SACHSISCHE STAATSKANZLEI SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Be rn ha rd-von-Li nde na u-Platz I 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Rico Gebhardt (Fraktion DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17196 Thema: Gesetzesgemäße Besetzung des Präsidiums der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: 'S 32 Absatz I SächsPRG bestimmt, dass der Medienrat den Präsidenten und den Vizepräsidenten aus seiner Mitte wählt, wobei der Präsident oder der Vizepräsident zum Zeitpunkt der Wahl die Befähigung zum Richteramt haben soll." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: lnwieweit erfüllten der derzeitige Präsident der SLM oder die derzeitige Vizepräsidentin der SLM zum Zeitpunkt ihrer Wahl die im $ 32 Absatz I Satz 2 SächsPRG gesetzlich bestimmte Zugangsvoraussetzung der Befähigung zum Richteramt? Der derzeitige Präsident und die derzeitige Vizepräsidentin der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) verfügen nicht über die Befähigung zum Richteramt. Frage 2= lnwieweit sowie mit welcher rechtlichen Begründung und Rechtfertigung ist die Wahl und die weitere Amtsausübung ohne das Vorliegen der gesetzlich bestimmten Zugangsvoraussetzung,,der Befähigung zum Richteramt" auf der Grundlage der eindeutigen gesetzlichen Regelung des $ 32 Absatz I Satz 2 SächsPRG wirksam bzw. rechtlich zulässig? (Bitte unter Darlegung der maßgeblichen Rechtsgrundlage und Gründe beantworten.) Freistaat SACHSEN Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Durchwahl Telefon +49 351 564-10100 Telefax +49 351 564-10109 poststelle@ sk.sachsen.de Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) sK.LS4.2-1 053 l44l 1020- 2019t35767 Dresden, ¡l'l . Aprilz}19 Achtung: Seit 29. Mär¿ 2019 erreichen Sie die Sächsische Staatskanzlei in Dresden unter neuen Telefon- und Faxnummern. Die Kampagne des Freistaates Sachsen. *** # -*'i SACHSEN *i * ** D0RTLTEGTEUROPA Hausanschrift: Sächsische Staatskanzle¡ Archivstraße 1 01097 Dresden .. soc sAcHst EHT sc Seite 1 von 2 www.sachsen.de SACHSìSCHE STAATSKANZLEI Freistaat SACHSENw Gemäß $ 32 Abs. 2 Satz 1 Sächsisches Privatrundfunkgesetz (SächsPRG) wählt der Medienrat aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Der Präsident oder der Vizepräsident soll die Befähigung zum Richteramt haben, $ 32 Abs. 1 Satz 2 SächsPRG. Die Wahl des amtierenden Präsidenten und der amtierenden Vizepräsidentin ist rechtlich nicht zu beanstanden, da zum Zeitpunkt der Wahl eine Fallkonstellation gegeben war, die eine Abweichung von der Soll-Vorschrift des $ 32 Abs. 1 Salz 2 SächsPRG zuließ. Eine Abweichung von der Soll-Vorschrift muss bereits deshalb möglich sein, da es gesetzlich nicht ausgeschlossen ist, dass der Sächsische Landtag keinen Vol ljuristen in das Sachverständ igeng rem i um wählt. Die fünf Sachverständigen des Medienrates werden vom Sächsischen Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt. Sie verfügen deshalb über eine besondere demokratische Legitimation, die auf ihre Wahlentscheidungen bei der Präsidenten- bzw. Vizepräsidentenwahl ausstrahlt. Dieser Kontext ist aufgrund des für die Staatsordnung tragenden Demokratieprinzips des Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bei der Ermittlung des Anwendungsbereichs der Soll-Vorschrift des $ 32 Abs. 1 Satz 2 SächsPRG im Wege der verfassungskonformen Auslegung zu berücksichtigen. Bei der letzten Wahl stand nur ein Volljurist für die Wahl zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Medienrates der SLM zur Verfügung. lm Fall der Wahl eines Nichtjuristen zum Präsidenten hätte das Gremium bei Auslegung der Soll-Vorschrift als Muss-Vorschrift nur noch die Möglichkeit, den einzigen Volljuristen zum Vizepräsidenten zu wählen. Faktisch wäre dies dann aber keine Wahl mehr, sondern ein aus der Anwendung der Soll-Vorschrift folgender Rechtsreflex. Damit würden die Wahlmöglichkeiten des Medienrates massiv verkürzt: Eines von fünf Mitgliedern wäre dann automatisch als Präsident oder zumindest Vizepräsident ,,gesetzt". Weitere Kriterien, die für die Aufgabenerfüllung von Bedeutung sind, müssten völlig außen vor bleiben. Ein solches Ergebnis stünde jedoch im Widerspruch zur besonderen demokratischen Legitimation des Gremiums, dessen Mitglieder vom Landtag mit gleichen Rechten zur Teilnahme an der Arbeit im Medienrat ausgestattet wurden. Bei der vorliegenden Fallkonstellation konnte von $ 32 Abs. 1 Satz 2 SächsPRG daher in verfassungskonformer Auslegung abgewichen werden, um eine echte Wahl zu ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen CIh lú'^uC Oliver Schenk Seite 2 von 2 2019-04-15T08:45:35+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes