STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR SOZIALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Albertstraße 10101097 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Schaper (DIE LINKE) Drs.-Nr.: 6/17404 Thema: Hartz IV und Krankenversicherungslücken bei Wohnungslosen in Sachsen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: ,,Mitte März wurde mir von einem von Wohnungslosigkeit betroffenen Menschen geschildert , der zudem Hartz IV beziehe, dass er Schulden bei der Krankenkasse in Höhe von rund 2.000 Euro hat. Diese sind angefallen, da er aufgrund des Fehlens eines festen Wohnsitzes nur für einen bestimmten Zeitraum Leistungen nach SGB II erhält. Meldet er sich nach dem Ablauf der Leistung nicht rechtzeitig, wird er von der gesetzlichen Krankenversicherung abgemeldet, wodurch die Beitragsbemessung aus der Mindestbeitragsbemessungsgrenze für freiwillige Mitglieder in Höhe von 1.038,08 Euro erfolgt und somit ein Beitrag von 185,86 Euro monatlich fällig wird." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Für welchen Zeitraum erhalten Wohnungslose (Personen ohne festen Wohnsitz) höchstens, durchschnittlich und mindestens Leistungen nach SGB II? Es gibt keine Vorgaben hinsichtlich der Bewilligungsdauer für den Personenkreis von wohnungslosen Menschen. Hierzu werden auch keine amtlichen statistischen Daten erhoben. Für die Erbringung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist das Jobcenter zuständig, in dessen Bezirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Üblicherweise ist dies auch der Wohnsitz. Wird jedoch bei der Antragstellung erkennbar, dass ein fester Wohnsitz nicht vorhanden ist, wird der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers erfragt. Ein fester Wohnsitz ist somit nicht erforderlich, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird in der Regel durch das jeweilige Jobcenter in eigener Zuständigkeit für ein Jahr entschieden. Freistaat SACHSEN Die Staatsministerin Durchwahl Telefon +49 351 564-55001 Telefax +49 351 564-55010 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 44-0141.51-19/289 Dresden, ._SMai 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Albertstraße 1 o 01097 Dresden www.sms.sachsen.de STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Freistaat Frage 2: Besteht die Möglichkeit, den Bezugszeitraum auszudehnen und wenn nicht, warum nicht? Der Bewilligungszeitrum soll nach § 41 Abs. 3 SGB II regelmäßig 12 Kalendermonate umfassen. Der Gesetzgeber benennt keine Verlängerungsmöglichkeiten, sieht jedoch explizit zwei Verkürzungstatbestände vor, in denen der Bewilligungszeitraum auf sechs Monate verkürzt werden soll. Wohnungslosigkeit wird hierbei nicht als Verkürzungstatbestand angeführt. Frage 3: Wie sollen Wohnungslose, aber auch Selbständige, die nie ein Einkommen in Höhe der Mindestbeitragsbemessungsgrenze in Höhe von 1.038,08 Euro erzielen, einen Beitrag in Höhe von 185,86 Euro monatlich bezahlen? Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf Personen bezieht, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG) hat u. a. zum Inhalt, dass seit 1. Januar 2019 für alle freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte mit nur geringem oder keinem Einkommen eine einheitliche Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 1.038,33 Euro/Monat gilt, auf deren Grundlage die Beitragsbemessung erfolgt . Der Mindestbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung beläuft sich auf monatlich 145,37 Euro, der Mindestbeitrag zur Pflegeversicherung auf 31,67 Euro monatlich , also insgesamt 177,04 Euro. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach§ 252 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit zahlen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II einen Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung . Gleiches gilt für die Sozialhilfeträger nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Frage 4: Welche Auswirkungen hat ein Ruhen des Leistungsanspruches gemäß §16 Absatz 3a SGB V für die Betroffenen? Frage 5: Welche rechtlichen und finanziellen Möglichkeit sind für von solchen Beitragsschulden Betroffene vorgesehen? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 4 und 5: Von einem Leistungsruhen nach § 16 Abs. 3a SGB V können nur freiwillige Mitglieder betroffen sein, die ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst zu zahlen haben. Der Anspruch auf Leistungen ruht für die Versicherten, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für 2 Monate in Rückstand sind und trotz Mahnung nicht bezahlen. Davon ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 SGB V und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Diesen Versicherten bleibt damit ein Teil ihres medizinischen Versorgungsanspruchs im Falle des Leistungsruhens in Folge eines Beitragsrückstandes erhalten. Seite 2 von 3 SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM FÜR SOZlALES UND VERBRAUCHERSCHUTZ Im Rahmen des GKV-VEG wurde ebenfalls ab 1. Januar 2019 ein neuer § 16 Abs. 3b SGB V eingeführt. Danach müssen die Krankenkassen einen Versicherten, der mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für mehr als zwei Monate im Rückstand ist, darauf hinweisen, dass die Übernahme der Beiträge im Fall der Hilfebedürftigkeit durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragt werden kann. Das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder des SGB XII werden. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung gern. § 16 Abs. 3a S. 3 SGB V zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Mit freundlichen Gr'' en 0,l Barbara Klepsc Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN 2019-05-10T12:41:10+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes