STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Valentin Lippmann (BUNDNIS 90IDIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/17348 Thema: Äußerungen eines Polizeibeamten am 4. April 2019 an einem AfD-Stand vor der Schauburg in Dresden Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestelit: „Vorbemerkung: Die DNN berichtete am 5. April 2019 über einen Vorfall vor der Schauburg in Dresden am 4. April 2019. Ein Polizist habe bei Protesten gegen einen AfD-lnfostand Zweifel daran geäußert, dass während der NS-Diktatur tatsächlich sechs Millionen Juden ermordet worden seien. Seinen Dienstausweis, um den der Polizist in dieser Situation gebeten wurde, habe er nicht gezeigt und auch seine Dienstnummer nicht angegeben.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht der Staatsregierung dar? Am 4. April 2019 wurde durch die AfD vor der Schauburg ein Informationsstand betrieben. Gegen diesen Stand protestierten mehrere Personen des linken Spektrums. Einsatzkräfte der sächsischen Bereitschaftspolizei trenn— ten beide Gruppen voneinander. Ein ca. 50 Jahre alter Mann begab sich in der Folge in Richtung des AfD- Standes. Auf dem Weg dorthin kam er mit einem Polizeibeamten ins Ge— spräch. Dabei verglich der Mann die Situation am Stand mit der Ausgrenzung jüdischer Geschäfte in den 1930er Jahren. Über diesen Vergleich empörten sich mehrere Gegendemonstranten, da man ihrer Meinung nach die systematische Vernichtung von sechs Millionen Juden nicht mit der aktuellen Situation an dem Wahlkampfstand gieichsetzen könne. Auf diese Worte hin stellte der Beamte spontan die missverständliche Frage „Wissen Sie das ganz genau?“. Mehrere Demonstranten interpretierten diese Äußerung als Holocaustleugnung. Um eine weitere Eskalation zu vermeiden. zog sich der FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 3-1053/77/86 Dresden! 7. Mai 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3. 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Beamte vom AfD—Stand zurück. Dabei kam er der Aufforderung, sich auszuweisen, nicht nach. Frage 2: Welche konkreten Maßnahmen wurden veranlasst, um den Sachverhalt aufzuklären ? Der betroffene Polizeibeamte gab am Tag nach dem Vorfall eine Stellungnahme ge— genüber seinem Vorgesetzten ab. Nachdem ein erstes Auswertungsgespräch durch den zuständigen Leiter des Polizeireviers Dresden-Nord geführt worden war, gab es in der weiteren Folge ein Gespräch mit dem Leiter der Polizeidirektion Dresden, in welchem das Verhalten des Polizeibeamten erneut kritisch ausgewertet und nachbereitet wurde. Frage 3: lnwieweit wurden wann strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Ermittlungen IMaßnahmen aus welchen Gründen eingeleitet und ggf. wie abgeschlossen bzw. aus welchen konkreten Gründen nicht? Im Ergebnis der Prüfungen durch die Polizeidirektion Dresden gab das Verhalten des Polizeibeamten keinen Anlass für die Einleitung strafrechtlicher oder disziplinarrechtii— cher Ermittlungen. Die in den Antworten auf die Fragen 2 und 4 angeführten Gesprä— che sind als ausreichend zu erachten, um den Beamten zur Beachtung der ihm obliegenden Pflichten anzuhalten. Frage 4: Welche sonstigen Maßnahmen wurden nach Bekanntwerden dieses Sachverhalts wann durch welche Stelle getroffen? Am 16. April 2019 wurde der Einsatz zusätzlich zu den 0. g. internen Gesprächen mit Vertretern des Kulturbüros Sachsen und der Vorsitzenden der jüdischen Gemeinde Dresden in einem persönlichen Gespräch nachbereitet. An dem Gespräch nahmen neben dem in Rede stehenden Polizeibeamten auch dessen Vorgesetzter sowie der Leiter der Polizeidirektion Dresden teil. Hierbei räumte der Beamte seinen Fehler erneut ein und entschuldigte sich für seine unüberiegte Äußerung. Frage 5: In welchen Situationen sind Polizeibedienstete verpflichtet, ihren Dienstausweis zu zeigen und aus welchen Gründen erfolgte die Vorlage nicht bzw. war der Polizist nicht verpflichtet? Gemäß § 8 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG) haben sich Bedienstete der Polizeibehörden und des Polizeivollzugsdienstes auf Verlangen des Betroffenen auszuwei— sen. Das gilt nicht, wenn die Umstände es nicht zulassen oder dadurch der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Als Betroffener ist jemand zu verstehen, der in eigener Person von einer polizeilichen Maßnahme individuell betroffen ist. Ein Dritter kann das Verlangen nur stellen, wenn er berechtigt ist, für den Betroffenen zu handeln. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN FreistaatSACHSENSTAATSMINISTERIUMDES INNERN Im vorliegenden Fall gab es keinen Betroffenen im Sinne des Sächsischen Polizeigesetzes , weshalb der Beamte sich nicht ausweisen musste. Mit ndlichen Grüßen/ Proér. Roland Wöller Seite 3 von 3 2019-05-07T09:12:58+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes