SÄCHSISCHES STMTSMINISTERIUM FÜR KULTUS Postfach 10 09 10101079 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/17253 Thema: Durchsetzung der Schulpflicht (Nachfrage zu Drs 6/16498) Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Antwort zur Kleinen Anfrage Drs 6/16498 heißt es, dass für alle Kinder und Jugendlichen, die in Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, die Schulpflicht gilt. In den Schulen würden Anwesenheitskontrollen durchgeführt. Für Kinder und Jugendliche bzw. deren Eltern, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, gebe es die besondere Bildungsberatung. Außerdem informierten mehrsprachige Flyer über die Bildungsmöglichkeiten im Freistaat." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie wird die Schulpflicht von Kindern und Jugendlichen durchgesetzt, die zwar ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt in Sachsen haben, aber nicht an einer Schule angemeldet werden? Frage 2: Wie wird die Schulpflicht von Kindern und Jugendlichen aus EU-Ländern durchgesetzt, die von ihren Eltern nicht an einer Schule angemeldet werden? (Bitte Fallkonstellationen mit bzw. ohne Wohnsitz in Sachsen und bei gewöhnlichem bzw. vorübergehendem Aufenthalt darstellen.) Frage 3: Inwieweit gibt es einen Austausch zwischen den kommunalen Ämtern (Meldeamt, Sozialamt, Jugendamt, Ausländeramt) und dem Landesamt für Schule und Bildung über schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die (bisher) nicht an einer Schule angemeldet sind? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 3: Gemäß Art. 102 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen i. V. m. § 26 Abs. 1 des Sächsischen Schulgesetzes (SächsSchulG) besteht Seite 1 von 3 ~SAC'HsEN Der Staatsminister Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom 3. April 2019 Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) Z-1053/17/67 Dresden.~ . April 2019 MACH __ _ WAS - WICHTIG ES A1bt1trn 1in ÖH,n ll tch'tl 01t11\ t Snch~tn Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1 01097 Dresden www.smk.sachsen.de Verkehrsverbindung : Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 Informationen zum Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente erhalten Sie unter www.smk.sachsen.de/kontakt.htm STAATSMlNlSTERlUM FÜR KULTUS SSACHsEN Schulpflicht für alle Kinder und Jugendlichen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben. Dies gilt unabhängig von der Herkunft der schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen. Gemäß § 31 Abs. 1 SächsSchulG haben die Eltern den Schulpflichtigen anzumelden. Werden die Anmeldepflichten gemäߧ 31 Abs. 1 SächsSchulG nicht erfüllt, treffen die Landkreise und Kreisfreien Städte, deren Einwohner die Schulpflichtigen sind, die erforderlichen Maßnahmen. Sie sind gemäß § 31 Abs. 4 SächsSchulG befugt, zur Erfüllung dieser Aufgabe auch bei Meldebehörden, Schulaufsichtsbehörden sowie Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft die erforderlichen personenbezogenen Daten ihrer Einwohner, die gemäß §§ 27 und 28 SächsSchulG schulpflichtig sein können, und der Anmeldepflichtigen zu erheben. Sobald der Schulpflichtige in einer sächsischen Kommune angemeldet ist, überwachen die Landkreise und Kreisfreien Städte die Wahrnehmung der Schulpflicht unabhängig von der Herkunft der schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen. In der Regel informieren die Landkreise und Kreisfreien Städte unmittelbar nach Wohnsitznahme die Sorgeberechtigten über die bestehende Schulpflicht und die besondere Bildungsberatung beim Landesamt für Schule und Bildung für schulpflichtige Kinder und Jugendliche, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist. Dazu halten die Landkreise und Kreisfreien Städte teils auch mehrsprachige Informationen im Internet vor. Nach erfolgter besonderer Bildungsberatung und der Zuweisung zu einer Schule mit Vorbereitungsklasse durch das Landesamt für Schule und Bildung werden die Schulen über die durch die Personensorgeberechtigten durchzuführende, bevorstehende Anmeldung informiert. Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sind gemäß § 31 Abs. 3 SächsSchulG verpflichtet, dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt, dessen Einwohner der Schulpflichtige ist, zum Zweck der Schulpflichtüberwachung die erforderlichen personenbezogenen Daten der angemeldeten Schüler in einem standardisierten Datenaustauschformat über eine durch die oberste Schulaufsichtsbehörde bereitgestellte Schnittstelle zu übermitteln. Die Verletzung der Anmeldepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 61 SächsSchulG von den Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Geldbuße von bis zu 1.250 Euro geahndet werden. Die Landkreise und Kreisfreien Städte im Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Schule und Bildung stehen mit den dortigen Vertretern an allen Standorten im regelmäßigen Austausch. Frage 4: Inwieweit gibt es bei diesen "Meldeketten" Unterschiede je nach Herkunft oder Aufenthaltsstatus der Kinder und Jugendlichen? Frage 5: Werden zur Durchsetzung der Schulpflicht auch Personen gemeldet, die keine Papiere bzw. einen ungeklärten Aufenthaltsstatus haben? zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Seite 2 von 3 STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS 5i SACHsEN Gemäß § 26 Abs. 1 SächsSchulG besteht die Schulpflicht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Demnach wird nicht nach Herkunft oder Aufenthaltsstatus unterschieden. Mit freundlichen Grüßen Seite 3 von 3 2019-04-30T16:12:50+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes