STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17390 Thema: Regressforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) gegen Ärztinnen und Ärzte Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Regressforderungen werden derzeit gegen wie viele Ärztinnen und Ärzte in eigener Niederlassung in Sachsen erhoben? (Bitte auf Landkreise und Kreisfreie Städte aufschlüsseln und jeweils auch die Gesamtzahl aller Ärztinnen und Ärzte in den Gebietskörperschaften angeben!) Frage 2: Wie viele dieser Regressforderungen betreffen wie viele Hausärztinnen und -ärzte und wie viele Fachärztinnen und -ärzte (differenziert nach Facharztgruppen) in eigener Niederlassung? (Bitte auf Landkreise und Kreisfreie Städte aufschlüsseln und jeweils auch die Gesamtzahl aller Ärztinnen und Ärzte in der jeweiligen Gruppe in den Gebietskörperschaften angeben!) Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist gemäß den einschlägigen Vorschriften (§§ 106ff. SGB V) von der eigenständig agierenden Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen Sachsen durchzuführen. Diese hat im Ergebnis der Richtgrößenprüfung über die im Kalenderjahr 2016 verordneten Arznei- und Verbandmittel , welche zum Jahresende 2018 abgeschlossen wurde, insgesamt zwei Regresse festgesetzt, wovon einer wegen Erstauffälligkeit und dem damit greifenden Grundsatz "Beratung vor Regress" nicht vollzogen wird. Der verbleibende Regress betrifft einen Hausarzt im Landkreis Leipzig. Frage 3: Auf welche Gesamthöhe belaufen sich gegenwärtig diese Regressforderungen ? (Bitte auch auf Landkreise und Kreisfreie Städte aufschlüsseln sowie ggf. in Jahresscheiben darstellen!) Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 31-0141.51-19/282 Dresden, l-. Mai 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Der auf die Frage 1 und 2 hin benannte Regress beträgt zirka 10.000 EUR. Die Entscheidung ist aufgrund des Widerspruchs des betreffenden Arztes noch nicht rechtskräftig. Frage 4: Auf welche Höhen belaufen sich darunter die Regressforderungen gegen Hausärztinnen und -ärzte sowie gegen Fachärztinnen und -ärzte (differenziert nach Facharztgruppen)? (Bitte auch auf Landkreise und Kreisfreie Städte aufschlüsseln sowie ggf. in Jahresscheiben darstellen!) Im Zuge der Antworten auf Fragen 1 bis 3 ist diese Frage beantwortet. Frage 5: Auf welche so genannten Aufgreifkriterien sind diese Regressforderungen gegen Ärztinnen und Ärzte im Regelfall sowie ggf. im Sonderfall zurückzuführen ? (Bitte nach hausärztlich Tätigen sowie nach fachärztlich tätigen Fachgruppen differenzieren!) Gemäß der in§ 106 Abs. 5a S. 3 SGB V (in der bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung) getroffenen Regelung hat der Vertragsarzt bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 vom Hundert nach Feststellung durch die Prüfungsstelle den sich daraus ergebenden Mehraufwand zu erstatten, soweit dieser nicht durch Praxisbesonderheiten begründet ist. Im Rahmen der auf Frage 1 und 2 hin benannten Regressforderung sind dem betroffenen Hausarzt infolge der Vorabprüfung von Amts wegen gemäß der Anlage 1.1 der Prüfungsvereinbarung a. F. 126.000 EUR Verordnungskosten durch die Prüfungsstelle als Praxisbesonderheit anerkannt worden. Auf seinen Antrag hin erkannte die Prüfungsstelle im Rahmen der eigentlichen Richtgrößenprüfung nach rechtlicher Würdigung weitere 168.000 EUR als Praxisbesonderheit an. Nach Anerkennung dieser Praxisbesonderheiten verblieb eine Restüberschreitung der gewichteten Richtgröße von 28, 16%. Seite 2 von 2 Freistaat SACHSEN 2019-05-06T13:41:28+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes