STAATSMINISTERIUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BUNDNIS 90IDIE GRUNEN) Drs.-Nr.: 6117302 Thema: Neonazistischer Themenabend ,,Ukraine“ und Liederabend am 16.02.2019 in Bad Schandau OT Porschdorf Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Für den 16.02.2019 war im ‚Haus Montag‘ in Pirna ein Themenabend ‚Ukraine‘ sowie der Auftritt eines neonazistischen Liedermachers geplant , wurde jedoch durch die Stadt Pirna untersagt. Die Veranstaltung fand schließlich in einem Gasthof in Bad Schandau statt. Das Thema des Abends lautete ‚Die AZOV-Bewegung im ukrainischen Wahljahr‘, anschließend trat die neonazistische Musikgruppe ‚Flak‘ auf. Organisiert wurde die Veranstaltung vom NPD-KV Sächsische Schweiz- Osterzgebirge und anderen Rechtsextremisten. Es nahmen ca. 60 Personen teil und es war die ukrainische Rednerin Olena S. anwesend. Bilder der Veranstaltungen belegen zudem die Anwesenheit von Thomas V. (früher Thomas R.), der seinerzeit Führungsfigur der ‚Skinheads Sächsische Schweiz‘ war, mittlerweile der Organisation ,Kraftquell ' nahestehen soll und 2013 nach Norwegen ausgewandert ist.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte“. Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer I. in der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Der Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (AH. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SächsVerf]) entgegenstehen. Es handelt FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3625 Dresden, 3. Mai 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3.6‚7‚8‚ 13 Besucherparkpläize: Bitte beim Empfang WilheIm—Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES lNNERN sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABl. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen [Sächs- VSG]) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen, die mit Blick auf die wiederholte und räumlich umfassende Fragestellung den gesamten Phänomenbereich abdecken, würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbesohaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Offenlegung ihrer Identität in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Personen , weshalb sie jegliche Handlungen zu unterlassen hat, die zu einer Enttarnung führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner nachrichtendienstlichen Personen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung gleichermaßen befrie— digen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informa— tionsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Der Fragesteller begehrt weiterhin zum Teil Auskünfte über personenbezogene Daten, insbesondere Namen von Geschehensbeteiligten. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 SächsVerf). Gleiches gilt für Angaben, wenn durch ihre Nennung Rückschlüsse auf Personen ge— zogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informationsanspruch des Fragestellers mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregie- Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN rung über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinaus personenbezogene Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang zukommt, so dass die Angabe dieser Daten mit Extremismusbezug unterbleiben muss. Gerade die Unterrichtung darüber, dass bestimmte Daten im Sinne des § 2 SächsVSG über eine Person bekannt sind, betrifft einen auch in Bezug auf den öffentlichen wie nichtöffentlichen parlamentarischen Umgang besonders geschützten Datenkreis, nämlich Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen zulassen. Der Schutzgedanke hat umso nachhaltiger zu wirken, als es hier nicht allein um eine schlichte politische Betätigung geht, sondern die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem bestimmten — in der Auseinandersetzung mit anderen befindlichen — politischen Lager zugeordnet werden soll. Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung hinsichtlich der Zugehörigkeit von Teilnehmern und Veranstaltern des Themenabends zu welchen Strukturen und Gruppen der extremen Rechten insbesondere zur verbotenen Gruppe „Skinheads Sächsische Schweiz"? Laut dem Facebook—Profil von „Kraftqueli" sollen sowohl „Kraftqueil“ selbst als auch der NPD-Kreisverband Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Veranstalter gewesen sein. Mit Ausnahme mindestens eines ehemaligen Teilnehmers der verbotenen Gruppe „Skinheads Sächsische Schweiz" liegen zu den sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung keine Erkenntnisse vor, die mitgeteilt werden können. Insoweit überwiegen Belange des Datenschutzes und des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf). Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 2: Welche Maßnahmen wurden seitens der Staatsregierung im Vorfeld ergriffen, um Inhaber bzw. Betreiber der Gaststätte über den extremistischen Gehalt der Veranstaltung in Kenntnis zu setzen bzw. inwieweit sind Betreiber oder Inhaber der Gaststätte selbst der extremen Rechten zuzurechnen? Es wurden keine Maßnahmen im Sinne der Fragestellung durchgeführt. Zudem liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass seitens des Eigentümers der Immobilie Verbindungen zur rechtsextremistischen Szene bestehen. Frage 3: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über weitere durchgeführte oder geplante Veranstaltungen von Neonazis in diesem Objekt? Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Mi .fijndlichen GrüßenL! [A Profié’r. Roland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-05-03T11:11:04+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes