SÄCHSISCHE STAATSKANZLEì SÄCHSISCHE STAATSKANZLEI 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Li ndena u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Rico Gebhardt (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6117336 Thema: Abberufung des bisherigen Geschäftsführers der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien, Martin Deitenbeck, und die Nach-/Neubesetzung der Personalstelle durch die SLM Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Nachdem der Medienrat der SLM mit seiner MEDIENINFORMATION am 28.03.2019 u. a. öffentlich mitteilte: ,,Nach ausführlichen Gesprächen mit einer Bewerberin und drei Bewerbern konnte sich ein Bewerber deutlich absetzen. Er ertüffi die sehr hohen Anforderungen der SLM an die Position in besonderer Weise, erläuterte Grit Wißkirchen, Vizepräsidentin des Medienrates der SLM, die einstimmige Entscheidung. Das Personalbesetzungsvertahren isú noch nicht beendet zur Auswahlentscheidung des Medienrates wird nun die Versammlung der SLM im Rahmen der turnusmäßigen Sitzung am 2. April 2019 gehört. Voraussichtlich am 8. April 2019 wird der Medienrat abschließend über die Personalie entscheiden. Dann soll auch der Kandidat der öffenttichkeit vorgesteltt werden. [...] Das Ausschreibungsverfahren wurde notwendig, da sich der Medienrat der SLM mit dem bisherigen Geschäftsführer, Martin Deitenbeck, aufgrund erheblicher Differenzen zu wesentlichen Fragen der strategischen Ausrichtung der Arbeit der SLM auf eine einvernehmliche Auflösung sernes Arbeitsvertrages zum 31. März 2019 geeinigt hatte." teilte aktuell die Versammlung der SLM per MEDIEINFORMATION vom 3. April2019 mit: ,,Die Versammlung der SLM beschäftigte sich im Rahmen ihrer Sitzung am 02.04.2019 mit der Anhörung zur Neubesetzung der Stelle des Geschäftsführers der SLM. Hierbei kam sie zu folgendem Beschluss.'Dre Versammlung beschließt und positioniert sich damit zur Anhörung gemäß S 30 Absatz 11 SächsPRG wie folgt: 5 FreistaatSACHSEN Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Durchwahl Telefon +49 351 564-10100 Telefax +49 351 564-10109 poststelle@ sk.sachsen.de Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) sK.LS4.2-1 053 I 441',! 133- 201 9/38091 Dresden, 6 April 2019 Die Kampagne des Freistaates Sachsen J tr'. SACHSEN *j * ** DORTLTEGTEUROPA Hausanschrift: Sächsische Staatskanzlei Archivstraße 1 01097 Dresden .. SO GEHT sAcHsrscH Seite 1 von 4 wwr¡¡.sachsen.de SÄcHSISCHE STAATSKANZLEI Freistaat SACHSEN5 1. Die Versammlung der SLM empfiehlt dem Medienrat die Aufhebung des Bewerbungsvertahrens. 2. Vor Einleitung eines neuen Ausschreibungsvertahrens ist sicherzustellen, dass das Auflösungsvertahren rechtssicher mit dem Amtsvorgänger abgeschlossen rsf.3. Die Versammlung der SLM empfiehlt dem Medienrat, unter Beachtung des Punktes 2 eine Neuausschreibung einzuleiten. 4. Die Versammlung der SLM empfiehlt dem Medienrat, bei einer etwaigen Neuaussc h rei bu ng ei ne Bewerbu ngsfri st von secfis Wochen festzusetzen. 5. Die Versammlung der SLM empfiehlt dem Medienrat angesichts der gewandelten Herausforderung im Medienbereich, der Breite der Aufgaben, denen sich die SLM zu stellen hat und der zeitgleich herrschenden schlechten Außenwahrnehmung der SLM, hinsichtlich der Bewerberinnen und Bewerber ein deutlich breiteres Anforderungsprofil bei Qualifikation und Eignung zu fassen. Dieser Besch/uss wurde mit 23 Ja-Stimmen bei zwei Enthaltungen (ohne Gegenstimmen) óescñ/ossen. Dem Medienrat wurde der Beschluss unmittelbar nach Sitzu ng bekan ntgegeben." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welchem Gremium der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) obliegt auf welcher konkreten Rechtsgrundlage die Entscheidung über die Abberufung des Geschäftsführers der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM) und die ei nverne h m I i che Auflösu n g des betreffenden Arbeitsvertrages? Nach $ 33 Abs. 1 SächsPRG wird der Geschäftsführer der Landesmedienanstalt vom Medienrat der SLM gewählt. Der Präsident des Medienrates schließt den Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer ab. lm Umkehrschluss obliegt damit auch die Entscheidung über die Abberufung und eine Vertragsauflösung dem Medienrat der SLM. Frage 2: Welches Gremium der SLM hat auf welcher konkreten Rechtsgrundlage die endgültige Entscheidung über die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers der SLM, Herrn Martin Deitenbeck, und über die einvernehmliche Auflösung des betreffenden Arbeitsvertrages, respektive den Abschluss eines entsprechenden Aufhebungs- oder Auflösungsvertrages getroffen bzw. die entsprechenden Beschlüsse dazu gefasst? Entsprechend der Ausführungen zu Frage t hat der Medienrat die Entscheidung getroffen und die entsprechenden Beschlüsse gefasst. Seite 2 von 4 SACHSISCHE STAATSKANZLEì Freistaat SACHSENÐ Frage 3: Welchem Gremium der SLM obliegt auf welcher konkreten Rechtsgrundlage die Entscheidung über die Nach- und/oder Neubesetzung der Personalstelle des mit Wirkung zum 31.03.2019 abberufenen Geschäftsführers der SLM? Siehe Antwort zu Frage 1 Frage 4: Welches Gremium der SLM hat auf welcher konkreten Rechtsgrundlage die abschließende Entscheidung über die Nach- bzw. Neubesetzung der Personalstelle des mit Wirkung zum 31. März 2019 abberufenen Geschäftsführers der SLM getroffen bzw. den entsprechenden Beschluss dazu gefasst? Die abschließende Entscheidung steht dem Medienrat der SLM zu, siehe Antwort zu Frage 1. Allerdings gibt es noch keine abschließende Entscheidung über die Neubesetzung der Geschäftsführerstelle der SLM. Der Medienrat hat in einer Sondersitzung am 8. April 2019 beschlossen, die Entscheidung über die Besetzung unbestimmt zu vertagen. Frage 5: lnwieweit erstreckt sich - insbesondere auch in Würdigung der diesbezüglichen Entscheidungsgründe des Urteils des Sächsisches Oberverwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2017 (Az.: 5 A 149/16) - die im $ 36 SächsPRG bestimmte Befugnis zur Rechtsaufsicht der Sächsischen Staatskanzlei über die SLM auf die Prüfung der Einhaltung des geltenden Rechtes bei der von der SLM vorgenommenen Abberufung des bisherigen Geschäftsführers der SLM sowie bei dem Verfahren und den Entscheidungen der SLM zur Neubesetzung dieser Personalstelle und welche Möglichkeiten des rechtsaufsichtlichen Einschreitensbei festgestellten möglichen Rechtsverstößen stehen der Rechtsaufsichtsbehörde dabei zu r Verfügu ng? Die SLM unterliegt nur der Rechtsaufsicht, nicht der Fachaufsicht durch die Sächsische Staatskanzlei. Die Prüfkompetenz der Sächsischen Staatskanzlei bezieht sich auch auf Haushaltsangelegenheiten der SLM. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat bestätigt, dass die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Grundsätze, wozu der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gehört, der Rechtsaufsicht zugänglich ist. Die Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörde in Haushaltsangelegenheiten tritt dabei neben die Zuständigkeit des Rechnungshofes, sie ist weder diesem noch den anstaltsinternen Kontrollgremien gegenüber subsidiär.1 Aufgrund der Unbestimmtheit der Begriffe ,,Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit" und der vom Selbstvenrvaltungsrecht umfassten Organisations- und Finanzhoheit kommt der SLM insoweit jedoch ein weiter Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zu. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung könne soweit auf die Rechtsprechung zur Kommunalaufsicht zurückgegriffen werden, wonach die Schwelle zur Rechtswidrigkeit 1 Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18.12.2017, Az.: 5 A 149116, Rz. 40 Seite 3 von 4 SACHSISCHE STAATSKANZLEI Freistaat SACHSEN5 überschritten sei, wenn das gemeindliche Handeln mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar ist.2 ln diesen Grenzen kann die Staatskanzlei gestützt auf $ 36 SächsPRG die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Zusammenhang mit Aufhebung und Neueinstellung überprüfen und die zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht erforderlichen Auskünfte und Unterlagen anfordern. Ebenfalls einer rechtsaufsichtlichen Prüfung zugänglich ist die Einhaltung formaler Grundsätze der Stellenausschreibung, z.B.Einhaltung des Diskriminierungsverbotes. Bei festgestellten Verstößen hat die Staatskanzlei die Möglichkeit, auf Gesetzesverstöße hinzuweisen und die SLM aufzufordern, diese zu beseitigen und künftig zu unterlassen. Mit freundlichen Grüßen üb*- úl'-t Oliver Schenk 2 Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18.12.2017,Rz,. 42. Seite 4 von 4 2019-04-30T09:21:38+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes