STAATSNHNlSTERlUM DES 1NNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard—von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17343 Thema: Abschiebungen aus Sachsen im 1. Quartal 2019 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Asylsuchende wurden im 1. Quartal 2019 nach § 58 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz bzw. § 58 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz aus Sachsen abgeschoben? (bitte nach Rechtsgrundlage differenzieren und Zielländern , Ort der letzten Unterbringung, Familienverband oder Einzelperson , Alter und Geschlecht der Personen und Aufenthaltsdauer in Deutschland aufschlüsseln und gesondert angeben welche davon im Rahmen der Dublin-lll-Verordnung abgeschoben werden) Im 1. Quartal 2019 wurden insgesamt 223 abgelehnte Asylbewerber nach § 58 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgeschoben: _ _ davonZIelland Abschlebungen männlich weiblich Afghanistan 1 1 Albanien 12 7 5 Algerien 4 4 Georgien 34 24 10 Gambia 1 Indien Kosovo 4 Marokko 23 23 Pakistan 6 6 Russische Föderation 17 12 5 Serbien 15 7 8 Tunesien 26 26 FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/91 Dresden. 6. Mai 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli— nien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSNHNISTERIUM FreistaatDES INNERN SACHSEN . . davonZIelland Abschlebungen männlich weiblich Türkei 1 1 Vietnam 1 1 Venezuela 3 2 1 Dänemark 2 2 Frankreich 7 6 1 Italien 14 14 Griechenland 1 1 Niederlande 5 3 2 Norwegen 5 3 2 Österreich 3 3 Polen 14 8 6 Rumänien 1 1 Schweden 9 4 5 Schweiz 1 1 Slowakei 1 1 Spanien 3 3 Tschechische Republik 7 5 2 Gesamt 223 173 50 Von diesen 223 Personen wurden Folgende in Dublin-Staaten1 abgeschoben: . . davonZIelland Abschlebungen männlich weiblich Dänemark 2 2 Frankreich 7 6 1 Italien 14 14 Griechenland 1 1 Niederlande 5 3 2 Norwegen 5 3 2 Österreich 3 3 Polen 14 8 6 Rumänien 1 1 Schweden 9 4 5 Schweiz 1 1 Slowakei 1 1 Spanien 3 3 Tschechische Republik 7 5 2 Gesamt 73 54 19 1 Die Dublin-lll-Verordnung gilt neben den Mitgliedstaaten der EU auch für Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein. Seite 2 von 7 STAATSMWBTERIUM DES INNERN FreistaatSACHSEN Die 73 nach der Dublin-lll-Verordnung abgeschobenen Personen waren zuletzt wie folgt untergebracht: Behörde Personen Stadt Chemnitz Stadt Dresden Stadt Leipzig Landkreis (LK) Bautzen __\ LK Meißen LK Görlitz LK Leipzig LK Mittelsachsen LK Nordsachsen LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge LK Zwickau Erstaufnahmeeinrichtung _} Hafteinrichtung UTCDNODU‘INQV C D O C J ' I C B Q J Im 1. Quartal 2019 erfolgten 198 überwachte Ausreisen nach § 58 Abs. 3 AufenthG. Bei diesen Uberwachten Ausreisen wird das Zielland statistisch nicht erfasst, sondern |edig|ich das Herkunftsland. Zielland überwqchte . . davon . .Ausreisen männlich welbllch Afghanistan 6 6 Äthiopien 1 1 Albanien 9 5 4 Armenien 10 4 6 Algerien 2 2 Bosnien—Herzegowina 16 4 12 Georgien 32 9 13 Indien 9 7 2 Irak 19 2 7 Iran 13 9 4 Jordanien 1 1 Kosovo 2 2 Libanon 10 4 6 Libyen 3 2 1 Marokko 3 3 Mazedonien 13 7 6 Palästina 1 1 Pakistan 9 9 Russische Föderation 12 6 6 Serbien 14 6 8 Senegal 1 1 Seite 3 von 7 STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Syrien 6 3 3 Tunesien 1 1 Türkei 2 2 Vietnam 3 2 1 Gesamt 198 119 79 lnsgesamt wurden im 1. Quartal 2019 421 abgelehnte Asylbewerber nach § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG abgeschoben. Von einer weiteren Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht der Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Angaben zu Zielländern werden lediglich für Abschiebungen nach § 58 Abs. 1 AufenthG statistisch erfasst. Statistische Angaben zum Ort der letzten Unterbringung liegen ausschließlich für Fälle nach der Dublin-Ill-Verordnung vor. Im Übrigen werden die en‘ragten Angaben zu Zielländern, Alter, Ort der letzten Unterbringung, Familienverband oder Einzelperson und Aufenthaltsdauer in Deutschland statistisch nicht erfasst . Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten die in der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) vorliegenden Akten händisch ausgewertet werden. Insgesamt erfolgten in dem abgefragten Zeitraum 421 Abschiebungen nach § 58 Abs. 1 und 3 AufenthG. Für diese Personen müsste jeweils die Akte angefordert, darin nach diesen zusätzlich abgefragten Daten gesucht und die Akte wieder weggelegt werden. Hierfür ist pro Akte ein Gesamtaufwand für die ZAB von durchschnittlich einer Stunde zu veranschlagen. Hieraus ergibt sich ein Arbeitsaufwand von 421 Arbeitsstunden, d. h. von mehr als 52 Arbeitstagen zu je acht Stunden, d. h. von mehr als zehn Wochen zu je fünf Arbeitstagen . Im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits— und Funktionsfähigkeit der staatlichen Verwaltung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewähr— leistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit, von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Seite 4 von 7 FreistaatSACHSEN Frage 2: STAATSMiNiSTERiUiVI DES iNNERN Welche der Abschiebungen wurde als Sammelabschiebung durchgeführt und welche Fluglinie wurde dafür durch welche Behörde beauftragt? Es erfolgten folgende Sammelabschiebungen: FreistaatSACHSEN Datum Zielland Fluglinie beauftragende Behörde 16. Januar 2019 Tunesien Germania ZAB 17. Januar 2019 Georgien Airzena ZAB 22. Januar 2019 Pakistan nicht bekannt nicht bekannt 29. Januar 2019 Frankreich nicht bekannt nicht bekannt 30. Januar 2019 Gambia nicht bekannt nicht bekannt 5. Februar 2019 Albanien nicht bekannt nicht bekannt 5. Februar 2019 Kosovo nicht bekannt nicht bekannt 6. Februar 2019 Tunesien Smartwings ZAB 21. Februar 2019 Georgien nicht bekannt nicht bekannt 5. März 2019 Russische Föderation nicht bekannt nicht bekannt 13. März 2019 Tunesien Smartwings ZAB 19. März 2019 Afghanistan nicht bekannt ZAB/Bundespolizei 26. März 2019 Georgien nicht bekannt nicht bekannt 27. März 2019 Serbien nicht bekannt nicht bekannt Es handelte sich bei allen Sammelabschiebungen um Abschiebungen nach § 58 Abs. 1 AufenthG. Bei der Abschiebung am 29. Januar 2019 handelte es sich um eine Ubersteilung nach der Dubiin-III-Verordnung. Angaben zu den beauftragten Fluglinien sowie zur beauftragten Behörde liegen nur für die im Zuständigkeitsbereich der ZAB für den Freistaat Sachsen organisierten Sammelabschiebungen vor. Zu den Sammelchartern mit sächsischer Beteiligung, die von anderen Bundesländern bzw. von Frontex oder der Bundespolizei organisiert wurden, liegen keine Informationen zu den beauftragten Fluglinien vor. Frage 3: Wie viele Asylsuchende verließen den Freistaat Sachsen im 1. Quartal 2019 selbstständig? (bitte nach Zielländern, Ort der letzten Unterbringung, Familienverband oder Einzelperson, Alter und Geschlecht der Personen und Aufenthaltsdauer in Deutschland aufschlüsseln) Die Angaben zu den Zielländern der von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bewilligten Ausreisen nach dem REAG/GARP-Programm im 1. Quartal 2019, unabhängig von einem Asylbezug, sind der Anlage 1 zu entnehmen. Bei den Angaben handelt es sich lediglich um bewilligte Fälle, die auch rückwirkend Änderungen unterliegen können. Die weiteren erfragten Angaben werden durch IOM nicht erfasst. Seite 5 von 7 STAATSMINISTERIUTVI DES iNNERN Frage 4: Wie viele Polizeibeamtlnnen waren im Zusammenhang mit den Abschiebungen im Einsatz? (bitte je Abschiebung, mindestens aber Sammelabschiebung und nach Einheiten und Dienststellen aufschlüsseln) Es wird auf Anlage 2 verwiesen. Frage 5: Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige Geflüchtete hielten sich zum 31.03.2019 in Sachsen auf und wie viele von ihnen waren aus welchen Gründen geduldet? (bitte nach Herkunftsland, Staatsangehörigkeit, Ort der letzten Unterbringung aufschlüsseln und bitte nach Gründen der Aussetzung der Abschiebung summieren ) Laut Ausländerzentralregister (AZR) waren zum 31. März 2019 insgesamt 12.572 vollziehbar ausreisepflichtige Personen in Sachsen erfasst. lnsgesamt 9.539 Personen waren im Besitz einer Duldung. Die Einzelaufschlüsselung nach Staatsangehörigkeiten und die im AZR erfassten Duldungen (einschließlich der Gründe) sind den Anlagen 3 und 4 zu entnehmen. Die Angaben beruhen auf einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erstellten Statistik aus dem AZR. Von einer weiteren Beantwortung wird abgesehen. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht der Abgeordneten zur Rücksicht— nahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die Angaben zu Ausreisepflichtigen und Geduldeten in der AZR-Statistik weisen keine gesonderte Aufschlüsselung zu Geflüchteten im Sinne der Fragestellung aus. Die AZR- Statistik enthält nur die Angaben zu allen ausländischen Personen. Auch eine Aufschlüsselung der Ausreisepflichtigen und Geduldeten nach Ort der letzten Unterbringung und Familienzusammensetzung ist in der AZR—Statistik nicht enthalten. Zur voll— ständigen Beantwortung der Frage müssten die in der ZAB und die in den unteren Ausländerbehörden vorliegenden Akten zu den 12.572 ausreisepfiichtigen Personen hän— disch ausgewertet werden. Ausgehend von einer Bearbeitungsdauer von mindestens 30 Minuten je Akte ergibt sich hieraus ein Arbeitsaufwand von über 6.286 Arbeitsstun— den, d. h. von mehr als 157 Wochen zu je fünf Arbeitstagen. im vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der sächsischen Verwaltung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen lnformationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Seite 6 von 7 FreistaatSACHSEN DES INNERN SACHSEN STAATSM1N15TER1UM | Freistaat sächsischen Verwaltung andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit , von der Beantwortung abgesehen. 34/M Dr. Roland Wöller ndlichen Grüßen Anlagen: 4 Seite 7 von 7 Anlage 1 zu Drs.-Nr. 6/17343 Bewilligte Fälle nach REAGIGARP 2019 Zielland JAN FEB MRZ 1_ (332123019 Afghanistan - 4 - 4 Albanien - 8 — 3 Algerien 1 - 1 2 Armenien — 4 — 4 Äthiopien - — 1 1 Bosnien und Herzegowina — 10 - 10 China, Volksrepublik - - 1 1 Georgien - 2 27 29 Indien - 1 3 4 17 Indonesien - 1 - 1 Irak - 1 1 1 1 22 Iran. Islamische Repub|ik - 3 5 8 Katar - - 1 1 Kosovo (UNSC Resolution 1244) - 1 - 1 Kuba - 1 - 1 Libanon - 1 5 6 Marokko - - 2 2 Moldau, Republik - 1 - 1 Nordmazedonien - 9 12 21 Pakistan 1 2 2 5 Palästinensische Autonomiegebiete — - 1 1 Russische Föderation - 5 12 17 Senegal - 1 - 1 Serbien - 1 3 1 14 Thailand - - 1 Türkei - 2 — 2 Ukraine - - 1 1 Venezuela. Bolivarische Republik - 1 1 2 Vietnam - 1 2 3 Gesamt 2 94 91 187 An la ge 2 zu Drs .—N r. 6/ 17 34 3 Da tu m de r Rü ck fü hr un g Po li ze id ir ek ti on en An za hl Ei ns at zk rä ft e Or ga ni sa ti on se in he it Pr äs id um de r B er ei ts ch af ts po li ze i An za hl Ei ns at zk rä ft e Or ga ni sa ti on se in he it (B er ei ts ch af ts po li ze ihu nd er ts ch af t) 03. 01. 201 9 22 07. 01. 201 9 8P ol iz ei re vi er Dr es de n- We st 07. 01. 201 9 12 08. 01. 201 9 V Po li ze ir ev ie r C he mn it z- Sü dw es t 31 09. 01. 201 9 4 Pol ize ire vie r D ip po ld is wa ld e 12 10. 01. 201 9 22 10. 01. 201 9 31 10. 01. 201 9 12 14. 01. 201 9 2P ol iz ei re vi er Ba ut ze n 0') fl'fl'fl'fl' 12 15. 01. 201 9 15. 01. 201 9 15. 01. 201 9 15. 01. 201 9 Pol ize ire vie r R ies a, Pol ize ire vie r G ro ße nh ai n V 22 16. 01. 201 9 12 16. 01. 201 9 Po li ze ir ev ie r C he mn it z- Sü dw es t 31 16. 01. 201 9 31 16. 01. 201 9 2P ol iz ei re vi er Gör lit z (“QVC")? 12 16. 01. 201 9 Ze nt ra le s V or fü hr ko mm an do 16. 01. 201 9 Po li ze ir ev ie r M ei ße n 16.01.2019 12 16. 01. 201 9 Po lz ei re vi er Dr es de n- No rd 31 16. 01. 201 9 Po li ze ir ev ie r Z wi ck au 31 16. 01. 201 9 Pol ize ire vie r L eip zig -No rd 22 17 .0 1. 20 19 Polizeirevier Leipzi g- Ze nt ru m «)