STAATSMlNiSTERiUM DES INNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard—von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Rolf Weigand (AfD) Drs.-Nr.: 6/17310 Thema: Vorfälle an der Oberschule "Clara Zetkin" in Freiberg Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: Laut Elternberichten kam es im Zeitraum um den 01.02.2019 durch mehrere Jugendliche Asylbewerber zu einem Vorfall an der Oberschule ‘Clara Zektin‘ in Freiberg. Die Jugendlichen sollen den Unterricht massiv gestört haben. Im Tatverlauf hat einer der Jugendlichen auf einen Mitschüler eingeschlagen und ihm dabei das Jochbein gebrochen. Die zuständige Lehrerin soll danach keine Polizei gerufen, sondern nur die Eltern über eine Rangelei informiert haben.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Erkenntnisse liegen der Polizei und Stadtverwaltung Freiberg über diesen Vorfall vor? (Bitte Darstellung der detaillierten Erkenntnisse .) Frage 2: Welche Erkenntnisse liegen dem Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) über diesen Vorfall vor? (Bitte Darstellung der detaillierten Erkenntnisse.) Frage 4: Welche Staatsangehörigkeit bzw. Nationalität liegt bei den Tätern vor? (Bitte je Täter Nationalität und Alter angeben.) Frage 5: Für welche Tatvorwürfe wurden Anzeigen gegen die Tatverdächtigen der Auseinandersetzung vom 01.02.2019 seit 2014 erstattet? (Bitte je Täter die Nationalität sowie Datum und Ort der Tat sowie Tatbestand auflisten.) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1, 2, 4 und 5: FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/77/63 Dresden, 3. Mai 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Am 1. Februar 2019 kam es in der angefragten Schule zu einer körperlichen Auseinandersetzung . Durch die Polizei wurde eine Strafanzeige wegen Körperverletzung gemäß § 223 Strafgesetzbuch aufgenommen. Die Ermittlungen sind abgeschlossen. Durch die Staatsanwaltschaft Chemnitz wurde beim Amtsgericht Freiberg ein Antrag auf Ent— scheidung im vereinfachten Jugendverfahren (§ 76 Jugendgerichtsgesetz) gestellt. Im Weiteren wird von einer Beantwortung durch die Staatsregierung abgesehen. Die Staatsregierung kann gemäß Art. 51 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) die Beantwortung von Fragen insbesondere dann ablehnen, wenn Rechte Dritter entgegenstehen. Daher sind das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen und der lnformationsanspruch des Abgeordneten unter Beach— tung des VerhäItnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abzuwägen. VenNeigert die Staatsregierung die Beantwortung von Fragen, muss sie die Ven/veigerung begründen und die von ihr als maßgeblich erachteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte darlegen (Sächs VerfGH, LKV 1998, 316). In vorliegenden Fall stehen einer Beantwortung übenNiegende Belange des Datenschutzes im Sinne des § 3 Sächsisches Datenschutzgesetz entgegen. Mit den Fragen werden Auskünfte zu personenbezogenen Daten begehrt. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Bestimmbar ist eine Person, wenn sie mithilfe von Zusatzwissen, durch Rückschlüsse zuordnungsfähig, feststellbar oder auch nur ermittelbar ist. Für eine Auskunftsverweigerung der Staatsregierung ist daher von Bedeutung , dass es sich um personenbeziehbare Daten handelt. Dafür gelten dieselben datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie für personenbezogene Daten. Der Tatverdächtige, aber insbesondere auch der Geschädigte könnten durch weitere Angaben im Sinne der Fragestellungen durch Dritte identifiziert werden, auch da der Tatverdächtige und der Geschädigte zum Teil der gleichen soziologischen Gruppe zugehörig sind oder sich im gleichen Umfeld bewegen. Insofern sind die hier verlangten Auskünfte den betreffenden Personen leicht zuzuordnen. Hinzu treten erhebliche Ge— fahren, welche daraus insbesondere für minderjährige Tatverdächtige und Opfer entstehen können, wenn sie bestimmbar sind. Das hierdurch auftretende Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des Einzelnen auf Schutz seiner Daten und dem lnformationsrecht des Parlaments, das ebenfalls Verfassungsrang genießt, wird durch die Rechtsprechung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz gelöst: Beide Rechte müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (BVerfGE 67, 143 f.). Das bedeutet, dass das Kontroll- bzw. lnformationsrecht des Parlaments wegen seiner Bedeutung für die parlamentarische Demokratie und für das Ansehen des Staates nur dann hinter dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen zurücktritt, wenn Informationen in Rede stehen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für den Betroffenen unzumutbar ist. Die hier verlangten Informationen sind dem Kernbereich der Privatsphäre zuzuordnen und werden daher im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage nicht übermittelt. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERWM DES 1NNERN Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Abgeordneten unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Staatsregierung zufrieden stellen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Datenschutz nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die lnformationsübermittlung unterbleibt. Frage 3: Wurde die Polizei durch einen Lehrer bzw. Mitarbeiter der Oberschule "Clara Zektin" direkt am Tag des Vorfalls informiert? Wenn nein, wieso nicht und welche dienstrechtlichen Konsequenzen zieht das LaSuB und das Kultusministerium daraus? Die Schule informierte die Erziehungsberechtigten des Geschädigten. Für dienstrechtliche Konsequenzen im Sinne der Fragestellung bietet das korrekte Handeln der Schule keinen Raum. th'f’ undlichen Grüßen ( JL»; Prof. Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-05-03T11:06:44+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes