STAATSMINISTERIUM DES iNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard——von--Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6I17417 Thema: Asylbewerber ohne Ausweispapiere 1. Quartal 2019 Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele geduldete Ausländer befanden sich mit Ablauf des 1. Quartals 2019 im Freistaat Sachsen, die keinen gültigen Pass oder ein sonstiges identitätsnachweisendes Dokument ihres Herkunftsstaates vorlegen konnten? Zum Stichtag 31. März 2019 waren im Ausländerzentralregister 6.085 Personen registriert, die im Besitz einer Duldung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wegen fehlender Reisedokumente waren. Frage 2: Wie viele anerkannte AsylbewerberIFlüchtlinge befanden sich mit Ablauf des 1. Quartals 2019 im Freistaat Sachsen, die keinen gültigen Pass oder ein sonstiges identitätsnachweisendes Dokument ihres Herkunftsstaates vorlegen konnten? Auf die Antwort der Staatsregierung auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage Drs.-Nr. 6/11918 wird verwiesen. Die dort gemachten Aussagen treffen auch auf das 1. Quartal 2019 zu. Frage 3: Wie viele gefälschte Pässe oder sonstige identitätsnachweisende Dokumente wurden im 1. Quartal 2018 durch die Landespolizei Sachsen sichergestellt oder beschlagnahmt? Es wird davon ausgegangen, dass entgegen dem Wortlaut der Fragestel— lung die Angaben für das 1. Quartal 2019 erfragt werden und nicht für das 1. Quartal 2018. FreistaatSACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/102 Dresden, 13. Mai 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WiiheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8. 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Von einer Beantwortung der Frage seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf) ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions— und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung. Für eine sachgerechte Beantwortung der Frage wäre eine Einzelfallauswertung aller in Betracht kommenden Straftaten vorzunehmen. Für das 1. Quartal 2019 müssten 564 Vorgänge ausgewertet werden. Wenn man 15 Minuten pro Verfahren ansetzt, wäre ein Sachbearbeiter bei einer 40-Stunden-Woche mit der Beantwortung über drei Wochen beschäftigt . Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Poiizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 4: Wie viele erkennungsdienstlichen Behandlungen zur Feststellung der Identität und Herkunft von Asylbewerbern ohne Ausweispapiere wurden im 1. Quartal 2019 seitens der Landespolizei Sachsen durchgeführt und in wie vielen Fällen davon wurde beim Datenabgieich festgestellt, dass die Person bereits unter anderen Personalien erfasst wurde? Stelit die sächsische Polizei einen Asylbewerber fest, dessen Identität durch andere Maßnahmen (2. B. Ankunftsnachweis, Meidebehörden) nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, erfolgt über die in den sächsischen Polizeidienststellen eingerichteten EDIT- Arbeitsplätze mittels Live-Scan-Verfahren ein Abgleich mit ggf. vorhandenem Datenbe— stand beim Bundeskriminalamt. Dieser Datenabgieich ist nicht bestandsdatenbiidend und kann deshalb nicht recherchiert werden. Im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen (PASS) sind für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. März 2019 insgesamt 611 erkennungsdienstliche Behandlungen bei Nichtdeutschen ohne Ausweispapiere registriert. Eine nähere Differenzierung der Fälle nach dem Aufenthaltsstatus „Asylbewerber“ sowie, ob die Person bereits unter anderen Personalien erfasst wurde, kann mit statistischen Mitteln nicht ausgewertet werden. Von einer weiteren Beantwortung der Frage seitens der Staatsregierung wird abgesehen . Seite 2 von 4 Freista atSACHSEN STAATSNHNISTERIUM DES iNNERN Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetrof'fenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Für die Beantwortung der Fragestellung müssten die 611 Vorgänge einer Einzelfall— auswertung unterzogen und manuell auf das Vorhandensein entsprechender weiterge— hender Maßnahmen geprüft werden. Eine derartige Einzelfallauswertung würde einen Sachbearbeiter ca. 15 Minuten pro Vorgang binden. Bei 611 Fällen wäre ein Sachbearbeiter bei einer 40-Stunden-Woche mit der Beantwortung fast vier Wochen beschäftigt . Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zuge— ordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Frage 5: Wie viele Ermittlungsverfahren wurden seitens der Landespolizei Sachsen gegen Menschen eingeleitet, die sich mittels falscher Angaben zu ihrer Identität einen Aufenthaltstitel erschleichen wollten? Von einer Beantwortung der Frage seitens der Staatsregierung wird abgesehen. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, so dass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Die sächsische Polizei führt keine Statistiken im Sinne der Fragestellung. Für eine sachgerechte Beantwortung der Frage wäre eine Einzelfallauswertung aller in Betracht kommenden Straftaten vorzunehmen. Seite 3 von 4 FreistaatSACHSEN ‘ Freistaatf'vSACHSENSTAATSMINISTERIUMDES INNERN Für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. März 2019 müssten 710 Verfahren nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG sowie nach den §§ 267 und 271 Strafge— setzbuch ausgewertet werden. Wenn man 15 Minuten pro Verfahren ansetzt, Wäre ein Sachbearbeiter bei einer 40-Stunden-Woche mit der Beantwortung mehr als vier Wochen beschäftigt. Dieses Personal stünde dann für Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zur Verfügung. Die Staatsregierung kam daher bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem parlamentarischen Fragerecht einerseits und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung sowie der ihr zugeordneten Polizeibehörden andererseits zu dem Ergebnis, dass eine Beantwortung der Frage auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamen— tarischen Fragerechts unverhältnismäßig und ohne erhebliche Einschränkung der Funktionsfähigkeit der sächsischen Polizei nicht zu leisten ist. Mj; undlichen Grüßen Prof. DrrRoland'Wéller Seite 4 von 4 2019-05-13T10:34:37+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes