STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141.51W09 Dresden> .Juni 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1732 Thema: Einrichtung von Bankkonten für bzw. durch Flüchtlinge und Asylbewerber Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Nach einer Verlautbarung des Deutschen Bundestages haben sich alle Fraktionen in Beratung eines Antrages der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN (18/905) mit dem Titel ,Kontoeröffnungen für Flüchtlinge ermögUchen' darin einig erklärt, dass Flüchtlinge und Asylbewerber der Bundesrepublik Deutschland generell die Möglichkeit haben sollen, ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bundesregierung hat inzwisehen erklärt, dass zur Umsetzung der entsprechenden EÜ-Richtlinie noch vor der Sommerpause ein entsprechender Entwurf für ein Zahlungskontengesetz vorgelegt werden soll." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hat jeder Flüchtling bzw. Asylsuchende im Freistaat Sachsen, der es wünscht, die Möglichkeit, sich bei einer Sparkasse oder Bank ein eigenes Konto einzurichten und wie reagieren nach dem Wissen der Staatsregierung Sparkassen und Banken in Sachsen auf derartiae Anträge ? Grundsätzlich hat jeder Flüchtling oder Asylsuchender die Möglichkeit, bei der Sparkasse oder Bank ein eigenes Konto einzurichten, sofern er hierfür die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Frage 3 zur Kleinen Anfrage, Drucksache 6/1214, verwiesen. Frage 2: Unterstützen die Ausländerbehörden im Freistaat Sachsen Flüchtlinge und Asylsuchende bei der Einrichtung entsprechender Konten, auf die dann auch diesen zustehende Leistungen überwiesen werden? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8. 13 Besucherparkplätee: Bitte beim Empfang WilhelmBuck -Str 2 oder 4 melden. STAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Es ist keine originäre Aufgabe der Ausländer- bzw. Leistungsbehörde, Flüchtlinge oder Asylsuchende bei der Einrichtung eines entsprechenden Kontos zu unterstützen. Sofern eine Kontoeröffnung durch den Flüchtling oder Asylsuchenden angestrebt wird, wird bei Bedarf regelmäßig im Rahmen der sozialen Betreuung Unterstützung angeboten . Frage 3: Beabsichtigt die Staatsregierung gegenüber den Asyl- und Ausländerbehörden in den Landkreisen und Kreisfreien Städten entsprechende Vorgaben betreffs der Gestaltung der Einrichtung von Sparkassen- und Bankkonten, deren Verfügbarkeit die Voraussetzung für die Abwicklung bestimmter Rechtsgeschäfte im Alltag ist, wie etwa beim Abschluss von Verträgen für Kabelfernsehen o. Ä.? Frage 4: Beabsichtigt die Staatsregierung unter dem Aspekt, dass die Verfügbarkeit über ein eigenes Konto zum Zwecke der Abwicklung von Zahlungsvorgängen eine Voraussetzung für den tatsächlichen Integrationsprozess ist, gegenüber den Ausländerbehörden der entsprechenden Landkreise und Kreisfreien Städte entsprechende Vorgaben zu machen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Nein, die Staatsregierung beabsichtigt keine entsprechenden Vorgaben. Frage 5: Ist es zutreffend, dass Asylbewerberinnen und Asylbewerber bzw. Flüchtlinge, die lediglich einen Duldungsstatus haben, schon deshalb kein sogenanntes "Jedermannkonto " eröffnen können, weil sie nur im Besitz einer Duldungsbescheinigung sind, die wiederum keinen Identitätsnachweis, den das Geldwäschegesetz (GWG) als notwendigen Identitätsnachweis erfordert, beinhalten? Ja, eine Duldungsbescheinigung genügt nicht den notwendigen Legitimationsanforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten. Im Übrigen wird hierzu auf das Schreiben des Bundesminjsteriums der Finanzen vom 17. Dezember 2014 verwiesen (s. Antwort auf die Fraget derJ3rs.-Nr. 6/1214), worin auch dargelegt wird, unter welchen Voraussetzungen ejh Du^läungsinhaber die notwendige Papiere zur Eröffnung eines Kontos erlangen kannj Mit frffeundlichen Grüßen < Markus Ulbig Seite 2 von 2 2015-06-17T14:33:52+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes