STAATSMINISTERlUM DES 1NNERN SÄCHSISCHES STAATSMlNISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rolf Weigand (AfD) Drs.-Nr.: 6/17306 Thema: Vorfälle an der Oberschule "Gottfried Pabst von Ohain" in Freiberg — Nachfrage zu Drs 6/15395 Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In der Antwort der Staatsregierung zu Drs 6/15395 hat diese die Auskunft zu Opfern und Tätern verweigert, weil die Abfrage der detaillierten Angaben einen Rückschluss auf beide schließen lässt. Daher soll jetzt nur nach den Tatverdächtigen gefragt werden.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Nationalität bzw. Staatsangehörigkeit haben die Tatverdächtigen ? Frage 2: Wie alt sind die Tatverdächtigen? (Bitte je Staatsangehörigkeit das Alter zuordnen.) Frage 3: Wann sind die Tatverdächtigen nach Deutschland eingereist und wann wurde der Asylantrag gestellt und wie beschieden? Frage 4: Sind die Tatverdächtigen ausreisepflichtig? Wenn ja, warum wurde die Abschiebung noch nicht vollzogen? (Bitte je Tatverdächtigen mit Begründung darstellen.) FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/77/61 Dresden, 3. Mai 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6. 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSNIiNiSTERiUTVI DES iNNERN , - FreistaatSACHSEN Frage 5: Welche Straftaten wurden seit 2014 durch die Tatverdächtigen verübt bzw. angezeigt und für welche Straftaten wurden sie verurteilt? (Bitte je Tatverdächtigen nach Datum und Art der Straftat sowie dazugehörigem Urteil aufschlüsseln.) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 5: Es wird auf den ersten Absatz der zusammenfassenden Antwort der Staatsregierung auf die Fragen 1 bis 4 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/15395 verwiesen. Im Weiteren wird von einer Beantwortung durch die Staatsregierung abgesehen. Die Staatsregierung kann gemäß Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) die Beantwortung von Fragen insbesondere dann ablehnen, wenn Rechte Dritter entgegenstehen. Daher sind das Grundrecht auf informationelle Selbstbestim— mung des Betroffenen und der lnformationsanspruch des Abgeordneten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abzuwägen. VenNeigert die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen, muss sie die Verweigerung begründen und die von ihr als maßgeblich erachteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte darlegen (Sächs VerfGH, LKV 1998, 316). In vorliegenden Fall stehen einer Beantwortung übenNiegende Belange des Datenschutzes im Sinne des § 3 Sächsisches Datenschutzgesetz entgegen. Mit den Fragen werden Auskünfte zu personenbezogenen Daten begehrt. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Bestimmbar ist eine Person, wenn sie mithilfe von Zusatzwissen, durch Rückschlüsse zuordnungsfähig, feststellbar oder auch nur ermittelbar ist. Für eine AuskunftsvenNeigerung der Staatsregierung ist daher von Bedeutung , dass es sich um personenbeziehbare Daten handelt. Dafür gelten dieselben datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie für personenbezogene Daten. Der Jugendliche und der Heranwachsende könnten durch weitere Angaben im Sinne der Fragestellungen identifiziert werden, auch da Tatverdächtige und Opfer zum Teil der gleichen soziologischen Gruppe zugehörig sind oder sich im gleichen Umfeld bewegen . Insofern sind die hier verlangten Auskünfte den Tatverdächtigen leicht zuzuordnen . Hinzu treten erhebliche Gefahren, welche daraus für Minderjährige entstehen können, wenn sie bestimmbar sind. Das hierdurch auftretende Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des Einzelnen auf Schutz seiner Daten und dem Informationsrecht des Parlaments, das ebenfalls Verfassungsrang genießt, wird durch die Rechtsprechung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz gelöst: Beide Rechte müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (BVerfGE 67, 143 f.). Das bedeutet, dass das Kontroll- bzw. lnformationsrecht des Parlaments wegen seiner Bedeutung für die parlamentarische Demokratie und für das Ansehen des Staates nur dann hinter dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen zurücktritt, wenn Informationen in Rede stehen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für den Betroffenen unzumutbar ist. Die hier verlangten Informationen sind dem Kernbereich der Privatsphäre zuzuordnen und werden daher im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht übermittelt. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSENSTAATSMiNiSTERIUMDES iNNERN Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Abgeordneten unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Staatsregierung zufrieden stellen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Datenschutz nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die lnformationsübermittlung unterbleibt. Eine Beantwortung der Fragen 1 bis 3 ist im Übrigen derzeit auch deswegen nicht möglich , da insoweit aufgrund der laufenden Ermittlungen in diesen Verfahren einer weitergehenden Beantwortung die Vorschrift des § 477 Abs. 2 S. 1 Strafprozessordnung entgegensteht . Nach dieser Vorschrift sind Auskünfte aus Akten zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen. Mt eundlichen Grüßen 4’ ro. Dr. RolandWöller Seite 3 von 3 2019-05-03T11:07:47+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes