STAATSMINISTERIUM DES lNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (Fraktion DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17248 Thema: In Sachsen Iebende afghanische Geflüchtete Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele afghanische Asylbewerber*innen und Flüchtlinge im Asylverfahren und mit Anerkennung! Asylberechtigung leben derzeit in Sachsen ? Ausweislich der statistischen Erfassung im Ausländerzentralregister (AZR) befanden sich zum Stichtag 31. März 2019 insgesamt 2.213 afghanische Asylbewerber im Freistaat Sachsen im Asylverfahren. Zudem weist das AZR für den Freistaat Sachsen zum genannten Stichtag insgesamt 2.407 afghanische Personen mit asylrechtlichem Schutzstatus aus, davon drei Personen mit Anerkennung als Asylberechtigte, 1.561 Personen mit zuer— kannter Flüchtlingseigenschaft und 843 Personen mit subsidiärem Schutz. Frage 2: Wie viele vollziehbare ausreisepflichtige afghanische Geflüchtete halten sich derzeit in Sachsen auf? (bitte nach Ort der Unterbringung, Familienkonstellation, Geschlecht, Alter und Grund der Duldung — Passbeschaffung o.a. - differenzieren) Mit Stichtag 31. März 2019 waren im AZR 1.149 vollziehbar ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige für Sachsen verzeichnet. Die AZR-Statistik weist die nachfolgend aufgeführten Duldungsgründe aus: FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/88 Dresden, 2. Mai 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564—0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3,6‚7‚8‚ 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck— Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Aussetzung der Abschiebung (Duldungen) 962 Duldung nach § 603 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 25 Duldung nach § 603 Absatz 2 Satz 1 AufenthG aus medizinischen 1 Gründen Duldung nach § 603 Absatz 2 Satz 1 AufenthG aus sonstigen Grün- 279 den Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (f3m. Bindungen zu 19 Duldungsinhaber, fehlende Reisedokumente oder medizinische Gründe) Duldung nach § 603 Absatz 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender 575 Reisedokumente Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG 62 Duldung nach § 60a AufenthG (alt) 1 Ausreisepflichtige insgesamt 1.149 Es wird darauf hingewiesen, dass die Zahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen in der AZR-Statistik auch ausreisepflichtige Personen ohne Asylverfahren erfasst. Von einer weitergehenden Beantwortung wird abgesehen. Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie müssten aufwändig recherchiert werden. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions— und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was inner— halb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Eine nähere statistische Differenzierung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten die in der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) vorliegenden Akten händisch ausgewertet werden. Insgesamt waren in dem abgefragten Zeitraum 1.149 afghanische Staatsangehörige ausreisepflichtig. Für diese Personen müsste jeweils die Akte angefordert, d3rin nach diesen zusätzlich abgefragten Daten gesucht und die Akte wieder weggelegt werden. Hierfür ist pro Akte ein Gesamtaufwand für die ZAB von durchschnittlich einer Stunde zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 1.149 Arbeitsstunden, d. h. von mehr als 143 Arbeitstagen zu je acht Stunden, d. h. von mehr als 28 Wochen zu je fünf Arbeitstagen . Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit, von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN : Freistaat, SACHSENSTAATSMINISTERIUMDES iNNERN Frage 3: Wie viele afghanische Staatsangehörige sind im Jahr 2018 und bis zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Kleinen Anfragen freiwillig ausgereist? Jahr Geförderte freiwillige Freiwillige Ausreisen Ausreisen nach ohne Förderung2REAG/GARP1 2018 11 1 2019 (Stand: 31.03.2019) 4 2 Frage 4: Wie viele Verwaltungsgerichtsverfahren gab es im Jahr 2018 im Zusammenhang mit Asylanträgen afghanischer Staatsangehöriger? (bitte nach Status und Ergebnis des Verfahrens aufschlüsseln) Die Verfahren vor den VenNaitungsgerichten für den erfragten Zeitraum sind der nachfolgenden Aufstellung zu entnehmen: Asylverfahren afghanischer Staatsangehöriger vor den Verwaltungsgerichten in Sachsen im Jahr 2018 anhängig gewordene Verfahren 499 erledigte Verfahren 1.152 darunter durch gerichtliche Entscheidung (Urteil, Gerichtsbescheid, Beschluss) erledigte Verfahren 944 davon: Stattgabe 98 teilweises Stattgabe, teilweise Abweisung/Ablehnung 297 Abweisung/Ablehnung 549 am 31.12.2018 anhängige Verfahren 1.605 Mi‘f‘i‘r undlichen Grüßen .!(„./: f. Dr. Roland Wöller 1 Quelle: International Organization for Migration (IOM). Bei der Zahl handelt es sich um bewilligte Fälle. Zur Zahl der tatsächlichen Ausreisen liegen noch keine Informationen vor. Die Angaben zu den freiwilligen Ausreisen ohne eine Förderung nach dem REAG/GARP-Programm beruhen auf Erkenntnissen der unteren Ausländerbehörden. Seite 3 von 3 2019-05-02T10:58:53+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes