STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN DerStaatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/2554 Dresden, A.. Juni 2015 Kleine Anfrage des Abgeordneten Klaus Bartl, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/1734 Thema: Zugang der Staatsregierung zu Protokollen der in geheimer Sitzung erfolgten Vernehmung von Zeugen durch den 2. Untersuchungsausschuss des Sächsischen Landtages der 4. Wahlperiode ("Sachsensumpf-Untersuchungsausschuss") Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Hat die Staatsregierung und im Konkreten das Sächsische Staatsministerium des Innern Zugang zu Protokollen von in geheimer Sitzung vorgenommenen Vernehmungen des 2. Untersuchungsausschusses des Sächsischen Landtages der 4. Wahlperiode erhalten und wenn ja, wurden derartige teils als "GEHEIM" eingestufte Sitzungsprotokolle an die Staatsregierung herausgegeben? Die Weitergabe der Protokolle der geheimen Sitzungen des 2. Untersuchungsausschusses der 4. Wahlperiode und die Einsichtgewährung fallen gem. § 12 Abs. 3 UAusschG in die Verantwortung des Sächsischen Landtags . Der Staatsregierung liegen folgende Protokolle aus geheimen Sitzungen des 2. Untersuchungsausschusses der 4. Wahlperiode vor: Protokoll der Vernehmung einer Zeugin am 26. Januar 2009, Protokoll derVernehmung einer Zeugin am 24. Februar 2009. Eine Ausfertigung des Protokolls vom 26. Januar 2009 wurde dem Sächsisehen Staatsministerium des Innern mit Schreiben des Sächsischen Landtages vom 14. Juli 2009 aufAbteilungsleiterebene übermittelt. Hausanschrift: Sächsisches Staatsmi nisten um des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3189 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7. 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilhelmBuck -Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Eine Ausfertigung des geheimen Protokolls vom 24. Februar 2009 wurde dem Staatsministerium des Innern mit Schreiben des Sächsischen Landtages vom 7. Juli 2009, unterzeichnet vom Vorsitzenden des 2. Untersuchungsausschusses der 4. Wahlperiode , übermittelt. Frage 2: Wenn ja, auf welcher sachlichen und rechtlichen Grundlage geschah die Herausgäbe bzw. die Entgegennähme derartiger geheimer ZeugenvernehmungsprotoRolle sowie auf wessen Veranlassung bzw. Abforderung? Grundlage der Übermittlung waren Ersuchen des Staatsministeriums des Innern an den Vorsitzenden des 2. Untersuchungsausschusses der 4. Wahlperiode vom 12. März 2009 sowie vom 4. Juni 2009. Frage 3: Fanden die - ggf. strafbewehrt widerrechtlich erlangten - Protokolle Eingang in personalrechtliche Vorgänge bzw. disziplinarrechtliche Verfahren und wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage und mit welcher Rechtfertigung? Die Protokolle wurden in einem Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin zu den Akten genommen. Gesetzliche Grundlage ist § 21 Abs. 1 SächsDG, wonach in einem Disziplinarverfahren alle belastenden und entlastenden Umstände zu ermitteln sind. Diese Ermittlungen erstrecken sich auch auf Informationen in als Verschlusssache eingestuften Dokumenten. Die Protokolle fanden ferner Eingang in personalrechtliche Verwaltungsermittlungen zu einem Beamten zur Klärung des Voriiegens der Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Diese Verwaltungsermittlungen haben ihre rechtliche Grundlage im Informationsrecht und in derAufsichtspflicht des Dienstvorgesetzten. Frage 4: Wurden Aussagen, die Zeugen vor dem "Sachsensumpf-Untersuchungsausschuss " des Sächsischen Landtages der 4. Wahlperiode in geheimer Sitzung gemacht haben und die entsprechend in den wörtlichen Sitzungsniederschriften protokolliert worden sind, für gegen die betroffenen Zeugen oder Dritte gerichtete Disziplinarverfahren verwandt, auch mit der Maßgabe, dass hieraus neue Disziplinarvorwürfe abgeleitet bzw. geprüft wurden? Nein. Das in der Antwort auf die Frage 3 genannte Disziplinarverfahren wurde wegen einer zum gleichen Sachverhalt in einem Strafverfahren erhobenen Anklage ausgesetzt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SächsDG). Darüber hinausgehend liegen keine Erkenntnisse vor. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Recherchen in abgeschlossene und längere Zeit zurückliegende Disziplinarvorgänge nur eingeschränkt möglich sind (siehe § 16 SächsDG). Seite 2 von 3 STAAT5M1MISTEKIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN Frage 5: Wurde bzw. wird von Disziplinarverfahren betroffenen Beamten, deren Aussagen in geheimer Sitzung vor dem 2. Untersuchungsausschuss des Sächsischen Landtages der 4. Wahlperiode unter Protokollbeiziehung in diesen Verfahren verwendet worden sind, Zugang zu dem internen Behördenverkehr, aus welchem sich entsprechende Weisungen und Festlegungen zur Verwendung dieser Protokolle ergeben, gewährt bzw. mit welcher sachlichen und rechtlichen Begründung nicht? Eine Beamtin hat die Einsichtnahme in die Disziplinarakten beantragt, die antragsgemaß gewährt wurde (§ 3 SächsDG in Verbindung mit § 29 VwVfG). Darüber hinausgehend Ijfegen keine Erkenntnisse vor. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Recherchen in abgeqfchlo§sene und längere Zeit zurückliegende Disziplinarvorgänge nur eingeschränkt i/iöglich sind (siehe § 16 SächsDG). Mit fiteunfdlichen Grüßen Markus Ulbig Seite 3 von 3 2015-06-17T14:33:07+0200 GRP: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes