverein (DAV) hatten sich im April 2018 mit einem ,,Forderungskatalog" an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) ge' wandt, welcher strukturelle Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und eine Anpassung der Gebührentabelle beinhaltete. Die letzte Anpassung der Gebtihrentabelle erfolgte durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.08.2013. lm September 2018 hat das BMJV die Landesjustizveruvaltungen um Stellungnahme zum Vor' schlag von BRAK und DAV aufgefordert. Anfang 2019 haben sich die Anwaltsorganisationen nunmehr direkt an die l6 Justizminister gewandt und um Gesprächstermine gebeten." Namens und im Auftrag der SächsiscËen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564 15000 Telefax +49 351 564 15009 Staatsminister@ smj.justiz.sachsen.de* Aktenze¡chen (bitte bei Antwort angeben) 1 040E/1 3/1 526-KLR Dresden, ¿çlipfii2o1e t TOB MIT wwìilJoB-Mrr-r.DE Hausanschrift: Sächslsches Staatsmin¡ster¡um der Justiz Hospitalstraße 7 01097 Dresden Br¡efpost über Deutsche Post 01 095 Dresden www.justiz.sachsen. de/smj Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit Straßenbahnlinien 3,6,7,8, 11 Parken und behindertengerechter Zugâng über E¡nfahrt Hospitalstraße 7 Hinweise zum Datenschutz erhalten Sie auf unserer lnternetseite . Auf Wunsch senden wir lhnen diese Hinweise auch zu. Zugang fúr slektronisch s¡gniorte sow¡o ftlr verschlüssêlto elgktronischo Dokuments nur pêr EGVP, beBPo oder De-Maili nåhere lnformâtionên zur elektronisch6n Kommunikâtion mit såchsischsn Justizbèh0rden unter M. iustiz.sâchsen. de/E- Kommunikat¡on. 1' o Seite 1 von 5 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENT Frage 1: Wie ist die Haltung der Staatsregierung zum Forderungskatalog der BRAK und des DAV, insbesondere zur damit verbundenen Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren und Mehrbelastungen des Landeshaushalts? Die Frage ist auf eine noch ausstehende abschließende Bewertung der lnitiative durch die Staatsregierung gerichtet. Ziel des parlamentarischen Fragerechts ist das Verschaffen von lnformationen, die die Abgeordneten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Es dient hingegen nicht dazu, die Staatsregierung zu einer Bewertung anzuhalten, die der Fragesteller für geboten hält (vgl. VerfGH v.22.4.2004,Vî. 44-l-03). Von der Beantwortung wird daher abgesehen. Frage 2: Wurde inzwischen eine Stellungnahme des Justizministeriums an das BMJV abgegeben und welchen lnhalt hatte diese Stellungnahme bzw. welche Maßnahmen wurden zur Vorbereitung der Abgabe der Stellungnahme eingeleitet? Der Forderungskatalog der BRAK und des DAV wurde vom BMJV an die Landesjustizverwaltungen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme weitergeleitet, ohne dass sich das BMJV inhaltlich zu der lnitiative positioniert hat. Eine von der Justizministerkonferenz eingesetzte Arbeitsgruppe untersucht aktuell die Gebühreneinnahmen der Gerichte und Staatsanwaltschaften mit Blick auf die Ausgaben für Anwaltsgebühren und Honorare sowie Entschädigungen nach dem Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetz für die Jahre 2012 bis 2017. Sie wird zur kommenden Frühjahrskonferenz berichten und dabei insbesondere Einschätzungen zur Erreichung des mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz verfolgten Ziels der,,Rückführung des Zuschussbedarfes der Länder" vornehmen. Daher hat das Sächsische Staatsministerium der Justiz zwar zu der lnitiative gegenüber dem BMJV Stellung genommen. Diese Stellungnahme war aber nur vorläufiger Natur, eine abschließende Bewertung der lnitiative durch die Staatsregierung war damit nicht verbunden. Seite 2 von 5 STAAT'SMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENI Von einer weitergehenden Beantwortung der Frage wird abgesehen. Die Frage berührt den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, welcher einen nicht ausforschbaren lnitiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung beinhaltet. Hiezu gehören sämtliche internen Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse sowie Planungen innerhalb der Staatsregierung, die der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dienen (SächsVerfGH, Urteil vom 23. April 2008, Vf. 87-l-06). Auch nach einer Abwägung mit dem verfassungsrechtlich geschützten lnteresse des Abgeordneten an der Beanþ wortung seiner Frage kann die Staatsregierung die Beantwortung gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ablehnen. Die vorliegend abgegebene Stellungnahme war gerade nur vorläufiger Natur. Sie wird neben weiteren Aspekten Teil der späteren abschließenden Entscheidungsfindung der Staatsregierung sein, sodass bei Beantwortung der Frage der Prozess der Willensbildung innerhalb der Staatsreg ierung ausgeforscht werden würde. Frage 3: Wurde anrischenzeitlich ein Gespräch von Vertretern des Justizministeriums und der Anwaltsorganisationen geführt und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Ein Gespräch zwischen Vertretern des sächsischen Staatsministeriums der Justiz und den Anwaltsorganisationen hat in dieser Angelegenheit bislang nicht stattgefunden. Frage 4: Welche Mehrbelastungen sind dem Haushalt des Freistaat Sachsen in den Jahren 2014 2018 durch die Anpassung der Rechtsanwaltsgebi,ihren zum l. August 2013 gegenüber dem Haushaltsjahr 2012 entstanden (bitte die Belastungen nach einzelnen Jahren aufschlüsseln)? Von einer Beantwortung wird abgesehen. Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie müssten aufwendig recherchiert werden. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unvezüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Seite 3 von 5 STAATSMìNISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSEN; Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. lm vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung aus den nachfolgend dargestellten Gründen die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet . Eine elektronische Recherche ist nicht möglich. Die notwendigen Daten können nur durch die händische Auswertung der Akten erlangt werden' Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG), mit welchem u.a. die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsverglitungsgesetz (RVG) erhöht wurden, ist zum 1. August2013 in Kraft getreten. Um die auf der Grundlage des 2. KostRMoG im Bereich der Rechtsanwaltsvergütung entstandenen Mehrausgaben der Jahre 2014 bis 2018 ermitteln zu können, müssten die Ausgaben für Rechtsanwaltsvergütungen in allen Verfahren, in denen in den Jahren 2014 bis 2018 entsprechende Ausgaben angefallen sind, ermittelt werden. Allein in den Jahren 2014 bis 2018 sind bei den Straf-, Zivil-, Familien-, Arbeits-, Sozial- und Venryaltungsgerichten insgesaml942.290 Verfahren eingegangen. Dabei könnte sich die Recherche nicht auf die in den Jahren 2014 bis 2018 eingegangenen Verfahren beschränken, sondern müsste auch die Vorjahre umfassen, da auch in einem vor 2014 eingegangenen Verfahren in den Jahren 2014 bis 2018 entsprechende Ausgaben angefallen sein können. Allein in den Jahren 2012 und 2013 sind bei den Straf-, Zivil-, Familien-, Arbeits-, Sozial- undVenryaltungsgerichten insgesamt weitere 415.265 Verfahren eingegangen. Dabei ließe sich eine Beschränkung der auszuwertenden Verfahren auf in bestimmten Jahren eingegangene Verfahren auch nicht vornehmen, da auch in vor dem Jahr 2012 eingegangenen Verfahren in den Jahren 2014 bis 2018 Ausgaben für Rechtsanwaltsvergütung angefallen sein können. Seite 4 von 5 STAATSMINISTERIUM DER JUSTIZ Freistaat SACHSENT Für die Ermittlung ist ein entsprechender Zeitaufwand für das Ziehen und den Transport der Akten aus den Geschäftsstellen und Archiven, für die Beiziehung von im internen oder externen Postlauf befindlichen Akten, die Aktenrecherche selbst, das Abgleichen mit Kostenanzeigen, eventuelle Nachfragen bei der Landesjustizkasse Chemnitz, die schriftliche Dokumentation der Ergebnisse und das Weglegen der gezogenen Akten zu berücksichtigen. Darüber hinaus müssten in jedem einzelnen Fall auch die nach der bisherigen Rechtslage entstandene Rechtsanwaltsvergütung und die Differenz ermittelt werden. Schließlich müssten die Einnahmen aus Erstattungen im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe oder aus dem Einzug von Kosten eines Strafverfahrens (Kosten der Strafverteidiger) abgezogen werden. Selbst wenn man für die Auswertung einer Akte unter Berticksichtigung aller genannten Tätigkeiten nur einen durchschnittlichen zeitlichen Aufwand von 45 Minuten ansetzt, ergäbe sich allein für die Auswertung der Verfahrenseingänge der Jahre 2014 bis 2018 ein Arbeitsaufwand von 706.718 Stunden, was einem Personalbedarf von rund 4.417 Vollzeitkräften für vier Wochen entspricht. Unter Berücksichtigung auch der Vefahrenseingänge in den Jahren 2012 und 2013 ergäbe sich ein Arbeitsaufwand von 1.018.166 Stunden und ein Personalbedarf von rund 6.364 Vollzeitkräften für vier Wochen. Es ist daher festzustellen, dass bei der vozunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr nachgeordneten Justizbehörden und Gerichte andererseits eine Beantwortung der Frage auch unter Berucksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkungen der Rechtspflege nicht zu leisten ist. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Gemkow Seite 5 von 5 2019-04-26T11:20:54+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes