SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM DER FINANZEN Postfach 100 948 I 01076 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Zais (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drs.-Nr.: 6/17429 Thema: Dienstreisen: Wie viele Arbeitsstunden „schenken" Landesbedienstete ihrer Dienststelle wegen Nichtanerkennung als Arbeitszeit? Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: „Bei Dienstreisen sächsischer Landesbediensteter wird oft nicht die Gesamtreisezeit als Arbeitszeit anerkannt. Daher stellen sich folgende Fragen:" Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: In die Erhebung nicht einbezogen sind Dienstreisen von Personen, die nach der jeweiligen Dienstvereinbarung von der Zeiterfassung ausgenommen sind, d. h. insbesondere die Hausspitzen und die Abteilungsleitungen. In diesen Fällen gibt es naturgemäß keine Grundlage für eine Erfassung von Stunden als Arbeitszeit. Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) UK/16-P 2040/18/142- 2019/22082 Dresden, 1 J . Mai 201 9 MACH ___ _ WAS - WICHTIGES Arbeiten im Öff,ntllchen Di'nst Sachsen Zertifikat seit 2013 aud1t oerutunafil'"lllle Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1 01097 Dresden Telefon +49 351 564 40000 Telefax +49 351 564 40009 minister@smf.sachsen.de* www.smf.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7. 8 Haltestelle Carolaplatz Für Besucher mit Behinderungen befinden sich Parkplätze im Innenhof. Bitte beim Pförtnerdienst melden. "Kein Zugang für verschlüsselte elektronische Dokumente Zugang für qualifiziert elektronisch signierte Dokumente nur unter den auf www.smf.sachsen.de/eSignatur.html vermerkten VoraussetzunQen STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN Darüber hinaus ist voranzustellen, dass sich die organisatorischen Vorrichtungen zur Erfassung und Auswertung von Dienstreisen und Dienstreisezeiten in den abgefragten Dienststellen ganz erheblich unterscheiden. In vielen Fällen liegen entweder gar keine Daten vor oder sie könnten nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden. Daraus ergibt sich ein sehr heterogenes Bild, das keine allgemeinen Aussagen zulässt. Frage 1: Wie viele Dienstreisen wurden im Bereich der Staatskanzlei, der einzelnen Ministerien, der Landesdirektion Sachsen und der Bildungsagentur Sachsen 2018 jeweils genehmigt? Aufgrund der aufeinander aufbauenden Fragestellungen wurde bei Frage 1 angenommen , dass die Fragestellerin nicht die bloße Anzahl von genehmigten Dienstreisen erfragt , sondern die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Dienstreisen in ein Verhältnis zu den abgefragten „Gesamtreisezeiten" setzen will. Insofern wurde bei den genannten Dienststellen die Anzahl der angeordneten/genehmigten und durchgeführten Dienstreisen erfragt. Die Daten sind in der Anlage 1 so zusammengestellt, wie sie durch die jeweiligen Dienststellen im Rahmen der für die Beantwortung dieser Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Frist abgegeben worden sind. Das SMS mit SMGI, das SMUL und das Landesamt für Schule und Bildung (LaSuB) haben von einer Beantwortung der Frage abgesehen. Zu den Begründungen wird auf die Anlage 2, Buchstaben e. , f. und d. verwiesen. Frage 2: Wie vielen Stunden Gesamtreisezeit (inkl. An- und Abreise usw.) entspricht dies und wie lange dauerte eine durchschnittliche Dienstreise? (Bitte nach oben genannten Dienststellen aufschlüsseln.) Eine eindeutige Definition des Begriffes „Gesamtreisezeit (inkl. An- und Abreise usw.)" gibt es nicht. Die Frage wird insofern dahingehend interpretiert, dass die Dauer der tatsächlichen Abwesenheit aus Anlass von Dienstreisen mitgeteilt werden soll. Angaben zu der tatsächlichen Zeit der Abwesenheit, d. h. Beginn und Ende einer Dienstreise , ergeben sich nur aus den Reisekostenabrechnungen. Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSMlNlSTERlUM DER FlNANZEN ~SACHsEN Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei den Zeiten zwischen Beginn und Ende der Dienstreise bei eintägigen Dienstreisen mindestens die Mittagspause mit erfasst ist. Bei mehrtägigen Dienstreisen sind neben Pausen auch Freizeitanteile und Zeiten der Nachtruhe am auswärtigen Dienstort umfasst. Zudem sind bei mehrtägigen Dienstreisen in den Reisekostenabrechnungen nur der Beginn des Dienstgeschäfts am ersten Tag und das Ende des Dienstgeschäfts am letzten Tag der Dienstreise enthalten. Die Daten zu Frage 2 sind der Anlage 1 zu entnehmen. Die SK, das SMF, das SMK mit LaSuB, das SMS mit SMGI, das SMUL und die Landesdirektion (LOS) haben von einer Beantwortung der Frage abgesehen. Zu den Begründungen wird auf die Anlage 2, Buchstaben a., c., d., e., f. und b. verwiesen. Frage 3: Wie viele Stunden der Gesamtreisezeit wurden je Dienststelle als Arbeitszeit anerkannt? (Bitte absolute und prozentuale Angabe angeben.) In der „Gesamtreisezeit" sind auch Pausen, Freizeitanteile und Zeiten der Nachtruhe enthalten, vgl. Antwort zu Frage 2. Aus diesem Grund hätte die Bildung eines prozentualen Verhältnisses zwischen „Gesamtreisezeit" und anerkannter Arbeitszeit keine Aussagekraft. Zu den erhobenen absoluten Daten zu Frage 3 wird auf die Anlage 1 verwiesen. Die SK, das SMI mit LOS, das SMK mit LaSuB, das SMS mit SMGI und das SMUL haben von der Beantwortung der Frage abgesehen. Zu den Begründungen wird auf die Anlage 2, Buchstabe a. , b., d., e. und f. verwiesen. Mit freundlichen Grüßen f 'ff1_:_, ~ Dr. Matthias Haß Anlagen Seite 3 von 3 Kleine Anfrage Drs. 6/17429 Anlage 1 Frage 1 Frage 3 Anzahl angeordneter/ genehmigter und durchgeführter Dienstreisen im Jahr 2018 Anzahl Stunden "Gesamtreisezeit" durchschnittliche Dauer einer Dienstreise bezogen auf die "Gesamtreisezeit" (Angabe in Stunden: Minuten) als Arbeitszeit anerkannte Stunden der "Gesamtreisezeit" der Dienstreisen - absolut - SK 773 SMI 1.042 28.685 27:32 SMF 1.341 15.048 SMJus 548 10.063 18:22 6.645 SMK 1.557 SMWK 663 12.872 19:25 7.023 SMWA 1.435 39.523 27:33 22.034 SMS inkl. SMGl SMUL LDS 4.984 LaSuB Frage 2 Kleine Anfrage Drs. 6/17429 Anlage 2 Begründungen der Ressorts in Bezug auf das Absehen von einer Beantwortung von Fragen a. SK Von einer Beantwortung der Fragen 2 und 3 wird abgesehen. Die zur Beantwortung der Fragen notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie müssten aufwändig recherchiert werden. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, sodass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen , was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet, weil eine elektronische Recherche nicht möglich ist. Ein Teil der Daten zu Frage 2 wurde bereits durch eine aufwändige Recherche bei der für die Abrechnung von Dienstreisen zuständige Zentrale Abrechnungsstelle (ZAS) beim Landesamt für Steuern und Finanzen zugearbeitet. Diese umfasst 611 Datensätze zu den bisher für das Jahr 2018 für die SK abgerechneten Dienstreisen. Für eine händische Auswertung der Datensätze, die u. a. eine Stundenberechnung erforderlich macht, und eine Dokumentation im Sinne der Fragestellung wird von einer Bearbeitungszeit von vier Minuten pro Datensatz ausgegangen. Ein Mitarbeiter wäre allein damit ca. 41 Stunden beschäftigt. Die Daten zu Frage 3 könnten darüber hinaus nur durch die händische Auswertung der Daten von 636 im Zeiterfassungsprogramm für das Jahr 2018 hinterlegten Dienstreisen an insgesamt 1.109 Arbeitstagen aus dem Arbeitszeiterfassungsprogramm für die Bediensteten allein am Dienstort Dresden erlangt werden. Für Recherche, Auswertung und Dokumentation im Sinne der Fragestellung wird von einer Bearbeitungszeit von vier Minuten pro Datensatz ausgegangen. Ein Mitarbeiter der Zeiterfassungsstelle wäre ca. 74 Stunden damit beschäftigt, um die Frage innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums von vier Wochen für die Bediensteten allein am Dienstort Dresden zu beantworten. Noch nicht enthalten ist hierbei der zeitlich erheblich umfangreichere Aufwand von absehbaren Nachfragen bei einzelnen Bediensteten sowie der händische Rechercheaufwand in den Außenstellen der SK in Berlin, Brüssel, Prag 1 und Breslau. Eine Zuarbeit zu Frage 3 würde damit einen Mitarbeiter deutlich über 100 Stunden binden. Nicht enthalten in der Auswertung wären zudem Dienstreisen, die keinen ganzen Arbeitstag in Anspruch nehmen. Eine verwertbare Antwort zu den Fragen 2 und 3 im Sinne der Fragestellung ist daher aufgrund der vorliegenden Datenlage sowie dem damit verbundenen Arbeitsaufwand nicht möglich. Andere Aufgaben wie die eigentliche aufwändige Tätigkeit der Pflege der Daten der Arbeitszeiterfassung könnten zudem währenddessen nicht wahrgenommen werden. Dies würde zu einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens führen, da die SK bestrebt ist, die Arbeitszeitkonten der Bediensteten schon allein aus Gründen der Fürsorgepflicht stets auf dem aktuellen Stand zu halten. b. SMI mit LDS SMI: Von einer Beantwortung der Frage 3 wird abgesehen. Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie müssten aufwändig recherchiert werden. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, sodass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen , was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet, weil eine automatisierte Recherche im Zeiterfassungssystem nicht möglich ist. Für eine Beantwortung wäre es notwendig, die tatsächliche Arbeitszeit zu den 1.042 Dienstreisebuchungen von 299 Bediensteten händisch zu ermitteln. Hierfür ist pro Dienstreisebuchung ein zeitlicher Aufwand von etwa drei Minuten erforderlich. Dies ergäbe allein für das SMI einen Aufwand von ca. 52 Stunden. Zusammen mit den vergleichbar notwendigen Recherchen anderer Ressorts wird die Zumutbarkeitsgrenze unzweifelhaft weit überschritten. Unabhängig davon wäre auch durch eine solche Recherche keine vollständige Beantwortung der Fragestellung zu erwarten, weil eine Verpflichtung der Bediensteten, die tatsächliche Dauer der Dienstreise im Zeiterfassungssystem zu buchen, nicht besteht. LDS: Von einer Beantwortung der Fragen 2 und 3 wird abgesehen. Die zur Beantwortung der Fragen notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie müssten aufwändig recherchiert werden. 2 Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, sodass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen , was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. zu Frage 2: Im Zeiterfassungssystem wird keine Trennung zwischen Gesamtreisezeit und durchschnittlicher Dauer der Dienstreise erfasst. Die Aufbereitung der Daten aus den jeweiligen Reisekostenabrechnungen müsste daher zu einem großen Teil händisch erfolgen, was schätzungsweise je Dienstreiseabrechnung ca. vier Minuten beanspruchen würde. Bei 4.984 abgerechneten Dienstreisen im Jahr 2018 würde ein Arbeitsaufwand von ca. 332 Stunden anfallen, um die einzelnen Dienstreiseabrechnungen auszuwerten. zu Frage 3: Eine automatisierte Abfrage der einzelnen Dienstreisetage über das Zeiterfassungssystem ist nicht möglich, da dieses die angefallenen Zeiten nicht nach Dienstgeschäft und Reisezeit getrennt erfasst. Zur Beantwortung der Frage 3 müssten daher die jeweiligen Daten der Reisekostenabrechnungen händisch mit den noch vorhandenen Zeiterfassungsdaten verglichen werden, was schätzungsweise je Dienstreiseabrechnung noch einmal ca. 1,5 Minuten beanspruchen würde. Bei 4.984 abgerechneten Dienstreisen im Jahr 2018 würde ein Arbeitsaufwand von ca. 124 Stunden anfallen, um die bei den einzelnen Dienstreisen als Arbeitszeit anerkannten Stunden der „Gesamtreisezeit" auszuwerten. c. SMF Von einer Beantwortung der Frage 2 wird abgesehen. Die zur Beantwortung der Frage notwendigen Erkenntnisse liegen der Staatsregierung nicht unmittelbar vor. Sie müssten aufwendig recherchiert werden. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, sodass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen , was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht 3 werden kann. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet, weil eine automatisierte Recherche nicht möglich ist. Um die Anzahl der Stunden Gesamtreisezeit sowie die durchschnittliche Dienstreisedauer zu ermitteln, wären allein für das SMF ca. 314 einzelne Bedienstete zu prüfen, die sich im Jahr 2018 an rund 2.279 Tagen auf Dienst- bzw. Fortbildungsreise befanden . Nach Einschätzung der ZAS kann die Beantwortung der Frage nicht mit zumutbarem Aufwand bewältigt werden. Seitens der ZAS wird der Rechercheaufwand pro Dienstreiseabrechnung auf acht bis zehn Minuten geschätzt. Allein für das SMF wären dabei 1.120 Abrechnungen auszuwerten; dies würde einen Mitarbeiter ca. 187 Stunden binden. Im Weiteren entstünde ein zusätzlich geschätzter Zeitaufwand von ca. 37 Stunden im Personalreferat des SMF, um auf Grundlage der durch die ZAS ermittelten Daten anschließend die Gesamtreisezeit im SMF zu errechnen. Der Aufwand von insgesamt 224 Stunden wäre nicht vertretbar. Auch in Anbetracht seines hohen Ranges muss das Fragerecht aus Artikel 51 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen hier ausnahmsweise zurückstehen. d. SMK mit LaSuB LaSuB: Von einer Beantwortung der Frage 1 wird abgesehen. Anhand des Zeiterfassungssystems ist es nicht möglich, eine Zusammenfassung aller gebuchten Dienstreisen und Dienstreisen am Dienstort durchzuführen. Hierzu müsste das Journal jedes einzelnen Bediensteten händisch ausgewertet werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass zwischen Dienstreisen am Dienstort und Dienstreisen in den Systemen nicht differenziert wird. Die Vorgaben des SMF zur Frage 1 können anhand dessen nicht umgesetzt werden. Alternativ wurde geprüft, ob im Haushalt der Standorte des LaSuB die Anzahl der Dienstreiseanträge erfasst werden, was jedoch nicht der Fall ist. LaSuB und SMK: Von einer Beantwortung der Fragen 2 und 3 wird abgesehen. Die durchschnittliche Dauer von Dienstreisen könnte nur anhand der Reisekostenabrechnungen ermittelt werden. In den Standorten des LaSuB wurden im Jahr 2018 insgesamt 4.200 Reisekostenauszahlungen gebucht. Allerdings sind ca. 60 % der Abrechnungen Sammelabrechnungen, die durchschnittlich acht Einzelabrechnungen von Dienstreisen enthalten. Es müssten daher ca. 21.800 Abrechnungen hinsichtlich Dauer , Gesamtreisezeit, Unterscheidung nach ein- oder mehrtägiger Dienstreise ausgewertet werden. Wenn für jeden Fall nur ein zeitlicher Aufwand von fünf Minuten zugrunde gelegt wird, wäre ein Mitarbeiter über zehn Monate mit dieser Aufgabe beschäftigt . Gleiches gilt für das SMK. Für die Beantwortung der Fragen 2 und 3 müssten die Reisekostenabrechnungen bzw. Dienstreiseanträge (sofern keine Abrechnung der Dienstreise erfolgte) händisch ausgewertet werden. Bei 1.557 Dienstreiseanträgen und einem zeitlichen Aufwand von über fünf Minuten je Antrag wäre ein Mitarbeiter etwas 4 mehr als vier Wochen mit dieser Aufgabe beschäftigt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die mit der Kleinen Anfrage erbetenen Angaben zur Erfassung von Dienstreisen nur durch eine händische Auswertung des Zeiterfassungssystems für jeden einzelnen Mitarbeiter mit einem händischen Abgleich der einzelnen Abrechnungen von Dienstreisen jedes einzelnen Mitarbeiters, wobei jede Abrechnung einzeln auszuwerten ist, möglich wäre. Davon wird Abstand genommen , da dies die Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung beeinträchtigt. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 SächsVerf ist die Sächsische Staatsregierung verpflichtet , Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, sodass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen, was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Sächsischen Staatsregierung gefährdet, weil die Akten von mehr als 23.300 Vorgängen durchgesehen werden müssten. Auch in Anbetracht seines hohen Ranges muss das Fragerecht aus Artikel 51 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen hier ausnahmsweise zurückstehen. e. SMS mit SMGI Von einer Beantwortung der Fragen 1, 2 und 3 wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, sodass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen , was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Im vorliegenden Fall wäre durch eine vollständige Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Staatsregierung gefährdet, weil mithilfe einer IT-gestützten Auswertung keine belastbaren Daten zu generieren sind, die Aussagen zu der mit Frage 1 erfragten Anzahl von Dienstreisen geben können. Lediglich werden die Beantragungen von Dienstreisen erfasst. Diese umfassten im abgefragten Zeitraum 1.809 Dienstreisen. Das hieße, dass bei angenommener Bearbeitungszeit von 15 Minuten 5 pro Fall über 450 Arbeitsstunden benötigt würden, um aussagekräftige Daten für Dienstreisen außerhalb des Dienstortes zu liefern. Nicht erfasst werden Dienstreisen, die innerhalb des Dienstortes erledigt wurden. Auch bei Dienstreisen mit einer allgemeinen Anordnung zur Dienstreise ist die Anzahl nicht gesondert erfasst worden. Gleiches gilt für die Fragen 2 und 3 zur Gesamtreisezeit bei Dienstreisen. Mangels gesonderter Erfassung müsste das SMS die notwendigen Daten aufwendig händisch recherchieren und zusammenführen. Das ist aus zeitlicher und personeller Sicht nicht leistbar. Zudem wären die vorlegbaren Angaben nicht belastbar, weil, wie zu Frage 1 beantwortet, Dienstreisen, die beispielsweise innerhalb der Stadt Dresden erledigt wurden oder auch bei Dienstreisen mit einer allgemeinen Anordnung zur Dienstreise die Anzahl nicht gesondert erfasst werden. f. SMUL Von einer Beantwortung der Fragen 1, 2 und 3 wird abgesehen. Gemäß Artikel 51 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ist die Staatsregierung verpflichtet, Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue ist jedes Verfassungsorgan verpflichtet, bei der Ausübung seiner Befugnisse den Funktionsbereich zu respektieren, den die hierdurch mitbetroffenen Verfassungsorgane in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieser Grundsatz gilt zwischen der Staatsregierung und dem Parlament sowie seinen einzelnen Abgeordneten, sodass das parlamentarische Fragerecht durch die Pflicht des Abgeordneten zur Rücksichtnahme auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Staatsregierung begrenzt ist. Die Staatsregierung muss nur das mitteilen , was innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann. Eine Übersicht über die mit Frage 1 erfragten genehmigten Dienstreisen liegt im SMUL nicht vor. Es kann lediglich eine Aussage aufgrund der für das Jahr 2018 eingereichten Abrechnungen getroffen werden. Nach Recherche im Reisekostenprogramm handelt es sich um 2.881 Abrechnungen. Hier ist anzumerken, dass die Abrechnungen sowohl einzelne Dienstreisen als auch gesammelte Dienstreisen umfassen können . Dienstreisen, für die eine Abrechnung durch den Dienstreisenden nicht erfolgte oder die nicht angetreten wurden, sind ebenfalls nicht erfasst. Die zur Beantwortung der Frage 2 notwendigen Erkenntnisse liegen dem SMUL nicht unmittelbar vor. Diese müssten aufwändig recherchiert werden. Eine elektronische Recherche ist nicht möglich. Die notwendigen Daten können nur durch die händische Auswertung der vorgenannten 2.881 Abrechnungsakten erlangt werden. Für das Suchen sowie die Auswertung und Dokumentation im Sinne der Fragestellung wird von einer Bearbeitungszeit von mindestens 15 Minuten pro Akte/Abrechnung ausgegangen ; dies würde einen Mitarbeiter für 18 Wochen binden. Die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Reisekostenstelle wäre damit gefährdet. Aufgaben, wie z. B. die Organisation und Abrechnung von Dienstreisen der Beschäftigten, können währenddessen nicht wahrgenommen werden. Die zur Beantwortung der Frage 3 notwendigen Erkenntnisse liegen dem SMUL eben- 6 falls nicht unmittelbar vor. Auch hier wäre eine aufwändige Recherche notwendig. Bei einem Personalkörper von mehr als 400 Bediensteten wären jedes einzelne Arbeitszeitkonto für das gesamte Jahr 2018 zu betrachten, die entsprechenden Dienstreisetage zu isolieren und anschließend die Zeiten zu erheben sowie zusammenzurechnen . Bei einem geschätzten Aufwand von 10 Minuten pro Bediensteten wäre das ein Gesamtaufwand von ca. 70 Stunden. lm vorliegenden Fall wäre durch eine Beantwortung die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Personalreferates gefährdet. Es wäre mehr als ein Mitarbeiter für acht Tage damit befasst, diese Daten zu erheben. Andere Aufgaben wie z. B. die Betreuung von Stellenausschreibungsverfahren, die laufende Personalverwaltung oder der Haushaltsvollzug können währenddessen nicht wahrgenommen werden. 7 06-17429 06-17429 Anlagen 06-17429 Anlage 1 Anlage zur Antwort 6_17429 06-17429 Anlage 2 2019-05-17T10:37:45+0200 pseudo: Elektronisches Dokumentations- und Archivsystem Erstellung des Nachweisdokumentes