STAATSNHNISTERWM DES lNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard—von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Juliane Nagel (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6I17402 Thema: Nachfrage zu Drs. 6I15253: Trennung eines Mannes tunesischer Staatsbürgerschaft von Ehefrau deutscher Staatsbürgerschaft durch Abschiebung Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „In Drs. 6I15253 antwortet das Staatsministerium des lnneren, dass die Ausländerbehörde Zwickau den Antrag auf Verkürzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG prüfe.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wurde über den Antrag entschieden, wenn ja mit welchem Ergebnis und, sofern das Ergebnis negativ im Sinne der Antragsteller*innen ausgefallen ist, aus welchen Gründen? Nein. Frage 2: Stehen der Zusammenführung des Ehepaars weitere rechtliche Schritte entgegen? Welche Pflichten muss das Paar erfüllen, um in Zwickau zusammenleben zu können, zu welchen Schritten ist die Ausländerbehörde verpflichtet? Rechtliche Voraussetzung für einen erlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet ist, dass für den Betroffenen kein Einreise- und Aufenthaltsverbot (mehr) besteht und dass der Betroffene im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, in diesem Fall eines vor der Einreise erteilten Visums für längerfristige Aufenthalte , ist. Neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Aufenth G sind für das Visum die für die jeweilige Aufenthaltserlaubnis geltenden Erteilungsvoraussetzungen nach §§ 27 ff. AufenthG zu erfüllen. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/100 Dresden, 10. Mai 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm—Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlin Ien 3.618,13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Die Ausländerbehörde Zwickau ist verpflichtet, über den Antrag auf Verkürzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der ihr bekannten und der vom Betroffenen vorgetragenen und belegten Tatsachen und Umstände zu entscheiden. Die Ausländerbehörde Zwickau ist nur dann zuständig für die Vorabzustimmung im Visumverfahren, wenn der Betroffene seinen Aufenthaltsort im Landkreis Zwickau nehmen will. Frage 3: Mit welcher Frist entscheiden Ausländerbehörden über Anträge auf Verkürzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG von durch Abschiebung getrennten Ehepaaren im Sinne des besonderen Schutzes der Ehe und Familie nach Art. 6 GG? lnwieweit gilt hier, aus dem Grundgesetz abgeleitet, für die Ausländerbehörden ein Beschleunigungsgebot? Welche ermessenslenkenden Faktoren gibt es für die Verkürzung bzw. Aufhebung von Einreisesperren ? Eine Frist, in welcher die Ausländerbehörden über einen Antrag auf Verkürzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes entscheiden müssen, wird weder durch das Aufenthaltsgesetz noch durch die Allgemeine VenNaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vorgegeben. Die Prüfung der Verkürzung oder Aufhebung von Einreisesperren erfolgt unter Würdigung und Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Bei der Neubewertung der ursprünglichen Befristungsentscheidung können jedoch nur Tatsachen berücksichtigt werden, die erst nach Verfügung einer Befristung eingetreten sind. Ein Wohlverhalten des Ausländers im Zusammenhang mit dem Vollzug der Ausreisefrist oder ein rechtstreues Verhalten nach der Ausweisung kann sich günstig auf die Neubewertung auswirken. Darüber hinaus werden durch die Ausländerbehörden aber auch individuelle schützenswerte Belange der betroffenen Personen berücksich— tigt, wie zum Beispiel gesundheitliche Aspekte oder auch die Dauer der Ehe. Der Aus- Iänder hat gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG die für ihn günstigen Umstände vorzutragen und zu belegen. Zugunsten eines Antragstellers wirkende Umstände sind auch die Begleichung der Abschiebungskosten und die Bezahlung der entsprechenden Gebühr für die Bearbeitung des Antrages auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Neben den Faktoren, die zugunsten des Antragstellers sprechen, sind zudem die Interessen des Freistaates Sachsen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in die Ermessensentscheidung mit einzubeziehen. Diese ist das Ergebnis einer Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände. Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMINISTERiUM DES iNNERN Frage 4: Wie viele Menschen nichtdeutscher Staatsbürgerschaft wurden in Sachsen von ihren Ehepartner*innen deutscher Staatsbürgerschaft seit dem Stichtag, zu dem Angaben bei genannter Drucksache zu getrennten Ehepaaren gemacht wurden, getrennt (bitte aufschlüsseln nach Alter der Betroffenen, Landkreislkreisfreie Stadt, Staatsbürgerschaft, Zielland der Abschiebung)? Seit der Antwort auf die Frage 5 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/15253 bis zum 11. April 2019 sind bei den unteren Ausländerbehörden des Freistaates Sachsen keine neuen Fälle hinzugekommen. Von einer weiteren Beantwortung Wird abgesehen. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVen‘) ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht der Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions— und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was inner— halb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die erfragten Angaben werden bei der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) nicht statistisch erfasst. Zur vollständigen Beantwortung der Frage müssten die in der ZAB vorliegenden Akten händisch ausgewertet werden. Im erfragten Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 31. März 2019 sind 296 Personen nach § 58 Abs. 1 AufenthG abgeschoben worden. Bei diesen 296 erfolgten Abschiebungen müsste in jedem Einzelfall gesondert überprüft werden, ob die Abgeschobenen jeweils einen Ehegatten oder Lebenspartner hatten bzw. haben. Dazu müssten nicht nur in den ZAB-Akten recherchiert, sondern auch die unteren Ausländerbehörden einbezogen werden. Diese müssten ggf. ihrerseits wiederum im Umfeld des Betroffenen nachforschen. Insoweit ist pro Fall (Aktensichtung , Schreiben an Ausländerbehörden, Rücklauf und Auswertung des Schreibens) ein Arbeitsaufwand von mindestens zwei Stunden anzusetzen. Bei 296 Abschiebungen sind das 592 Arbeitsstunden, d. h. von mehr als 74 Arbeitstagen zu je acht Stunden. lm vorliegenden Fall wäre daher durch eine vollständige Beantwortung dieser Frage die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der staatlichen VenNaltung gefährdet. Nach Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der ZAB andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit , von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Mi ndlichen Grüßen@— P o . Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-05-10T12:48:23+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes