STAATSMINBTERIUM DES lNNERN SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DES INNERN 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard—von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Kleine Anfrage des Abgeordneten Sebastian Wippel (AfD) Drs.-Nr.: 6/17424 Thema: Beschlagnahme von Asylbewerbervermögen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Vorbemerkung: § 7a AsylbLG gestattet der Beh6rde die Erhebung einer Sicherheitsleistung und deren Einbringung auch mittels unmittelbaren Zwanges. Weder die Antwort der Staatsregierung auf die Kleine Anfrage 6/11136 noch die Stellungnahme der Staatsregierung zum Antrag 6/13833 brachten zu den Zuständigkeiten im Rahmen der Anwendung des § 7a AsylbLG endgültige Klarheit.“ Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Gibt es seitens der Staatsregierung zwischenzeitlich eine Erlasslage, aus der unmissverständlich hervorgeht, welche Behörde im Einzelfall welche Aufgaben und Befugnisse bei der Anwendung des § 7a AsylbLG hat? Die Aufgaben und Befugnisse von Behörden ergeben sich aus den ein— schlägigen Zuständigkeitsregelungen in Gesetzen und Verordnungen. Hier folgt die sachliche Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte für den Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) aus § 10 AsylbLG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz (SächsFIüAG). Für die Asylbewerberleistungsempfänger in den Aufnahmeeinrichtungen ist die Landesdirektion Sachsen nach § 10 AsylbLG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 sowie § 6 Absatz 1 Satz 2 SächsFIüAG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich jeweils aus § 10a AsylbLG. : » Freistaat{ SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 2-1053/71/105 Dresden, 13. Mai 2019 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern WilheIm-Buck-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564—3199 www.smi.sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang WilheIm-Buck- Str. 2 oder 4 melden. STAATSMiNiSTERiUM DES iNNERN Vollstreckungsbehörden für Sicherheitsleistungsanordnungen nach § 7a AsylbLG sind gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächstVG) für Verwaltungsakte der Landesdirektion Sachsen bei Leistungsbescheiden die Finanzämter , ansonsten die Landesdirektion Sachsen selbst, für die unteren Unterbringungsbehörden immer diese selbst, und die Behörden, die für eine der den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassende Behörde diesen im Wege der Vollstreckungshilfe vollstrecken. Frage 2: Welche Aufgaben und Befugnisse hat in diesem Rahmen der Polizeivollzugsdienst ? Dem Polizeivollzugsdienst sind durch Asylbewerberleistungsgesetz oder Sächsisches FIüchtlingsaufnahmegesetz keine eigenen Aufgaben oder Befugnisse im Zusammenhang mit § 73 AsylbLG zugewiesen. Der Polizeivollzugsdienst kann, bei Vorliegen der Voraussetzungen, auf Ersuchen Vollstreckungshilfe insbesondere bei Anwendung unmittelbaren Zwangs leisten, vgl. § 4 Absatz 2 und 3 SächstVG und §§ 61 ff. Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG). Frage 3: Welche Aufgaben und Befugnisse haben in diesem Rahmen die Unterbringungsbehörden ? Die unteren Unterbringungsbehörden sind im Zusammenhang mit § 7a AsylbLG umfassend für das Verwaltungsverfahren und das Vollstreckungsverfahren zuständig. Die Landesdirektion Sachsen ist als höhere Unterbringungsbehörde für die VenNaItungsverfahren bezüglich der Asylbewerberleistungsempfänger in den Aufnahmeeinrichtungen zuständig, für die zugehörigen Voilstreckungsverfahren jedoch nur, soweit die Vollstreckung keinen Leistungsbescheid betrifft. Frage 4: Wie gestaltet sich das Verfahren der Zusammenarbeit der involvierten Behörden einschließlich des Polizeivollzugsdienstes bei der Einzelfallanwendung des § 7a AsylbLG? Das VenNaItungsverfahren zur Anordnung von Sicherheitsleistungen nach § 7a AsylbLG wird eigenständig von der jeweiligen sachlich und örtlich zuständigen Unter— bringungsbehörde durchgeführt. Andere Behörden können dabei insoweit involviert sein, dass diese der zuständigen Unterbringungsbehörde Erkenntnisse zum Vorhandensein von anrechenbarem Vermögen eines Asylbewerbers mitteilen. Für diese Mitteilungen kommen verschiedenste Behörden in Betracht, ebenso unterschiedlich sind die Übermittlungswege und Übermittlungsanlässe . Die Art und Weise der Zusammenarbeit folgt § 10 Verwaltungsverfahrensgesetz , wonach Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen sind, sowie den Grundsätzen der VenNaItungsvorschrift der Sächsischen Staats— regierung zur Regelung des Dienstbetriebes für die Behörden des Freistaates Sachsen (VwV Dienstordnung). Im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetz ist zu beachten, dass Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens durch § 9 Abs. 4 AsylbLG bedingt sein können, der die Anwendung bestimmter Bestimmungen des Zehnten Buches So— Seite 2 von 3 FreistaatSACHSEN STAATSMlNiSTERiUM DES iNNERN zialgesetzbuch — SozialvenNaltungsverfahren und Sozialdatenschutz — (SGB X) anordnet . lm Zusammenhang mit § 73 AsylbLG ist beispielsweise insoweit § 99 SGB X über die Auskunftspflichten von Familienangehörigen usw. einschlägig. Ebenfalls involviert sein können nach Erlass einer Sicherheitsleistungsanordnung andere Behörden als Vollstreckungsbehörden. So treibt für die Landesdirektion Sachsen das Finanzamt Forderungen bei. Für die Wegnahme von Vermögensgegenständen beim Anordnungsempfänger kann durch die Unterbringungsbehörden um Vollstreckungshilfe ersucht werden. Als Vollstreckungshelfer kommt dabei auch der Polizeivollzugsdienst in Betracht, insbesondere bei einer Anwendung unmittelbaren Zwangs. Das Verfahren ist in § 4 Absatz 2 und 3 SächstVG und §§ 61 ff. SächsPolG beschrieben. Eine Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Zusammenhang mit § 73 AsylbLG kann sich auch hinsichtlich der Überleitung bei diesen Behörden vorhandener Guthaben oder Gegenstände des betroffenen Asylbewerberleistungsempfängers ergeben. Dies kann durch Zuständigkeitewechsel, aber auch durch Wegfall des dortigen Sicherungszwecks nach anderen Rechtsgrundlagen notwendig werden und macht bei Entstehen eines Auszahlungsanspruchs des Asylbewerberleistungsempfängers wegen Wegfalls des bisherigen Sicherungszwecks ein Verfahren mittels Pfändungs— und Einziehungsverfügung erforderlich, um eine rechtswirksame Überleitung in den neuen Sicherungszweck zu gewährleisten. Allgemeine Aussagen zur Art und Weise der Behördenzusammenarbeit lassen sich nicht treffen, da eine Vielzahl von Behörden des Bundes, der Länder und Kommunen aus verschiedensten Zweigen von Justiz, VenNaItung und Polizei im Einzelfall bei der Information über und der Übertragung von Vermögen zusammenwirken. Die Art und Weise der Zusammenarbeit lässt sich nicht durch Regelwerke der Staatsregierung oder sächsische Gesetze und Verordnungen vorgeben, da diese in anderen Bundesländern keine Geltung beanspruchen können. Deshalb ist immer ein Rekurs auf die einschlägi— gen Bundesgesetze oder übereinstimmenden Regelungen in den Landesgesetzen (z. B. im Bereich des VerwaItungsverfahrensgesetzes) notwendig, um ein gemeinsames erfolgreiches Vorgehen möglich zu machen. eundlichen Grüßen (“”wie/i Pro . Dr. Roland Wöller Seite 3 von 3 FreistaatSACHSEN 2019-05-13T10:38:38+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes