STAATSMINISTER1UM DBS INNERN Freistaat SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 24-0141. S117SOa Dresden, //; .Juni 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.:6/1733 Thema: Praxis der Erteilung einer Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge und Asylsuchende im Freistaat Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes ist Ausländerinnen und Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, gleich und ohne notwendige Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Erlaubnis zur Beschäftigung zu erteilen. Gemäß § 32 der Beschäftigungsverordnung der Bundesregierung kann Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, eine Zustimmung zur AusÜbung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit 3 Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Nach Abs. 5 selbiger Bestimmung ist" die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung Flüchtlingen und Asylsuchenden mit einer Duldung oder Aufenthattsgestattung ohne Vorr'angPrüfung zu erteilen, wenn Sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt oder geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten oder wenn sie eine Beschäftigung nach" Maßgabe des Art. 1 der2. Verordnung zur Beendigung der BeschäftigungsverOrdnung vom 06.11.2014 aufnehmen." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wird Flüchtlingen und Asylsuchenden im Freistaat Sachsen unter oben beschriebenen Voraussetzungen durch die zuständigen Behörden im Freistaat Sachsen regelmäßig eine Arbeitserlaubnis erteilt oder herrscht hier in den einzelnen Landkreisen und Kreisfreien Städten eine unterschiedliche Praxis? Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax+49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßen. bahnlinien 3. 6, 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm. Bück-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 2: Wenn ja, woraus resultiert die unterschiedliche Verfahrensweise betreffs der Erteilung der Arbeitserlaubnis gegenüber Flüchtlingen und Asylbewerbern durch die Ausländerbehörden der einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte und inwiefern ist diese nach der Geseteeslage gerechtfertigt? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 bis 2: Mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31.10^2014 (BGBI. l 2014, Seite 1649) wurde das in § 32 Abs. 1 Satz 1 BeschV geregelte Beschäftigungsverbot für Geduldete von einem Jahr auf drei Monate verkürzt Ist die Wartezeit von drei Monaten erfüllt und liegen keine Versagungsgründe nach § 33 BeschV vor, kann mit Zustimmung der Arbeitsagentur die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Ausländerbehörden im Freistaat Sachsen sind an eine ablehnende Entscheidung der Arbeitsagentur gebunden und müssen bei einer Versagung der Zustimmung die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung versagen. Erteilt die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung, so können die Auslinderbehörden - bei Erfüllung der Wartezeit und Nichtvorliegen der Versagungsgründe nach § 33 BeschV - im Rahmen des Ermessen die Erlaubnis zur Beschäftigung aus anderen Gründen versagen Es dürfen allerdings nur ausländer- und asylrechtliche Belange bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden. Im Übrigen kann nach § 61 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 BeschV einem Asylbewerben der sich seit drei Monaten gestattet Im Bundesgebiet aufhält, die Ausubung einer^Beschäftigung_ grundsätzlich erlaubt werden, wenrTdie Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des § 32 Abs. 5 BeschV für Arbeit zugestimmt hat. Diese Maßstäbe legen die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Ausländerbehörden ihren Entscheidungen über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für Geduldete und Gestattete zugrunde. Frage 3: Welchen Weg muss ein Flüchtling bzw. Asylbewerber, der arbeiten will. beschreiten bzw. welche Mitwirkungshandlungen muss er erbringen, um einen Arbeitsplatz zu erlangen? Frage 4: In welcher Weise werden Flüchtlinge und Asylsuchende, die eine Arbeit aufnehmen wollen über die zu erbringenden Mitwirkungshandlungen informiert? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 3 und 4: Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat gemeinsam mit dem Sächsischen Ausländerbeauftragten die Broschüre "On'entierungshilfe für Asylsuchende in Sachsen" erstellt, die insbesondere die Rechte und Pflichten von Asylbewerbern anschaulich darstellt. In der Broschüre findet sich ein eigenes Kapitel zu Ausbildung und Beruf als Zukunftsperspektive Außerdem bietet das Projekt "RESQUE PLUS" Beratungen und Schulungen zu beruflichen Perspektiven speziell für Asylbewerber in Sachsen an. Auskünfte zu den Möglichkeiten der Anerkennung vorhandener Schul- oder BerufsschulabSeite 2 von 4 5TAATSMIN1STERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Schlüsse in Deutschland gibt die Informations- und Beratungsstelle Anerkennung Sachsen (IBAS). Das bundesweite Netzwerk "Integration durch Qualifizierung (IQ)" hat das Ziel, die Arbeitsmarktahancen von erwachsenen Migrantinnen und Mig'ranten zu verbessern und steht ebenfalls als Ansprechpartner zur Verfügung. Möchte ein Asylbewerber oder Geduldeter eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, muss er zunächst die Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Anschließend wird er bei der Arbeitsagentur bzw. bei dem Jobcenter vorstellig und'hat seine Identität nachzuweisen' Dafür genügt die Bescheinigung über den "Aufenthalt nach § 63 AsylVfG. Die weitere Mitwirkung erfolgt wie bei jedem anderen (deutschen) Arbeitnehmerauch . Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Beratungs- und Vermittlungsleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit mit dem Ziel der Arbeitsmarktintegration ist wie folgt zu differenzieren: Wer einen Anspruch auf Leistungen nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gegenüber den Sozialämtem hat, fällt hinsichtlich der Arbeitsförderung in die Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit. Dies gilt für Personen mit einem ungesicherten Aufenthalt , also fürAsylbewerber im laufenden Asylverfahren sowie für geduldete Ausländer . Für diese Personen hängt der Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt vor allem vom aufenthaltsrechtlichen Status und der Dauer des "bisherigen Aufenthalts in Deutschland sowie von Verfügungen der Ausländerbehörden ab. Von diesen Faktoren ist auch der Einsatz der Förderinstrumente abhängig, welche in der nachstehenden Tabelle verdeutlicht sind: Förderinstrumente SGB Kir Flüchtlinge mit: Aufenthalt < 3 Monate Aufenthalt > 3 Monate und kein Beschäftigungsverbot in den Nebenbestimmungen des Ausweises Aufenthaltsgestattung Duldung Beratung, §§ 29 f. Beratung nach §§ 29 f. und Vermittlung nach §§ 35 f. in künftige Ausbildüng Beratung nach §§ 29 f. und Vermittlung nach §§ 35 f.; vermittlungsunterstützende Leistungen nach §§ 44, 45 und berufliche Weiterbildung nach §§ 81 ff.; Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 112 f.; Einstiegsqualifizierung nach § 54a; Ergänzungsleistungen und Zuschüsse nach §§ 130 ff. Innerhalb derWartefrist von drei Monaten ist keine Erwerbstätigkeit gestattet. Vom vierten bis zum fünfzehnten Monat ist der Zugang zum Arbeitsmarkt nur nachrangig möglich - Eserfol9t dazu eine Arbeitsmarktprüfung, die sog. Von-angprüfung nach §§ 39 ff AufenthG, die durch die Agenturen für Arbeit durchgeführt werden muss. Die Arbeitseraubnis wird durch die Ausländerbehörde nur erteilt, wenn keine bevorrechtigten Arbeitssuchenden für diese Stelle in Frage kommen. Zudem dürfen die ArSeite 3 von 4 STAATSMINISTBRIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN beitsbedingungen nicht ungünstiger sein als für deutsche Arbeitnehmer/innen. Bevorrechtigt sind Deutsche, EU-Bürgerinnen und Bürger und sonstige Ausländerinnen und Ausländer mit einem besseren aufenthaltsrechtlichen Status. Ab dem 15. Monat wird die Zustimmung der zur Erwerbstätigkeit ohne Vorrangprüfung erteilt. Sofern ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II besteht. sind die Jobcenter auch für die Arbeitsförderung zuständig. Der Zugang zum Ausbildungs - und Arbeitsmarkt ist ohne Vorrangprüfung gegeben und es stehen generell alle Fördermöglichkeiten des SGB II zur Verfügung. Frage 5: Was beabsichtigt die Staatsregierung zu tun, um im Freistaat Sachsen eine einheitliche , strikt an der Gesetzeslage orientierte Verfahrensweise hinsichtlich der Erteilung von Arbeitserlaubnissen für Flüchtlinge und Asylbewerber durchzusetzen und deren Einhaltung zu kontrollieren? Arbei/serlaubnisse für Geduldete und Gestattete werden stets unter den Voraussetzun _qfend^6 § 61 Abs. 2 AsylVfG und der §§ 32, 33 BeschV unter Ausübung pflichtgemäßen Eifriessens erteilt. Mit freurtdlichen Grüßen *us Ulbig Seite 4 von 4 2015-06-17T14:34:31+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes