Seite 1 von 3 Durchwahl Telefon: 0351 564-80001 Telefax: 0351 564-80080 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) PKL-1053/77/21-2019/24895 Dresden, 30. April 2019 Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach 10 03 29 | 01073 Dresden Präsident des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von Lindenau Platz 1 01067 Dresden Hausanschrift Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Außenstellen Hoyerswerdaer Straße 1 01099 Dresden Glacisstraße 4 01099 Dresden www.smwa.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7, 8 - Haltestelle Carolaplatz * Information zum Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente unter www.smwa.sachsen.de/kontakt.htm poststelle@smwa-sachsen. de-mail.de Kleine Anfrage des Abgeordneten Nico Brünler (DIE LINKE) Drs.- Nr.: 6/17284 Thema: Überprüfung Arbeitszeitgesetz in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung des Arbeitszeitschutzgesetzes hat es in den Jahren 2016, 2017 und 2018 jeweils in Sachsen gegeben? Frage 2: In wie vielen Fällen wurden dabei eine unzureichende Arbeitszeiterfassung oder Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz festgestellt und in wie vielen Fällen wurden dabei Busgelder verhangen? Zusammenfassende Antwort auf die Frage 1 bis 2: Die Anzahl der Kontrollen durch die Abteilung Arbeitsschutz der Landesdirektion Sachsen, die festgestellten Verstöße und die Anzahl der verhängten Bußgelder in den Jahren 2016 bis 2018 sind in nachfolgender Tabelle dargestellt: Jahr Anzahl Kontrollen Anzahl Verstöße Anzahl Bußgelder 2016 463 201 16 2017 438 123 12 2018 408 81 10 Als Quelle dieser Angabe dienten die Jahresberichte der Sächsischen Gewerbeaufsicht 2016, 2017 und 2018, Tabelle 4. Gemäß § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) muss nur die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Wenn dies nicht erfolgt ist, stellt dies einen Verstoß gegen das ArbZG dar. Der Staatsminister Seite 2 von 3 Eine hiervon abweichende „unzureichende Arbeitszeiterfassung“, wie in Frage 2 formuliert, kann daneben nicht bestehen. Frage 3: Wie viele der unter 1. und 2. gefragten Kontrollen bzw. Auffälligkeiten entfielen dabei jeweils auf Einrichtungen der Gastronomie bzw. des Beherbergungsgewerbes? Frage 4: Wie viele unter 1. und 2. gefragten Kontrollen bzw. Auffälligkeiten entfielen dabei jeweils auf Einrichtungen aus den Bereichen Pflege bzw. Heilberufliche Einrichtungen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 bis 4: Für das Jahr 2016 ist eine Ermittlung getrennter Daten nicht möglich, da man zu dieser Zeit noch keine Differenzierung nach Wirtschaftsklassenbezug vornahm. Soweit sich die Fragen im Übrigen auf die im Jahre 2017 und 2018 durchgeführten Kontrollen in den verschiedenen Branchen beziehen, sind diese in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Branche Kontrollen 2017 Kontrollen 2018 Gastronomie/ Beherbergung 51 57 Pflege/Heilberufliche Einrichtungen 99 73 Sofern nach „Auffälligkeiten“ in den verschiedenen Branchen gefragt wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff im Bereich des Arbeitszeitschutzes nicht definiert ist. Die Anfrage wird aber dahingehend interpretiert, dass die Anzahl an Verstößen erfragt werden soll. Eine exakte Bezifferung ist dennoch nicht möglich, da diese Daten statistisch in der Abteilung Arbeitsschutz der Landesdirektion Sachsen nicht erfasst werden. Unter Heranziehung der Jahresberichte 2017 und 2018 der Gewerbeaufsicht des Freistaates Sachsen lässt sich in diesem Zusammenhang aber folgendes feststellen: Die Tabelle 3.1. - Dienstgeschäfte in Betriebsstätten - weist unter anderem die vermerkten Ahndungen und Zwangsmaßnahmen aus. Diese Maßnahmen dürfen nur bei einem zugrundeliegenden Verstoß ergriffen werden. Hierbei gilt es jedoch zwingend zu beachten, dass nicht jeder Verstoß mit Zwangsmaßnahmen oder Ahndungen verfolgt wird. Die nachstehenden Zahlen können daher nur eine Teilmenge der tatsächlichen Verstöße darstellen. Seite 3 von 3 Für das Jahr 2017 kann festgestellt werden, dass in der Tabelle sowohl im Bereich Gastronomie als auch in der Beherbergung jeweils vier Ahndungen und ferner im Bereich Beherbergung eine Zwangsmaßnahme erfasst wurden. Dies lässt schließen, dass in der Gastronomie mindestens vier und im Bereich Beherbergung mindestens fünf Verstöße verzeichnet wurden. Im Rahmen der Pflege / Heilberuflichen Einrichtungen findet sich in der Tabelle 3.1. keine Differenzierung nach diesen speziellen Branchen. Unter der Wirtschaftsgruppe Gesundheitswesen können jedoch insgesamt 17 Ahndungen und acht Zwangsmaßnahmen bestimmt werden, so dass in dieser Gruppe mindestens 25 Verstöße vorlagen. Für das Jahr 2018 ist darauf hinzuweisen, dass nur noch eine Differenzierung nach Leitbranchen und nicht mehr nach Wirtschaftsklassen erfolgt. Dies hat zur Folge, dass die Branchen Gastronomie und Beherbergung und der Bereich Gesundheitswesen mit dem Bereich Hochschulen zusammengefasst wurden. In der Gastronomie und in der Beherbergung können 10 Ahndungen und sieben Zwangsmaßnahmen, insgesamt also mindestens 17 Verstöße festgestellt werden. Im Gesundheitswesen und in Hochschulen lassen sich insgesamt vier Ahndungen und 13 Zwangsmaßnahmen feststellen und somit ebenfalls mindestens 17 Verstöße ableiten. Mit freundlichen Grüßen Martin Dulig 2019-05-02T09:11:12+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes