STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/17301 Thema: Neonazistisches Konzert am 23.02.2019 in Bad Gottleuba- Berggießhübel OT Langenhennersdorf Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Am 23.02.2019 fand in Bad Gottleuba-Berggießhübel OT Langenhennersdorf eine Neonazi-Konzert statt, an dem ca. 120 Personen teilnahmen . Es traten die Bands ‚Blutgruppe‘, ‚Uwocaust‘, ,Katastrof‘, ,Heiliger Krieg‘ und ‚Legion S‘ auf. Das Konzert fand mutmaßlich in einer seit mehreren Jahren leerstehenden Gaststätte statt, die aber bereits in der Vergangenheit für (nicht extremistische) Konzerte genutzt worden sein soll.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller venNendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte". Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Ziffer l. in der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über das Objekt, in dem das Konzert stattgefunden hat? FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-O141.50/3624 Dresden, 3. Mai 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck—Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Frage 2: Wer ist Eigentümer des Objektes, inwiefern bestehen Verbindungen des Eigentümers zur extremen Rechten bzw. inwieweit handelt es sich um eine „rechtsextremistisch genutzte Immobilie“ im Sinne der bundesweit einheitlichen Definition? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Bei dem Objekt handelt es sich nach derzeitiger Erkenntnislage nicht um eine rechtsextremistisch genutzte Immobilie im Sinne der bundesweiten Definition der Verfassungsschutzbehörden . Zum Inhalt der Definition wird auf die zusammenfassende Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 1 bis 4 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/15461 verwiesen. Über rechtsextremistische Bezüge des Eigentümers liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. Darüber hinaus liegen der Staatsregierung Informationen vor, die aus Gründen des Datenschutzes nicht mitgeteilt werden können. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVeri]). Gleiches gilt für Angaben, durch deren Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informationsanspruch des Fragestellers mit den Persönlichkeitsrechten Dritter abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung die über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinausgehenden personenbezogenen Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein größeres Gewicht zukommt, so dass die Mitteilung der Daten mit Extremismusbezug unterbleiben muss. Personenbezogene Daten im Sinne des § 2 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächs- VSG) betreffen einen besonders geschützten Datenkreis, weil dieser Rückschlüsse auf politische Meinungen zulässt. Der Schutzgedanke wirkt umso nachhaltiger, als die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem politischen Lager zugeordnet werden kann. Frage 3: Welche Maßnahmen wurden seitens der Staatsregierung im Vorfeld ergriffen, um den Eigentümer über den extremistischen Gehalt der Veranstaltung in Kenntnis zu setzen sofern dieser nicht selbst Teil der extremen Rechten ist? Es wurden keine Maßnahmen im Sinne der Fragestellung durchgeführt. Hinsichtlich der Begründung liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. lnsoweit wird auf die Antwort auf die Frage 4 verwiesen. Frage 4: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung fiber weitere durchgeführte oder geplante Veranstaltungen von Neonazis in diesem Objekt? Der Staatsregierung liegen zu der Frage Erkenntnisse vor, deren Mitteilung übenNiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Es Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABi. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung ist zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge erforderlich. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Offenlegung ihrer Identität in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit gefährdet . Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienst— lichen Personen, weshalb sie jegliche Handlungen zu unterlassen hat, die zu einer Enttarnung führen könnten. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die identität seiner nachrichtendienstlichen Personen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenzieil. Die Mitteilung von Erkenntnissen, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstiiche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, künftig solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen . Eine solche möglicherweise dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass insbesondere der Geheimschutz gegenüber dem Informationsanspruch des Abgeordneten das gewichtigere Rechtsgut ist. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung gleichermaßen befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden können, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt werden kann. Über geplante rechtsextremistische Veranstaltungen in diesem Objekt liegen der Staatsregierung keine Erkenntnisse vor. ?undlichenÄGrüßen Prof. Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-05-03T11:09:16+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes