STAATSMiNiSTERiUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/17303 Thema: neonazistische ,,Wohlfahrtsorganisation“ ,,Kraftque|l“ Sehr geehrter Herr Präsident, „Vorbemerkung: lm Artikel ,Eng vernetzte ukrainische Rechte‘ vom 17.12.2018 (https:llwww.bnr.de/artikellaktueile-meldungenleng-vernetzteukrainische -rechte) widmet sich der ‚Blick nach Rechts‘ der selbst erklärten Wohlfahrtsorganisation ,Kraftquell‘. Die Organisation soll ihren Sitz in Pirna haben und den Strukturen rund um das ‚Haus Montag‘ nahestehen. Die Organisation hat sich zur Aufgabe gemacht ‚Familien von in der Ostukraine kämpfenden Nationalisten eine Erholungspause vom kriegerischen Alltag anzubieten‘. Als ukrainische Ansprechperson dient dabei Olena 3. Für NonNegen ist namentlich Bj6rn Christian R. als ,KraftquelI‘-Kontakt genannt, für Deutschland der mittlerweile ebenfalls in Norwegen lebende Thomas V. Dieser hieß früher Thomas R. und ist als Führungsfigur der verbotenen ,Skinheads Sächsische Schweiz‘ bekannt. S. und V. sind zuletzt bei einem Themenabend ‚Ukraine ‘ in Bad Schandau anwesend gewesen bzw. als Redner aufgetreten . Auf Bildern ist dabei auch die ‚KraftquelI‘-Symbolik zu sehen.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte“. Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer l. in der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Der Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen [SédhsVerf]) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/3626 Dresden, 3. Mai 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSNIiNiSTERIUM DES lNNERN über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstiicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichten-dienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 Gesetz über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen [SächsVSGD erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen, die mit Blick auf die wiederholte und räumlich umfassende Fragestellung den gesamten Phänomenbereich abdecken, würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Perso— nen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Offenlegung ihrer Identität in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpfiicht gegenüber ihren nachrichten— dienstlichen Personen, weshalb sie jegliche Handlungen zu unterlassen hat, die zu einer Enttarnung führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner nachrichtendienstlichen Personen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essenziell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung gleichermaßen befriedigen . Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Der Fragesteller begehrt weiterhin zum Teil Auskünfte über personenbezogene Daten, insbesondere Namen von Geschehensbeteiligten. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 SächsVerf). Gleiches gilt für Angaben, wenn durch ihre Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den In— formationsanspruch des Fragestellers mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinaus personenbezogene Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationelle Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMlNiSTERiUM DES INNERN Selbstbestimmung Vorrang zukommt, so dass die Angabe dieser Daten mit Extremismusbezug unterbleiben muss. Gerade die Unterrichtung darüber, dass bestimmte Daten im Sinne des § 2 SächsVSG über eine Person bekannt sind, betrifft einen auch in Bezug auf den öffentlichen wie nichtöffentlichen parlamentarischen Umgang besonders geschützten Datenkreis, nämlich Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen zulassen. Der Schutzgedanke hat umso nachhaltiger zu wirken, als es hier nicht allein um eine schlichte politische Betätigung geht, sondern die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem bestimmten — in der Auseinandersetzung mit anderen befindlichen — politischen Lager zugeordnet werden soll. Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über den Sitz dieser Organisation und die Aktivitäten selbiger in Sachsen und darüber hinaus? „Kraftquell“ bezeichnet sich selbst als eine „ukrainisch—nonNegisch-deutsche Non-Profit— Organisation“ mit Sitz in Deutschland und wurde nach eigenen Angaben im Juli 2018 gegründet. Dem LfV Sachsen wurde ,,Kraftquel|“ im Zusammenhang mit einem Themenabend „Ukraine“ und Liederabend am 16. Februar 2019 in Bad Schandau bekannt. Weitere Erkenntnisse können nicht mitgeteilt werden, da übenNiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 2: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung hinsichtlich der Aktivitäten der drei in der Vorbemerkungen genannten Personen im Rahmen von Veranstaltungen welcher Strukturen oder Gruppen der extremen Rechten in den vergangenen Jahren in Sachsen? Über die in der Vorbemerkung des Fragestellers genannten Aktivitäten hinaus liegen der Staatsregierung Erkenntnisse vor, deren Mitteilung übenNiegende Belange des Datenschutzes und des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Frage 3: Welche Erkenntnisse hat die Staatsregierung über Mitgliedschaften von Personen , die ,,Kraftquell“ zuzurechnen sind in anderen Gruppen und Strukturen der extremen Rechten? Eine in der Vorbemerkung des Fragestellers genannte Person ist ein ehemaliges Mit— glied der verbotenen Gruppe „Skinheads Sächsische Schweiz". Darüber hinaus wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen. li? undlichen Grüßen (A oland Wöller Prof. Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-05-03T11:10:21+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes