STAATSMINìSTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT SACHSISCHES STMTSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWRTScHAFT Postfach 1005'10 | 01076Drssdên Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bern hard-vo n-Li nden a u-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka (DlE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17396 Thema: Wasserschutzgebiete und Bewirtschaftungsvorgaben zum Schutz der Wasservorkommen in den Nitratgebieten Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ln der Datenbank InVeKoS Online GrS, online unter https://www.smul.sachsen.de/qis-online/Default.aspx können die sogenannten ,,Nitratgebiete" und die Wasserschutzgebiete gemeinsam angezeigt werden. ln der Beantwortung der Kleinen Anfrage ,,Festsetzung und Aufhebung von TrinkwasserschuÞgebieten , Entschädigungen und Ausgleichszahlungêfr", KlAnfr Jana Pinka DIE LINKE 28.09.2017 Drs 6/10915 (online unter htto ://edas. landtaq.sachsen .aspx?dok nr=10915&dok art= Drs&leq per=6&pos dok=1&dok id=undefined) wurde festgestellt, dass in den Jahren 2013 bis 2017 keine behördlichen Auflagen zur wasserschonenden Bewirtschaftung um Wasserschutzgebiete erlassen wurden. Nach S 52 V WHG fällige Ausgleichszahlungen für Bewirtschaftungserschwernisse sind nicht auf einzelne Wasserschutzgebiete bezogen angegeben. Gleichwohl wurden zahlreiche Schutzgebiete aufgehoben, statt Maßnahmen zu deren Schutz anzuordnen. Mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage ,,Daten zum Grundwasserin Trinkwasserschutzgebieten, Grundwassermessstellen, Grundwasseröeschaffenheit ", KlAnfr Jana Pinka DIE LINKE 31.08.2017 Drs 6/10578 (online unter: htto ://edas. Ia ndtao - sa c hsen - de/vi r.asox?dok nr=10578&dok art= Drs&leq per=6&pos dok=l&dok id=undefined) wurden Grundwassermessstellen innerhalb und im Umkreis von Wasserschutzgebieten erfragt. M¡t S 52 WHG können soweit der Schutzzweck des Wasserschutzgebietes dies erfordert u.a. bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, bestim mte Ha n d I u n gen vo¡z u nehmen bzut. zu u nterlassen. Seite 1 von 4 Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Durchwahl Telefon +49 351 564-20000 Telefax +49 351 564-20007 poststelle@ sm ul.sachsen.de* lhr Zeichen lhre Nachricht vom 11. April 2019 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) z-1050t2t555 Dresden, 0f. tltl Jø'{3 s¡mut+ - - - - - ohzuruúin¡tl.dv.d.ttu&Þñhhln¡bnw tur ùnn[ ú¡d bMeh.ñ MACH- WASI WICHTIGES A¡beiten ¡m Öffentl¡chen Dienst sâchren Hausanschr¡ft: Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße I 01097 Dresden www.smul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6,7, 8, 13 Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennze¡chnete Parkplätze am Königsufer. Für alle Besucherparkplåtze gilt: Bitte be¡m Pfortendienst melden. Bitte beachten Sie die allgemeinen Hinwelse zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Sächsische Staatsministerium fur Umwelt und Landw¡rtschafi zur Erfüllung der lnformat¡onspflichten nach der Europäischen Datensch utz-G rundverord nu ng auf www.smul.sachsen.de O)N(o o) o) oô,t STAATSMINISTERIUI\4 FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSENl5 Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Bei den im lnVeKoS Online Geoinformationssystem darstellbaren ,,Nitratgebieten" handelt es sich um Gebiete, für die in Umsetzung von $ 13 Absatz 2 Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (DüV, BGBI. I S. 1305) von der DüV abweichende Vorschriften gemäß $ 1 Sächsische Düngerechtsverordnung vom 3. Dezember 2018 (SächsDüRe- VO, SächsGVBl. S. 739) gelten. Das ist unabhängig davon, ob das Gebiet für die Trinkwassergewinnung genutzt wird oder nicht. Die Wirkung der weitergehenden Regelungen von neuer DüV und SächsDüReVO kann aufgrund der seit ihrem lnkrafttreten verhältnismäßig kuzen verstrichenen Zeit noch nicht abgeschätzt werden. Frage l: Welche Wasserschutzgebiete befinden sich innerhalb der sogenannten ,,Nitratgebiete", welchem Zweck dienen sie jeweils und warum sind sie ggf. seit wann außer Betrieb? Die Wasserschutzgebiete, die ganz oder anteilig innerhalb der ,,Nitratgebiete" liegen, sind in der Spalte 2 der Anlage 1 dargestellt. Sie dienen der öffentlichen Wasserversorgung. Die aufgehobenen Wasserschutzgebiete sind in Spalte 3 der Anlage 1 dargestellt. Dabei wird davon ausgegangen, dass mit der Außerbetriebnahme von Wasserschutzgebieten die Aufhebung des jeweiligen Wasserschutzgebietes durch Rechtsverordnung gemeint ist. Die Aufhebung von Wasserschutzgebieten erfolgt in der Regel nach dauerhafter Außerbetriebnahme der Wassergewinnungsanlage(n) und fehlender Schutzwürdigkeil-bedürftigkeit auf Antrag des Aufgabenträgers der öffentlichen Wasserversorgung oder von Amts wegen. Frage 2: Wie haben sich jeweils die konkreten Nitratgehalte in den maßgeblichen Grundwassermessstellen der in den Nitratgebieten befindlichen WasserschuEgebiete in den zurückliegenden zehn Jahren entwickelt? Die Entwicklung der Nitratgehalte in den maßgeblichen Messstellen ist in Anlage 2 dargestellt. Als maßgeblich wurden Messstellen angesehen, für die zehnjährige oder längere Messreihen vorliegen. Dies ist für elf in Nitratgebieten befindliche Wasserschutzgebiete der Fall. Für acht Wasserschutzgebiete liegen entsprechend lange Messreihen nicht vor. Die Auswahl der Messstellen erfolgte unabhängig von ihrer Lage im Einzugsgebiet und zur Trinkwasserfassung. Seite 2 von 4 STAATSMINISTERìUM FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSEN5 Frage 3: lnwiefern sind in den Jahren seit 2017 welche wie lautenden behördlichen Auflagen und Bewirtschaftungsvorgaben zum Schutz der Wasservorkommen a. in den Nitratgebieten und b. außerhalb der Nitratgebiete erlassen worden bzw. gelten seit wann? Unter Beachtung der Zielstellung der Frage 4 wird davon ausgegangen, dass mit dem ,,Schutz der Wasservorkommen" die Einzugsgebiete der Trinkwassergewinnungsanlagen in den Wasserschutzgebieten gemeint sind und sich die behördlichen Auflagen und Bewirtschaft ungsvorgaben auf die,, N itratproblematik" beziehen. Nach den vorliegenden lnformationen sind seit dem Jahr 2017 keine behördlichen Auflagen und Bewirtschaftungsùorgaben, die die ,,Nitratproblematik" zum Gegenstand haben, in Form von Anordnungen nach $ 52 Absatz 1 Satz 1 Wasserhaushaltgesetz(WHG) erlassen worden. Frage 4: Unter welchen Umständen sind behördliche Auflagen und Bewirtschaftungsvorgaben zum Schutz der Wasservorkommen in den Nitratgebieten gem. S 52 WHG vorzunehmen und welche Stellen sind dabei zu beteiligen, inwiefern sind dabei welche wie lautenden Erlasse, Hinweise und dgl. des SMUL oder anderer staatlicher Stellen zu beachten? Vorangestellt wird, dass unter ,,behördlichen Auflagen und Bewirtschaftungsvorgaben" alle behördlichen Entscheidungen im Sinne des $ 52 Absatz 1 WHG und unter,,Schutz von Wasservorkommen in den Nitratgebieten" der Schutz der in den Nitratgebieten I iegenden Tri nkwassersch utzgebieten verstanden wi rd. Gemäß $ 52 Absatz 1 Satz 1 WHG können die dort benannten Handlungen und Pflichten gegenüber Grundstückseigentümern/Nutzungsberechtigten und Begünstigten angeordnet werden, wenn der Schutzzweck des Wasserschutzgebietes dies erfordert. Entsprechend $ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist Schutzzweck von Trinkwasserschutzgebieten , die ,,Gewässer im lnteresse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorg ung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. " Anordnungen nach $ 52 Abs. 1 Satz 1 WHG können damit getroffen werden, wenn es zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen im Einzelfall erforderlich ist. Entsprechende Anordnungen sind im Einzelfall zu erlassen, wenn das Ermessen der zuständigen Wasserbehörde auf Null reduziert ist. Zudem ist im Rahmen der Ermessensausübung auch die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Zuständig für den Erlass von Anordnungen nach $ 52 Absatz 1 Satz 1 WHG sind gemäß S 110 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) die unteren Wasserbehörden . Eine formale wasserrechtliche Beteiligungs- oder Anhörungspflicht Dritter, wie dies beim Erlass von Trinkwasserschutzgebietsverordnungen gemäß S 121 SächsWG vorgesehen ist, besteht nicht. Seite 3 von 4 STAATSNIINISTERIUNI FÜR UMWELT UND LANDWìRTSCHAFT Freistaat SACHSENl5 Gemäß $ 28 Absatz 1 Venryaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist jedoch ,,bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern." Wer Beteiligter im Veruvaltungsverfahren sein kann, ergibt sich aus $ 13 VwVfG. Frage 5: Warum waren derartige behördlichen Auflagen und Bewirtschaftungsvorgaben zum Schutz der (ggf. weiteren) Wasserschutzgebiete in den N itratge bieten bislan g offen bar verzichtbar? Die zuständigen Wasserbehörden werden im Einzelfall bei Handlungserfordernis sowohl in festgesetzten als auch in noch nicht festgesetzten Wasserschutzgebieten/- zonen tätig. Auf die Antwort zu Frage 4 wird venruiesen. Mit freundlichen Grüßen Thomas Anlagen: 2 Seite 4 von 4 Anlage L zur DS-Nr.6/17396 Anlage 1 Wasserschutzgebiete in Nitratgebieten Zu Frage 1 Aufgehobene Wasserschutzgebiete in Nitratgebieten (in Klammern Jahr der Aufhebung) WSG Ziegra (2014) WW Beucha (2010) QG Tiefenbach (2010) Kamenz-Kind's Wiesen (201 B) Kamenz-Eselsburg (201 B) Bischheim (2017) Gersdorf (2017) Quel lgebiet Hermsdorf oberhal b Bah nbrücke (201 7 )(auf Antragstellung RZVLG) Wassersch utzgebiete in N itratgebieten benennen WSG Wasserfassung Jahna-Aue I + ll und Jahna-Pulsitz WSG Wasserfassung Waldheim WSG Kamenz-Lückersdorf WSG Kamenz-Rodeland WSG Diehsa WSG Fichtenberg-Jacobsthal WSG Riesa-Göhlis WSG Raußlitz-Schiere WSG Frauenhain WSG Schleinitz keine WSG Tiefbrunnen ll Neue Welt Oberlungwitz (nur anteilig, Wasserfassung liegt im Landkreis Zwickau) keine WSG Tiefbrunnen ll Neue Welt Oberlungwitz WSG Naunhof WSG Grimma, Parthenaue WSG Canitz-Thallwitz Untere Wasserbehörde Landkreis Mittelsachsen Landkreis Bautzen Landkreis Görlitz Landkreis Meißen Landkreis Sächsische Sc hwe iz-Oste rzge b i rg e Erzgebirgskreis Vogtlandkreis Landkreis Zwickau Landkreis Leipzig 7 Anlage 1 zur DS-Nr.6/L7396 Aufgehobene Wasserschu2gebiete in N itratgebieten (in Klammem Jahr der Auftrebung) Trinkwasserschutzgebiet für das Wasserwerk Oschatz (2008). Wasserschutzgebiete in Nitratgebieten benennen Es liegt kein Trinkwasserschutzgebiet vollständig in einem Nitratgebiet nach $ 13 DüV. Es I iegen folgende Trin kwasserschutzgebiete tei lweise i n Nitratgebieten nach S 13 DüV. WSG für das WW Mockritz WSG für das WW Torgau Ost WSG für das WW Mehderitzsch WSG für die QF Mehderitzsch WSG für das WW Großböhla keine keine keine ZuFrage 1 Untere Wasserbehörde Landkreis Nordsachsen Stadt Dresden Stadt Chemnitz Stadt Leipzig 2 o N¡trat in mg/¡ ÞOrUU ÊF88ts 11.05.2009 i 14.10.2009 26.04.2010 23.06.2010 19.10.2010 27.O4.20Lr 15.06.2011 L7.IO.20LL l-1.06.201"2 13.06.2012 1^7.10.2012 12.06.201-3 08.10.20L3 07.o4.20!4 L4.O4.20t4 07.LO.20L4 19.05.2015 20.10.2015 11.05.2016 12.10.2016 2L.O6.20t7 02.08.2017 13.06.2018 L4.08.2018 É € G) :. 3 3q¡ l+ô @6) = o:: c ïo3 ^Éãò,iüP O |J)æotjo5ãgÐOCÐ ã6t 3- ÞN(! Ê + 6) o æ o Os I ô c N o 00 I 6) o Ð aÐ -c :E ô (f c Õ 00 (á) @ (1,)\] ãÉ o =. 3!r Nitrat in mg/l UJÞÞÞÞ\oÕF¡¡\JU) Þol ãÞÉË al Gt =rìON1tr ct É. N ÞÞÞ(¡ Þ.-t 28.07.2008 26.11.2008 11.03.2009 11.03.2009 29.07.2009 27.O4.20LO 07.09.2010 2t.o7.201t 19,01.2012 o4.L2.20L2 28.05.2013 27.O5.20L4 16.06.2015 14.06.2016 LO.U.20L7 23.04.2018 € € o(t oac3 æ É tN I NU '\ (:r\¡ (Du)a -c f æ €4¡¡ -t@ ; lD rD €(o4 J WSG Diehsa WSG Diehsa 80 70: + Diehse, Brunnen t,S 1/74 * Diehsa, Brunnen 2, B 2/74 .--s* Diehsa, Brunnen 3 60 50 40 20 10 o u0 ts t! z 30 TWSG Frauenhain TWSG Frauenhain 100 90 -80g0 70È .s 6oËs0È+o =30 20 10 0 --|f¡¿ug¡þain, WW, B 10/88 (Forst) f f¡¿Lrg¡þain,temp. 2 TWSG WF Waldheim WF Waldheim 40 35 <. 30èoE2s .9 zo g1s PZLo 5 0 -#Waldheim, Hyt/30, Gebersbacher Str Rau ßlitz-Schiere 60 _58 9s6 ls¿ 'ã sz .E so248 46 .-a- Raußlitz,Quel le-Haus .44,{,s d I TWSG Quellfassung Raußlitz-Schiere TWSG Fichten berg-Jacobsthal 200 180 160 140 120 100 80 60 40 20 0 OO 0O 0O Ol Ol O O ç'l (\ N (ll sl rn ú) f\ OO O O O O O rl ."1 rl F{ Fl Fl Fl Fl Fl Fl FlooooooooooooooooN N (\ N N N C! (\ C\ C{ N N N (\ C\¡ Nñ t¡i od ñ od cd ñ d ñ o