STAATS1VI1N1STER11J1V1 DES INNERN Freistaat |P SACHSEN Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141.50/2452 Dresden t November 2014 Kleine Anfrage der Abgeordneten Kerstin Köditz, Fraktion DIE LINKE Drs.-Nr.: 6/174 Thema: Aktivitäten der extremen Rechten in Sachsen im Monat Oktober 2014 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Fragestellerin verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff „extreme Rechte“. Für die Beantwortung wird insoweit auf die Vorbemerkung Nummer I. in der Antwort der Staatsregierung auf die Große Anfrage Drs.-Nr. 5/4956 verwiesen. Der Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Erkenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entgegenstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugänge. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel (§ 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen, die mit Blick auf die wiederholte und räumlich umfassende Fragestellung den gesamten Phänomenbereich abdecken, würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach § 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf entgegen. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der PerHausanschrift : Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIDM DES INNERN Freistaat SACHSEN son gefährdet. Die Staatsregierung trifft eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttarnung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identität seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch der Abgeordneten zukommt. Die Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Die Fragestellerin begehrt zum Teil Auskünfte über personenbezogene Daten, insbesondere Namen von Geschehensbeteiligten. Personennamen unterliegen dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 SächsVerf). Gleiches gilt für Angaben, wenn durch ihre Nennung Rückschlüsse auf Personen gezogen werden könnten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Recht Dritter im Sinne des Art. 51 Abs. 2 SächsVerf. Die Staatsregierung hat den Informationsanspruch der Fragestellerin mit den Rechten Dritter am Schutz ihrer persönlichen Daten abgewogen. Die Abwägung hat in den Fällen, in denen der Staatsregierung über die in der Beantwortung enthaltenen Angaben hinaus personenbezogene Daten bekannt sind, zu dem Ergebnis geführt, dass dem Grundrecht auf informationeile Selbstbestimmung Vorrang zukommt, so dass die Angabe dieser Daten mit Extremismusbezug unterbleiben musste. Gerade die Unterrichtung darüber, dass bestimmte Daten im Sinne des § 2 SächsVSG über eine Person bekannt sind, betrifft einen auch in Bezug auf den öffentlichen wie nichtöffentlichen parlamentarischen Umgang besonders geschützten Datenkreis, nämlich Daten, die Rückschlüsse auf politische Meinungen zulassen. Der Schutzgedanke hat umso nachhaltiger zu wirken, als es hier nicht allein um eine schlichte politische Betätigung geht, sondern die betroffene Person einem extremistischen Kontext und einem bestimmten - in der Auseinandersetzung mit anderen befindlichen - Lager zugeordnet werden soll. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 1: Welche Aktivitäten der extremen Rechten (Demonstrationen, Zusammenrottungen, Kundgebungen, Versammlungen, Konzerte usw.) gab es im Monat Oktober Seite 2 von 4 STAATSWIITSHSTEKIUM des mmm iCT Freistaat SACHSEN 2014 (genaue Aufstellung nach Datum, Veranstaltungsort, Veranstalter, Anzahl der Teilnehmenden, ggf. Bands, Liedermacher, Redner)? Datum Ort Veranstalter Teilnehmer- zahl Veranstaltung ggf. Bands, Liedermacher, Redner 01.10.2014 Döbeln JN ca. 5 Infotisch „Sag was du denkst! Die Zeit ist reif für Veränderungen!“ 02.10.2014 Chemnitz JN ca. 5 Infotisch „Sag was du denkst! Die Zeit ist reif für Veränderungen!“ 02.10.2014 Roßwein JN 6 Infotisch „Sag was du denkst! Die Zeit ist reif für Veränderungen!“ 03.10.2014 Döbeln JN ca. 30 Kundgebung„Sag was du denkst! Den Linken den Geldhahn zudrehen!“ 04.10.2014 Döbeln JN ca. 250 Demonstration „Sag was du denkst! Entfache das Feuer der Wahrheit!“ 04.10.2014 Torgau OT Staupitz Einzelperson ca. 240 Rechtsextremistische Musikveranstaltung (Konzert), Auftritte der Musikgruppen: Fight Tonight, Second Class Citizen, Path of Resistance, Green Arrows und Terrorsphära 11.10.2014 Leipzig NPD 7 Infostand, sog. „Sozialer Tag der NPD Leipzig“, Redner: Alexander KURTH 13.10.2014 Ottendorf- Okrilla Rechtsextremisten * Teilnahme an einer nichtextremistischen Kundgebung gegen die Einrichtung eines Asylbewerberheimes, Redner: Jens BAUR, Simon RICHTER Seite 3 von 4 STAATSMINISTEKIDM des mmm Freistaat ^ SACHSEN 13.10.2014 Leipzig NPD 2 Teilnahme an einer Bürgerversammlung 20.10.2014 Ottendorf- Okrilla Rechtsextremisten * Teilnahme an einer nichtextremistischen Kundgebung gegen die Einrichtung eines Asylbewerberheimes 27.10.2014 Ottendorf- Okrilla Rechtsextremisten Gesamtteilnehmerzahl ca. 200, darunter Rechtsextremisten* Demonstration „Keine Asylanten in Ottendorf-Okrilla - Für echte Diskussionen“, Redner u.a.: Jens BAUR, Simon RICHTER 27.10.2014 Dresden Rechtsextremisten * Teilnahme an einer Demonstration gegen „Glaubens- und Stellvertreterkriege auf Deutschem Boden“ Kann nicht genannt werden oder ist nicht bekannt. Frage 2: Welche Aktivitäten der extremen Rechten im obigen Sinne wurden im Monat Oktober 2014 aus welchen Gründen bereits im Vorfeld verboten oder aufgelöst (genaue Aufstellung nach Datum, Veranstaltungsort, Veranstalter, Anzahl der Teilnehmenden, ggf. Bands, Liedermacher, Redner)? Es wurden keine ais rechtsextremistisch bewerteten Aktivitäten im obigen Sinne verboten dder aufgelöst. Mit f "euradlichen Grüßen Markus Ulbig Seite 4 von 4